• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Rechtsberatung mit LL.B?

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seitdem ich in meinem Bekanntenkreis hab' verlauten lassen, dass ich mich zum Studium BoL eingeschrieben habe, werde ich ab und zu darauf angesprochen, inwieweit man mich "später" um Rat fragen kann/darf. Bisher habe ich darin kein Problem gesehen, jedoch sagte mir gestern ein Bekannter, dass ich mich als angehender Jurist oder "fertiger" Jurist (LL.B) mit Äußerungen zu einem Rechtsproblem zurückhalten müsste (auch im Bekanntenkreis oder in privater Runde), da ich keine Rechtsberatung ( da ich keine Ausbildung zum Volljuristen habe ) geben dürfe. Trifft das auch für unentgeltliche Ratschläge zu?

Für mich war das völlig neu. Davon hatte ich noch nie etwas gehört. Weiß jemand etwas darüber?😕

Viele Grüße
nofretete
 
Da muss ich dem Belgarath aber widersprechen. Das Rechtsberatungsgesetz wird in diesem Jahr vom neuen Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst, demnach dürfen wir unentgeltlich sehr wohl Rechtsdienstleistungen erbringen.


§ 6
Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im
Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen
(unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb
familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger
persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen,
dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person,
der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung
erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung
zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen
Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang
und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen
ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie
eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung,
soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
 
Es geht bei dem im Augenblick bestehenden Rechtsberatungsgesetz um geschäftsmäßige Rechtsberatung, also um einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Wenn dieser besteht, dann ist es egal, ob entgeltlich oder nicht. Bei privater Erörterung eines rechtlichen Problems ist wohl nicht von einem geschäftsmäßigen Besorgungsvertrag auszugehen, deshalb greift das Rechtsberatungsgesetz dann auch nicht. Die Grenzen sind allerdings fließend. Deshalb würde ich demjenigen, der mich zu einem rechtlichen Problem fragt, zuerst sagen, dass Du zur rechtlichen Beratung nicht befugt bist, Du aber diese oder jene Meinung dazu hast. Denn ein "Maulkorb" ist das RBG noch lange nicht, wenn auch dies am liebsten einige arme Anwälte hätten, um den Markt abzuschotten.

Frohes Schaffen!
zephyr
 
Egal ob enge Beziehung oder nicht, sollte man auch im Bekanntenkreis mit der Erteilung von rechtlichem Rat vorsichtig sein allein um sich selbst zu schützen, denn erstens kann man keine Gewähr dafür übernehmen, zweitens sollte man sich selbst vor Haftung schützen - auch ein falsch erteilter Rat im engen Bekanntenkreis kann eine Haftungs auslösen - und drittens wird die Bekanntschaft doch recht misstrauisch sein wenn sie nicht das zu hören bekommt, was sie will und die Reaktion darauf ist dann "Ich frag mal nen Anwalt".

So richtig öffnen wird das neue Rechtsdienstleistungsgesetz den Markt auch nicht. Schaue man in den § 6 II des Entwurfes steht dort was von der Befähigung zum Richteramt. Diese erhält man gemeinhin durch das Bestehen beider Staatsexamina. Auch wenn das der ein oder andere europarechtlich bedenklich findet (er mag sich doch gerne mal bis zum EuGH durchklagen) ist die Intention des Gesetzgebers doch, den Rechtsratsuchenden eine soweit wie möglich fundierte Rechtsberatung angedeihen zu lassen.

Ich persönlich erteile nur sehr ungerne rechtlichen Rat, da man darauf festgenagelt wird und sich die Leute Hoffnungen machen und wenn, dann zeige ich auch die negativen Konsequenzen auf.

Beste Grüße
 
Also grundsätzlich möchte ich in meinem Wohnzimmer keine "Privatsozietät" aufmachen. Meine Frage war auf den Fall abgestimmt, den sicherlich jeder kennt: Man sitzt zusammen und der ein oder andere hat gerade eine Urlaubsreise hinter sich, und die versprochenen Leistungen waren nicht so wie angekündigt oder noch viel besser: Der klassische Ärger mit dem Vermieter, weil die Heizung nicht läuft und wie sieht es denn da mit der Mietkürzung aus?

