• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Rauchen in der Öffentlichkeit

Ich bin zwar nicht firm, wo dieses neue Rauch-"Verbot" für Jugendliche in der Öffentlichkeit geschrieben steht und welchen Inhalt es hat ...

Heute Morgen wurde jedenfalls im Fernsehen berichtet, daß
  • im Moment für einen Jugendlichen keine Konsequenzen daraus entstünden, wenn er öffentlich raucht und (weil ?)
  • daß sich weder Polizei noch Ordnungsamt zuständig sähen.
Was ich schade finde, denn rauchen schadet Jugendlichen ...

Auswirkungen dürfte diese Sollvorschrift trotzdem haben,
  • auf Schulen: Zu deren Aufsichtspflicht dürfte jetzt noch stärker zählen, darauf zu achten, daß Schüler während der Schulzeit nicht rauchen - auch nicht außerhalb des Schulgeländes, was bisher doch recht häufig der Fall gewesen sein dürfte
  • und auf das allgemeine Bewußtsein, daß rauchen der Gesundheit schadet.
Wäre auch ein interessanter Grundrechtsfall:

Wann ist ein Jugendlicher grundrechtsmündig bzgl. seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, die ja durchaus verletzt sein könnte, wenn er nur noch im stillen Kämmerchen rauchen darf - bzw. bis zu welchem Alter muß er sich dies von seinen Eltern bzw. vom Gesetzgeber vorschreiben lassen ?
 
Habe mir das JuSchG näher angesehen:
  • Verboten ist u.a., Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit zu gestatten.
  • Ordnungswidrig handelt nach § 28 I Nr. 12 Alt. 2 aber nur der Veranstalter oder Gewerbetreibende, der das Rauchen gestattet - das ist also adressiert an den öffentlichen Veranstalter bzw. Gastwirt, Discobetreiber, etc.
  • oder auch nach Abs. 4 jede Person über 18 Jahren, die das Rauchen eines Kindes oder Jugendlichen in der Öffentlichkeit herbeiführt oder fördert. - Darunter dürfte fallen der "erwachsene" "Kumpel", der schnell zum Automaten geht, Zigaretten zieht und sie so dem Minderjährigen verschafft - darunter dürften aber auch die Eltern fallen, die das Rauchen ihres Sprösslings "herbeiführen oder fördern" - wäre die Frage, ob darunter auch fällt, daß sie vom Rauchen wissen, es aber nicht unterbinden ? Dagegen spräche, daß Eltern vielleicht irgendwie auch von ihrer "Erziehungspflicht" Gebrauch machen, indem sie den Jugendlichen den "verantwortungsvollen" Umgang mit dem Rauchen dadurch beibringen wollen, daß sie ihnen eine entsprechende Praxis ermöglichen ...
Wenn also Polizei und Ordnungsamt sich nicht zuständig sehen, dürfte das eine Dienstpflichtverletzung sein - vermutlich hat der Gesetzgeber es aber verschlafen, gleichzeitig mit Einführung der neuen Vorschrift auch für das nötige Personal zu sorgen, das die Einhaltung gewährleistet ...
 
DerBelgarath schrieb:
Aber die Dienstpflichtverletzung dürfte dann nicht darin liegen, nicht gegen den Jugendlichen eingeschritten zu sein, denn diesem ist das Rauchen ja nicht verboten, sondern nur nicht gegen denjenigen eingeschritten zu sein, der gegen § 28 IV JuSchG verstoßen hat, in dem er dem Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit (!), nicht also anderswo, möglich machte.

Naja, es heißt doch man dürfe das Rauchen in Gaststätten, ..., und sonst in der Öffentlichkeit nicht gestatten. Verantwortlich für diese "Gestattung" sollte derjenige sein, der für den entprechenden Ort Verantwortung trägt, also in Gaststätten bsw. der Gastwirt. Auf öffentlichen Straßen bsw. sollten das aber doch die Ordnungsbehörden sein, die den Jungendlichen das Rauchen nicht gestatten dürfen.
 
Dr Franke Ghostwriter
Da man im § 10 Abs. 1 lediglich "Jugendliche unter 16 Jahren" durch Jugendliche ersetzt hat, sind die Fragen ja nicht wirklich neu.
Sie betreffen nun nur auch Jugendliche von 16-18 Jahre.

Das Medienberichte nicht immer exakt sind ist übrigens leider völlig normal. Bei juristischen Fragen wird immer sehr stark vereinfacht. Meist noch schlimmer bei naturwissenschaftlichen Fragestellungen...
 
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