Aber die Dienstpflichtverletzung dürfte dann nicht darin liegen, nicht gegen den Jugendlichen eingeschritten zu sein, denn diesem ist das Rauchen ja nicht verboten, sondern nur nicht gegen denjenigen eingeschritten zu sein, der gegen § 28 IV JuSchG verstoßen hat, in dem er dem Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit (!), nicht also anderswo, möglich machte.