Alles Themen, die durchaus im "Privaten" mal besprochen werden, nur als juristisch vorbelasteter ist die Schwelle des allgemeinen Wissens und des Fachwissens in machen Fällen auch schwammig.

Leider fehlte mir die Zeit, das Bundesgesetzblatt zum neuen Rechtsdienstleistungsgesetz zu lesen. Grundsätzlich wird es wohl besser sein, nach Einführung des Gesetzes erst einmal die Lage zu beobachten, wie z.B. auch Gerichte auf evtl. Verfahren reagieren (wenn es diese dann wirklich geben sollte). Ich glaube jedoch auch, dass die ein oder andere Anwaltssozietät ihre Pfründe schrumpfen sehen wird.🙄😛

Viele Grüße

nofretete
 
Da hast Du Recht: "Du studierst doch Jura, oder? Ich hab da mal ein Problem". Das sind die Sätze, die man immer wieder zu hören bekommt. Dann kommen meist solche Spezialprobleme, dass man fast Fachanwalt sein müsste, um das zu beantworten. Da bin ich auch schon beim Problem. Ich denke, es geht beim neuen RDLG darum, die private Rechtsberatung zuzulassen, um das, was bisher sowieso geschieht auf eine legalisierte Basis zu stellen.
Sicherlich habe viele Anwälte Angst um Einnahmen. Der Kernbereich der Rechtsberatung wird ja nach wie vor dieser Berufsgruppe vorbehalten bleiben, nur sorgt vermehrter Wettbewerb zu mehr Druck und das führt dazu, dass man sich Spezialisieren muss, um im Wettbewerb zu bestehen. Den Einzelanwalt auf der grünen Wiese wird es wohl irgendwann nicht mehr geben.
Deshalb habe ich bereits frühzeitg im Studium die Weichen gestellt und entsprechende Rechtsgebiete vertieft (die anderen musste ich für die Prüfungen trotzdem auf der Pfanne haben). So wie in jedem Beruf kann man wohl ca. 80 % dessen vergessen, womit man sich mal beschäftigt hat.

Ich hoffe, Dir damit ein wenig weitergeholfen zu haben

BYE
 
Nicht immer geht es nur um die bestehenden Anwaltskanzleien und deren Angst ihre Einnahmen schrumpfen zu sehen. Ein Rechtsrat im Bekanntenkreis wird eine international tätige Wirtschaftskanzlei kaum kümmern...

Es geht eher darum das Rechtsanwälte Organe der Rechtspflege BMJ | Rechtspflege sind und als solche bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllen müssen.
Die Eckpunkte der neuen Regelung finden sich hier: BMJ | Eckpunkte RDG
Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:


1. Das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein

Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein – d. h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein.
Für die Rechtsuchenden ist es wichtig, sich auch künftig darauf verlassen zu können, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind.
Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben.
Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen ursprünglich mit dem Ziel einer abhängigen Beschäftigung in Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbständig tätig werden zu können, trägt der Gesetzentwurf allerdings in gewissem Umfang Rechnung.

Durch die Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung, die Erweiterung der zulässigen Nebenleistungen gibt es auch für Diplomjuristen ein neues Betätigungsfeld.

das ist die einzige Passage die auch für uns gelten dürfte

2. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle echter Rechtsanwendung
Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellt nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt.
Das führt dazu, dass all diese Tätigkeiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden dürfen.

Das sollte eigentlich die Frage wie es denn werden könnte umfassend beantworten.

So schlau wir auch sein mögen - wir sind noch Studenten , sollten uns also mit altklugen Ratschlägen zurückhalten.

Es würde doch auch keiner von uns zu einem Medizinstudent gehen, sagen - hey, schneid mir doch bitte eben mal den Gehirntumor raus - und dann eine ernsthaft brauchbare Behandlung erwarten
 
Danke für das Statement Wolfram! Eben, die Kerndienstleistungen werden auch in Zukunft nur von Volljuristen erbracht werden dürfen.

