Habe soeben Teil 2 (Beteiligung Dritter) durchgearbeitet. Eigentlich ein spannendes Thema, aber das Skript ist ein Armutszeugnis.
Das Skript fällt schon formal durch.
Literaturverzeichnis? Fehlanzeige.
Literatur stattdessen in den Fußnoten genau bezeichnet? Fehlanzeige.
Einheitliche Fußnotenformatierungen? Fehlanzeige.
Hinreichende Anzahl von Belegen? 107 Fußnoten auf 82 Seiten, da muss man das Skript noch nicht gelesen haben um zu erahnen, dass das dem Thema kaum angemessen sein dürfte.
Soviel zur Beachtung der Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens - und dass bei einem Masterkurs. Was soll das?
Inhaltlich sieht's leider nicht besser aus. Mit veralteten Gesetzesangaben kann ich ja noch leben. Aber die Autoren scheinen teilweise ein BGB aus einer anderen Welt zu Rate gezogen zu haben, so z.B. auf S. 77 Mitte bzgl. § 135 BGB.
Ansonsten wird der Leser häufig mit unbelegten Behauptungen stehen gelassen, etwa auf Seite 66 bzgl. der Anwendbarkeit der Eingriffskondiktion in Einbaufällen.
Schön auch die Passage zu § 285 BGB ab S. 77 unten. Die gut begründete Gegenmeinung von Löwisch/ Caspers in Staudinger BGB, Neub. 2009, § 285 Rn 41 f. wurde schlicht unterschlagen, was allerdings wegen der schwachen Argumentation im Skript wenig verwundert. Weglassen statt argumentieren scheint überhaupt ein wenig Methode zu sein, so etwa auch auf S. 80 f. bezgl. der Forderungszuständigkeit. Denn die im Skript vertretene Meinung ist schwerlich haltbar, bezieht man § 931 BGB mit in die Überlegung ein.
Fazit: Das Kursmaterial ist m.E. eigentlich unbrauchbar.
Das Skript fällt schon formal durch.
Literaturverzeichnis? Fehlanzeige.
Literatur stattdessen in den Fußnoten genau bezeichnet? Fehlanzeige.
Einheitliche Fußnotenformatierungen? Fehlanzeige.
Hinreichende Anzahl von Belegen? 107 Fußnoten auf 82 Seiten, da muss man das Skript noch nicht gelesen haben um zu erahnen, dass das dem Thema kaum angemessen sein dürfte.
Soviel zur Beachtung der Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens - und dass bei einem Masterkurs. Was soll das?
Inhaltlich sieht's leider nicht besser aus. Mit veralteten Gesetzesangaben kann ich ja noch leben. Aber die Autoren scheinen teilweise ein BGB aus einer anderen Welt zu Rate gezogen zu haben, so z.B. auf S. 77 Mitte bzgl. § 135 BGB.
Ansonsten wird der Leser häufig mit unbelegten Behauptungen stehen gelassen, etwa auf Seite 66 bzgl. der Anwendbarkeit der Eingriffskondiktion in Einbaufällen.
Schön auch die Passage zu § 285 BGB ab S. 77 unten. Die gut begründete Gegenmeinung von Löwisch/ Caspers in Staudinger BGB, Neub. 2009, § 285 Rn 41 f. wurde schlicht unterschlagen, was allerdings wegen der schwachen Argumentation im Skript wenig verwundert. Weglassen statt argumentieren scheint überhaupt ein wenig Methode zu sein, so etwa auch auf S. 80 f. bezgl. der Forderungszuständigkeit. Denn die im Skript vertretene Meinung ist schwerlich haltbar, bezieht man § 931 BGB mit in die Überlegung ein.
Fazit: Das Kursmaterial ist m.E. eigentlich unbrauchbar.