Hall!
Mir ist aufgefallen das im 1. Skript zum Thema Vindikation an mehreren Stellen Rückgriff auf das Schuldrecht genommen wird. So heißt es auf S. 29 dass es sich bei der Rückübereignung (Besitzer --> Eigentümer) im Zweifel nach § 269 II BGB (Leistungsort) um eine Holschuld handelt. Auf S. 32 hingegen dass dem Herausgabeanspruch des § 985 auch das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB entgegen gehalten werden kann.
Ich bin nun ein wenig verwundert, da ich mich entsinnen kann gelernt zu haben, dass lediglich das BGB-AT für die übrigen Bücher gilt und alle anderen strikt von einander zu trennen sind. Nun ist meine Frage, sollte man einfach nicht zu streng sein oder ist das Schuldrecht auch auf die Vindikation anwendbar, da es sich hier (evtl.) auch um ein Schuldverhältnis handelt?
Gruß
Soean
Mir ist aufgefallen das im 1. Skript zum Thema Vindikation an mehreren Stellen Rückgriff auf das Schuldrecht genommen wird. So heißt es auf S. 29 dass es sich bei der Rückübereignung (Besitzer --> Eigentümer) im Zweifel nach § 269 II BGB (Leistungsort) um eine Holschuld handelt. Auf S. 32 hingegen dass dem Herausgabeanspruch des § 985 auch das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB entgegen gehalten werden kann.
Ich bin nun ein wenig verwundert, da ich mich entsinnen kann gelernt zu haben, dass lediglich das BGB-AT für die übrigen Bücher gilt und alle anderen strikt von einander zu trennen sind. Nun ist meine Frage, sollte man einfach nicht zu streng sein oder ist das Schuldrecht auch auf die Vindikation anwendbar, da es sich hier (evtl.) auch um ein Schuldverhältnis handelt?
Gruß
Soean