Was ist eigentlich mit den Juristen, die aufgrund des ersten Examens ein Diplom verliehen bekommen haben?

So schlau wir auch sein mögen - wir sind noch Studenten , sollten uns also mit altklugen Ratschlägen zurückhalten.

Das mag für Euch gelten. Ich bin Rechtsreferendar und darf da schon mitreden, da mich das demnächst unmittelbar betrifft.

Wie bereits vorgetragen, sind Anwälte Organe der Rechtspflege und im täglichen Massengeschäft (Scheidung, Verkehr etc.) muss und darf m.E die Rechtsberatung und die damit verbundene Rechtsdurchsetzung nur von Organen der Rechtspflege durchgeführt werden.

Solange es sich um Nebendienstleistungen handelt, dürfen auch andere diese Beratung durchführen, aber wo zieht man da die Grenze? (BGH ich hör´dir trapsen)

BYE
 
So schlau wir auch sein mögen - wir sind noch Studenten , sollten uns also mit altklugen Ratschlägen zurückhalten.

Das mag für Euch gelten. Ich bin Rechtsreferendar und darf da schon mitreden, da mich das demnächst unmittelbar betrifft.
Nun wenn es darum geht das es einen bald unmittelbar betrifft können wir durchaus mitreden - nicht nur Du als Rechtsreferendar 😀
Guck mal genauer hin:

1. Das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein

Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein – d. h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein.

Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen ursprünglich mit dem Ziel einer abhängigen Beschäftigung in Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbständig tätig werden zu können, trägt der Gesetzentwurf allerdings in gewissem Umfang Rechnung.


2. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle echter Rechtsanwendung
Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellt nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt.
Das führt dazu, dass all diese Tätigkeiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden dürfen.
 
Nun wenn es darum geht das es einen bald unmittelbar betrifft können wir durchaus mitreden - nicht nur Du als Rechtsreferendar 😀

Hi Wolfram,

das mit unmittelbar war eher darauf gemünzt, dass es mir demnächst und die LLB-Studenten etwas später betrifft. (und war als Scherz gemeint)
Um Volljurist werden zu können muss der werte LLB-Absolvent eigentlich erst noch den Master machen, das erste Staatsexamen ablegen und dann via Referendariat das zweite Examen machen, um Volljurist werden zu können, gell? Oder ist das mittlerweile anders?🙄

Das mit den Diplomjuristen von den FH´s hab ich zur Kenntnis genommen. Analog müsste das dann auch für die Dipl.Jur von der Uni gelten, da diese ja eben keine Volljuristen sind.😛

@ Rennschnecke: right!
 
Hi Wolfram,

das mit unmittelbar war eher darauf gemünzt, dass es mir demnächst und die LLB-Studenten etwas später betrifft. (und war als Scherz gemeint)
Um Volljurist werden zu können muss der werte LLB-Absolvent eigentlich erst noch den Master machen, das erste Staatsexamen ablegen und dann via Referendariat das zweite Examen machen, um Volljurist werden zu können, gell? Oder ist das mittlerweile anders?🙄

Das mit den Diplomjuristen von den FH´s hab ich zur Kenntnis genommen. Analog müsste das dann auch für die Dipl.Jur von der Uni gelten, da diese ja eben keine Volljuristen sind.😛
Das - der werte LLB-Absolvent eigentlich erst noch den Master machen, das erste Staatsexamen ablegen und dann via Referendariat das zweite Examen machen, um Volljurist werden zu können, gell - habe ich auch nie bestritten - nur manchmal kommen Scherze eben nicht so gut an - im geschriebenden wort...
aber viel Erfolg noch dabei, das Referendariat fertig zu machen - das zweite Staatsexamen zu bestehen, den Eid für die Anwaltszulassung zu schwören etc. etc....

Nicht wirklich der Weg der mir noch bevorsteht - aber egal, mal schauen wies Leben so spielt...
 
