• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Prüfungsschemata am Ende der Skripten

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nachdem ich nun gestern mit der Bearbeitung des Kurses 4 angefangen habe, ich mir neben dem besonderen Umfang der Skripten (im Vergleich zum BGB-AT) aufgefallen, dass nahezu alles Skripte am Ende eine ganze Menge an Prüfungsschemata beinhalten.

Ich habe noch keinen Eindruck davon, was das bedeutet, bisher jedoch war ich kein Freund davon irgendwelche Schemata auswendig zu lernen. Wie geht ihr denn damit um?

Grüße

Sven
 
Sven,

grundsätzlich finde ich Prüfungsschemata für die Strukturierung des Vorgehens bei einer Falllösung als äußerst hilfreich. Wichtig ist, dass man sich der damit verbundenen Vereinfachungen und Pauschalierungen bewusst ist und sich nicht sklavisch daran hält, wenn im Einzelfall das Schema - aus welchen Gründen auch immer - nicht richtig passt.

Konkret finde ich die Schemata im Modul 4 aber nicht so berauschend. Ich würde sie mir aber auf jeden Fall im Zusammenhang mit dem Durchlesen des Kurses sowie bei zu lösenden Aufgaben ansehen.

Auswendig lernen würde ich sie nicht, da das meiste davon sich aus dem Gesetz ergibt. Da ist es sinnvoller sich die entsprechenden Vorschriften anzusehen und entsprechend zu unterstreichen (am Besten mit einem Farbsystem). Auswendig lernen muss man dagegen ungeschriebene Tatbestandsmerkmale und gewisse Definitionen, die einfach bei einem Gutachten erwartet werden.

Viele Grüße
Dieter
 
Dieter,

ich kann dich nur bestätigen. Nach meiner Erfahrung hat man nämlich mit einem auswendig gelernten Schema ein Problem, wenn es nicht zum Fall passt. Ich persönliche verspüre dann immer eine leichte Neigung den Fall dann halt passend zu machen, schliesslich habe ich das Schema ja nicht umsonst gelernt.😀 Ich werde also lieber versuchen, das entsprechende Schema innerhalb der §§ wieder zu finden und mir so eine Lösung dann auch für den "unpassenden" Fall erschliessen.

Grüße

Sven
 
Sven,

Dein beschriebenes Problem kommt mir auch bekannt vor. Wichtig erscheint mir, sich bei der Falllösung immer bewusst zu machen, dass ggf. das angewandte Schema den Besonderheiten des Falles anzupassen ist und nicht der Fall dem Schema!

Ich persönlich benutze als zulässige Arbeitshilfe das farbliche Unterstreichen der verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen und den Einsatz von farblichen Tesastreifen für die verschiedenen Anspruchsgrundlagen bzw. Gegennormen. Da muss sich aber jeder sein eigenes System entwickeln, das ihm am besten liegt. Ebenso empfehle ich aus bestehenden Schemata und aus der verfügbaren Literatur am Besten eigene Schemata zu machen. Durch das (aktive) Aufschreiben lernt man besser als durch reines (passives) Lesen.

Viele Grüße
Dieter
 
Schemata

Gute morgen zusammen,

ich kann nur sagen, dass es in BGB II unheimlich viele Schemata sind im Gegensatz zu BGB I. Wenn man verschiedene Literatur verfolgt, dann wird man zum selben Thema oft auch unterschiedliche Schemata finden. (Wie z.B. in Arbeitsvertragsrecht zur Kündigung). Das kann schwierig werden. Aber wartet ab, ich Strafrecht gibt es auch für jedes Delikt und für jede Art der Begehungsweise ein Schema. Es wird euch also durch's ganze Studium begleiten. Aber wie Dieter schon schrieb, es steht auch vieles im Gesetz.
N aich wünsche euch viel Spaß im neuen Semester!

Gruß Jeannette
 
noch ein kleiner Nachtrag von mir zum Thema farbliche Markierungen: Unterstreichungen und Markierungen sind zwar grundsätzlich gestattet, aber wenn die Prüfungsordnung sehr streng ausgelegt wird können komplexe Farbcodes eventuell als Täuschungsversuch gewertet werden. So stand zumindestmal in Hinweisen, die ich gelesen hatte. Weiss nur leider nicht mehr wo.

Nur so zur Vorsicht. Ich unterstreiche zwar auch farblich, versuchs aber nicht zu wild zu treiben.

Gruß Boris
 
Um himmels willen... niemals mit diversen farben in gesetzestexten unterstreichen. gestattet sind nur einige wenige unterstreichungen mit bleistift. auf jeder seite dürfen nur ein paar randbemerkungen in form von normenverweisen stehen. in prüfungen werden eure gesetzestexte regelmäßig kontrolliert...bunte seiten mit schönen erläuterungen werden immer sofort einkassiert.
 
