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Säumnisurteil wegen fehlender Akten nach Verweisung ans LG

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Vielleicht kann ja jemand zu folgendem Sachverhalt etwas Schlaues beitragen oder auch nur ein paar gedankliche Anstöße geben:

Vermieter V klagt gegen Mieter M aus Mietvertrag vor dem Amtsgericht. Nachdem sich die Forderung nach Klageeinreichung weiter erhöht hat, beantragt A Verweisung der Sache an das zuständige Landgericht. Die Verweisung erfolgt.
Vor dem LG findet eine erste mündliche Verhandlung statt, bei der von Richter R ein Vergleich vorgeschlagen wird - dieser wird von M abgelehnt. R kündigt an, dass er aufgrund fehlenden Parteivortrags ein Säumnisurteil abfassen wird. Schließlich seien die Akten nicht in das Verfahren eingeführt worden.

Die Fragen:
1. Liegt Säumnis vor?
2. War das AG verpflichtet, die Akten an das LG zu übersenden?
3. War R verpfichtet, den M darauf hinzuweisen, dass die Akten nicht vorliegen?
4. Gibt es ein Rechtsmittel?

Ich finde, das ist mal ein spannender ZPO-Fall, dessen Beurteilung mir sehr schwer fällt. Aus dem Bauch heraus ist es so nicht korrekt gelaufen. Aber woraus leite ich das juristisch ab?

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe! 🙂

Gruß
Steffi
 
nach der Verweisung muss das AG die Akten an das LG übersenden. Also ich höre das jetzt zum ersten mal, das deswegen ein VU abgefasst wird.
 
Dr Franke Ghostwriter
Hab hier was gefunden:

§ 17b GVG
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
 
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