- nur manchmal kommen Scherze eben nicht so gut an - im geschriebenden wort...

Das ist in der Tat auch ein bisserl schwierig, in Worten scherzhaft zu sein (ich liebe Ironie) 🙂

aber viel Erfolg noch dabei, das Referendariat fertig zu machen - das zweite Staatsexamen zu bestehen, den Eid für die Anwaltszulassung zu schwören etc. etc.... wird schon werden 😉

Nicht wirklich der Weg der mir noch bevorsteht - aber egal, mal schauen wies Leben so spielt... schaun mer mal 😎

Viel Erfolg weiterhin!!!
 
So schlau wir auch sein mögen - wir sind noch Studenten , sollten uns also mit altklugen Ratschlägen zurückhalten.

Das mag für Euch gelten. Ich bin Rechtsreferendar und darf da schon mitreden, da mich das demnächst unmittelbar betrifft.

ach nase - was wär denn dabei gewesen wenn du eingeräumt hättest, dich mit obiger formulierung einfach dumm ausgedrückt zu haben ?

das geplänkel mit ironie dort und scherz hier kann man sich doch sparen...aber egal - frohes schaffen
 
Sicherlich ungeschickt ausgedrückt! Aber zu unterstellen, die Teilnehmer des Forums seien allesamt noch Studenten und würden deshalb altklug mitreden war ebenso wenig geschickt.
Auch Studenten - und eben solche, die schon feritg sind - dürfen auch zu solchen Themen Stellung beziehen und diskutieren, welche Möglichkeiten in Zukunft wohl erfolgversprechend sein könnten.🙂

Gruß nach Bayern
 
Sicherlich ungeschickt ausgedrückt! Aber zu unterstellen, die Teilnehmer des Forums seien allesamt noch Studenten und würden deshalb altklug mitreden war ebenso wenig geschickt.
Auch Studenten - und eben solche, die schon feritg sind - dürfen auch zu solchen Themen Stellung beziehen und diskutieren, welche Möglichkeiten in Zukunft wohl erfolgversprechend sein könnten.🙂

Gruß nach Bayern

guck
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So schlau wir auch sein mögen - wir sind noch Studenten , sollten uns also mit altklugen Ratschlägen zurückhalten.

Es würde doch auch keiner von uns zu einem Medizinstudent gehen, sagen - hey, schneid mir doch bitte eben mal den Gehirntumor raus - und dann eine ernsthaft brauchbare Behandlung erwarten

Nun die Teilnehmer dieses Forums sind Studenten an der FuHagen, sonst wären sie gar nicht in diesem - das Recht seine Meinung zu äußern habe ich niemandem abgesprochen.
"altkluge Ratschläge" bezog sich auf die Frage des Rechtsrats - was Anlass dieses Themas ist.

Aber damit solls nun auch gut sein.
 
Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz mit Wirkung zum 1.7.2008 ermöglicht es, auch unentgeltliche Rechtsberatung im familiären, freundschaftlichen Bereich durchzuführen. Im Gegensatz zum Rechtsberatungsgesetz, welches nicht mehr in Kraft ist, war die o.g. Regelung nicht erlaubt.
 
Dr Franke Ghostwriter
Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz mit Wirkung zum 1.7.2008 ermöglicht es, auch unentgeltliche Rechtsberatung im familiären, freundschaftlichen Bereich durchzuführen. Im Gegensatz zum Rechtsberatungsgesetz, welches nicht mehr in Kraft ist, war die o.g. Regelung nicht erlaubt.


eben, im familiären und freundschaftlichen Bereich! Wozu denn Rechtswissenschaften studieren? Um dann kostenlos die Tanten beraten zu können? Das ist ein Beruf, mit dem man seine Brötchen verdient und wenn dann demnFreundes- und Bekanntenkreis die rechtliche Meinung nicht interessiert (weil die sich was anderes erhofft haben), dann rennen die gleich eh´los zum Anwalt.


Das Gesetz ist an dieser Stelle nur schöner Schein!

BYE
 
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