Wenn ich bei einem Vertrag das anzuwendende Recht zu bestimmen habe, muss ich doch jetzt nicht mehr zum EGBGB kommen, sondern lande beim Prüfungspunkt deutsches Kollisionsrecht im Unterpunkt europarechtliche Kollisionsnorm direkt bei der Rom I VO? Hier entsprechen dann ja Art. 3 und 4 Rom I den Art. 27, 28 EGBGB. Habe ich das richtig verstanden?
Gruß Katja
Gruß Katja