G hat gegen S eine titulierte Forderung i.H.v. 5.000 €. S erhält Hartz IV, das er sich auf das Konto seiner erwachsenen Tochter T überweisen lässt. Diese hebt bei Bedarf dann für S Geld ab oder tätigt für ihn Überweisungen. G möchte beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen PFÜB bewirken, um mit diesem an die 5.000 € heran zu kommen.
Wie muss G vorgehen? Hat dieses Vorgehen Aussicht auf Erfolg? Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben S und T?
G kann sich direkt mit dem PFÜB an die ARGE wenden, dann gilt ganz normal die Pfädungstabelle. Hierbei bleibt nur der unpfändbare Teil nach der Tabelle der Sozialleistungen von der Pfändung verschont. Es kann im Einzelfall, wegen Bedrohung der Existenz, darüber entschieden werden ob die Pfändungsfreigrenze ausnahmsweise angehoben wird, § 765a ZPO.
Hallo!
Kontopfändung bei T
Einen PFÜB für das Konto der Tochter dürfte G erst gar nicht erhalten, denn nach §§ 828 ff. sind nur Forderungen des Vollstreckungsgläubigers gegen den Vollstreckungsschuldner pfändbar. Vorliegend würde aber eine Forderung der T gegen ihre Bank gepfändet und T ist nicht Schuldnerin des G. Das Vollstreckungsgericht (§§ 828 I, 764 I, 802) würde den Pfändungsantrag daher (durch Beschluss, § 764 III) ablehnen.
Pfändung des Anspruchs auf ALG II bei der ARGE
Der ALG-II-Anspruch ist nach § 54 IV SGB I "wie Arbeitseinkommen pfändbar".
Ausgenommen sind Ansprüche auf Dienst- oder Sachleistungen, eingeschränkt pfändbar sind einmalige Sozialleistungen (Billigkeitserfordernis, § 54 II SGB I).
Wird "auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut" überwiesen, gilt nach § 55 I SGB I eine 7tägige Schonfrist. Innerhalb von 7 Tagen seit der Gutschrift der Überweisung kann der Sch. trotz PFÜB zur Bank gehen, den ALG-II-Bescheid vorlegen (§ 55 II SGB I) und Auszahlung bis zur Höhe dieser einen Überweisung verlangen. Der PFÜB wirkt insoweit nicht, die Bank muss und wird auszahlen bzw. Überweisungen ausführen. Gesonderte Gebühren darf sie dafür nicht verlangen. In den Genuss dieses Pfändungsschutzes kommt S vorliegend aber nicht, da das ALG-II nicht auf sein, sondern auf das Konto seiner Tochter überwiesen wird.
S sollte nach Erhalt des PFÜB die Unpfändbarkeit aus § 54 IV SGB I durch Erinnerung, § 766, geltend machen. Welcher Teil der ALG-II-Zahlung unpfändbar ist, bestimmt sich dann - wegen der Verweisung in § 54 IV SGB I) - nach den §§ 850 ff.
Allerdings wird der ALG-II-Anspruch regelmäßig geringer sein als der unpfändbare Betrag nach § 850c I, so dass die Pfändung direkt bei der ARGE regelmäßig ins Leere laufen wird. Kindergeld wäre nur i.Z.m. mit Unterhaltsvollstreckungen pfändbar, § 54 V SGB I.
Interessant zu wissen wäre, ob S jeden Monat aufs Neue Erinnerung einlegen muss, oder ob er Guthabenschutz auf die laufenden ALG-II-Zahlungen nach § 850k analog erreichen kann.
Pfändung des Herausgabeanspruchs aus § ... BGB gegen T
Sofern G davon Kenntnis hat, dass die ALG-II-Zahlungen auf das Konto der T gelangen (z.B. aus der OV), kann er auch entsprechende Herausgabe- / Zahlungsansprüche des S gegen T pfänden lassen. Welche Forderung aus welchem Rechtsverhältnis gepfändet werden soll, muss im PFÜB-Antrag hinreichend konkret dargelegt werden. Es kommt also darauf an, welches Rechtsverhältnis hier zwischen S und T besteht. S "lässt auf das Konto der T überweisen", diese "hebt bei Bedarf für S Geld ab oder tätigt Überweisungen". Zu denken ist an einen Auftrag, § 662 BGB. Gepfändet werden kann dann zunächst der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB des S gegen T. T muss dan etwa auch Auskunft darüber geben, wie der "Kontostand" des S auf ihrem Konto ist. G erfährt dadurch auch, ob von Zahlungen aus den Vormonaten noch etwas übrig ist. Diese Auskunft ist auch einklagbar, im Gegensatz zur Auskunft des Drittschuldners i.Z.m. dem PFÜB. Außerdem kann G den Herausgabeanspruch aus § 667 BGB pfänden lassen. T muss dann das Geld des T an G herausgeben. Weigert sie sich, so kann dieser Anspruch eingeklagt, tituliert und anschließend doch per Pfändung des Kontos der T realisiert werden, da dann auch T Schuldnerin des G ist.
Interessante Frage: Gelten auch hier die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, oder etwa § 811 Nr. 8 oder könnte man argumentieren, dass der S hier auf das Geld anscheinend nicht angewiesen ist, nachdem er es seiner Tochter zur Verfügung gestellt hat und das Geld daher vollumfänglich pfändbar ist?