Nicht immer geht es nur um die bestehenden Anwaltskanzleien und deren Angst ihre Einnahmen schrumpfen zu sehen. Ein Rechtsrat im Bekanntenkreis wird eine international tätige Wirtschaftskanzlei kaum kümmern...
Es geht eher darum das Rechtsanwälte Organe der Rechtspflege
BMJ | Rechtspflege sind und als solche bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllen müssen.
Die Eckpunkte der neuen Regelung finden sich hier:
BMJ | Eckpunkte RDG
Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
1. Das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein
Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein – d. h. er muss
beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er
als Rechtsanwalt zugelassen sein.
Für die Rechtsuchenden ist es wichtig, sich auch künftig darauf verlassen zu können, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind.
Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben.
Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen ursprünglich mit dem Ziel einer abhängigen Beschäftigung in Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbständig tätig werden zu können, trägt der Gesetzentwurf allerdings in gewissem Umfang Rechnung.
Durch die Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung, die Erweiterung der zulässigen Nebenleistungen gibt es auch für Diplomjuristen ein neues Betätigungsfeld.
das ist die einzige Passage die auch für uns gelten dürfte
2. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle echter Rechtsanwendung
Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellt nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt.
Das führt dazu, dass all diese Tätigkeiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden dürfen.
Das sollte eigentlich die Frage wie es denn werden könnte umfassend beantworten.
So schlau wir auch sein mögen - wir sind noch Studenten , sollten uns also mit altklugen Ratschlägen zurückhalten.
Es würde doch auch keiner von uns zu einem Medizinstudent gehen, sagen - hey, schneid mir doch bitte eben mal den Gehirntumor raus - und dann eine ernsthaft brauchbare Behandlung erwarten