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Schuldnerverzug gem. §286

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folgende MC-Aufgabe inkl. Lösung ist mir nicht ganz klar.
Kann mir jemand helfen?

Welche Voraussetzungen müssen für einen Schuldnerverzug gem. § 286 BGB gegeben sein?

a. Bestehender Anspruch
b. Fälligkeit des Anspruchs
c. Durchsetzbarkeit des Anspruchs
d. Dem Schuldnerverzug muss ein Mahnung vorausgehen
e. Vertretenmüssen des Gläubigers

So - meine Lösungen waren:
a, b und c

Allerdings sollte richtig sein:
a, b, c und e

Nun meine Frage - warum "Vertretenmüssen des Gläubigers" bei Schuldnerverzug? hä?

Hilfe!
 
Nun meine Frage - warum "Vertretenmüssen des Gläubigers" bei Schuldnerverzug?

Hi Simone,

schau Dir mal den § 286 Abs. 4 BGB an, da steht das in doppelt verneinter Form ("... kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.").

Ich denke mal, das meinen die hier.

Auch Klausur am Dienstag? 😉

Grüße
Micha
 
Achso, sorry, ich sehe gerade erst, dass es um das Vertretenmüssen des Gläubigers geht......

Das halte ich für einen Fehler in der Aufgabe. Woher hast Du die denn?

Grüße
Micha
 
Dr Franke Ghostwriter
ist jetzt zwar schon etwas her mit der Frage , aber e) ist definitiv falsch.

Wenn der Gläubiger den Verzug zu vertreten hat, hat im Umkehrschluß der Schuldner den Verzug nicht zu vertreten (Ausnahmefälle, dass beide ein Verschulden trifft wären eher hypothetisch)

Daraus ergeben sich folgende Konstellationen:

GL Vertritt: S Vertritt : m.E. Anwendung §286 - Ob ein Mitverschulden nach §254 BGB anzuwenden ist, wäre denkbar, aber eher hypothetisch

GL Vertritt: S Vertritt nicht - Keine Anwendung des Verzugs, da der Schuldner nicht zu vertreten hat - insofern e Falsch.
 
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