Hm. Also in der Kurseinheit steht: "Bei einem (relativen) Fixgeschäft muss also im Vertrag die besondere Wichtigkeit der rechtzeitigen Leistung für den Gläubiger betont worden sein und zwar in der Weise, dass dem Schuldner klar sein muss, dass das Geschäft mit der Einhaltung der Leistungszeit 'steht oder fällt'.
[..]
Die Rechtfolge der Verabsäumung der festbestimmten Zeit besteht darin, dass der Gläubiger sofort vom Vretrag zurücktreten kann."
Und unten auf der Seite (55 KE4) steht: "Abzugrenzen ist das sog. relative Fixgeschäft vom absoluten Fixgeschäft. Unter letzterem versteht man einen Vertrag, bei dem die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Zweck des Vertrages und der gegebenen Interessenlage für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine Fristversäumung keine Erfüllung mehr darstellt. [..] Das absolute Fixgeschäft stellt einen Teil der Unmöglichkeit dar, auf den die entsprechenden Regeln also z.B. §§ 275, 280, 283 f. 326 anwendbar sind."
Beim relativen Fixgeschäft war das Beispiel ein Bauunternehmer der unter Zeitdruck steht um das Gebäude fertig zu stellen. Als der Lampenlieferer nicht zum vereinbarten Termin leistet, kann er von dem Vertrag zurücktreten.
Beim absoluten Fixgeschäft ist der 60.te Geburtstag und ein bestelltes Buffet das Beispiel. Klar wenn nach dem Geburtstag geliefert wird, ist das Ding hinfällig, das wird ja genau an dem Tag gebraucht.
Heißt das also, dass man bei einem absoluten Fixgeschäft vom Vertrag (ohne Fristsetzung) zurücktreten darf, dass es dem Schuldner aber dennoch möglich ist, nachträglich zu leisten? Das kommt mir beim absoluten Fixgeschäft ausgeschlossen vor 🙂.
Ah, ich hab hier: #?t=6672 was gefunden 🙂.