Ich habe jura studiert...es ist anfangs wirklich sehr schwer sich im gesetzestext zu recht zufinden...andauernd hin- und herblättern. hat man dann solche musterlösungen im kopf, hilft das gewaltig, um einen überblick zu bekommen. und man hat auch den vorteil, dass man dann meist auch immer auf den richtigen seiten sucht. wenn man dann noch, mit der zeit, fähig ist, bestimmte §§ zu überfliegen und "vielleicht in Frage kommende ff. §§ zu fokusieren" ist man für jede Klausur gewappnet.
 
Die fachliteratur von uniprof's ist meist sehr schwer zu verstehen. A/S und Hemmer Skripte sind für's lernen auch zu unübersichtlich. sinnvoll sind zusammengefasste übungshefte von fh-prof's, mit vielen übersichten.
 
Übrigens Randbemerkungen mit Verweisungen sind absolut unzulässig ...

Bisher stand noch nirgends, dass farbliche Unterstreichungen nicht gestattet sind. Es sind laut Prüfungsordnung Unterstreichungen erlaubt.

Also Auslegungssache ...

Ich halte mich "nur" an die Prüfungsordnung der Fernuni 😉

Gruß


Sandra

*bischi: Jede Uni hat ihre eigene Prüfungsordnung! Wir machen hier kein Staatsexamen *g*
 
Na dann solltest du dich vielleicht mal ein wenig genauer informieren. ob examen oder nicht...interessiert einen juristen wenig. in der jura gibt es feste regeln, die man niemals verachten sollte. und wer sich auch nur mit einem teilgebiet der jura befasst, kann nicht einfach seine eigenen regeln aufstellen. das ist leider so. mit randbemerkung ist lediglich ein verweis auf einen § gemeint. kein text oder ähnliches. wer sich nur an prüfungsornungen hält, macht oft den fehler, dass er sie anders versteht, als der verfasser (passiert nicht selten)...dabei entgehen einen oft die möglichkeiten. in der jura hat man da nicht viele. aber mentoren können dir da ziemlich gute tips geben, inweit man seine möglichkeiten ausschöpfen kann. und sinnvoller ist es durchaus, eine Klausur mit gesetzestext zu schreiben, als sich zu haus die mühe zu machen, das BGB bunt zu malen und es in der Klausur dann nicht nutzen zu dürfen. dabei macht man auch noch den fehler den sinnvollen aufbau des BGB zu übermalen und bei abweichenden klausurfragen, von den ganzen roten, grünen...unterstreichungen geblendet zu werden und von der, für die klausur,relevanten lösungen abzuweichen. sorry aber ich wollte nur helfen, aber wer sich deshalb gleich angegriffen fühlt, sollte vielleicht ersteinmal seine erfahrungen machen...
 
Täglich grüsst das Murmeltier

Es kommt immer wieder die Diskussuion auf:

FeU schrieb:
Die mitgebrachten Gesetzestexte dürfen zwar Unterstreichungen und Markierungen einschließlich farbiger Tesa-Lesezeichen, aber keine handschriftlichen Eintragungen - auch nicht auf den Lesezeichen - enthalten. Die Benutzung von Texten mit derartigen Zusätzen wird als Täuschungsversuch gewertet.
Zu den unzulässigen handschriftlichen Eintragungen gehören auch Verweise auf andere §§ oder Seiten im Text. Unter zulässigen Markierungen verstehen wir sowohl die Markierung bestimmter Seiten im Gesetzestext durch Büroklammern etc. als auch die farbliche Kennzeichnung einzelner Tatbestandsmerkmale in den einzelnen §§.
Bei systematischen Markierungen, z.B. mit verschiedenfarbigen Stiften oder Unterstreichung nur einzelner Wörter oder Buchstaben, wird im Einzelfall entschieden, ob die Einfügungen über eine bloße Lesehilfe hinausgehen und damit als Täuschungsversuch zu werten sind.
 
Bischi schrieb:
und wer sich auch nur mit einem teilgebiet der jura befasst, kann nicht einfach seine eigenen regeln aufstellen.

Diese Aussage empfinde ich persönlich als Beleidigung aller BoL-Studenten, weil wir - außer Familien- und Erbrecht (und selbst das habe ich beispiels-weise im Rahmen des Magisternebenfachs gemacht) - alle normalen Gebiete der Jurisprudenz behandeln und sich der vermittelte Lehrstoff - insbesondere, wenn man sich nicht nur auf die Fernuniskripte verlässt, sondern "normale" juristische Literatur (einschließlich der Verwendung von einschlägiger Kommentarliteratur) zusätzlich zur Vertiefung heranzieht - der Module nicht von den Inhalten an Präsenzuniversitäten unterscheidet. GmbH oder AG wurden nun einmal nur einmal erfunden😉 In manchen Bereichen gehen wir sogar weit über das Wissen des Staatsexamens hinaus. So muss ein BoL-Student sich neben Arbeitsrecht auch mit IPR und Unternehmensrecht auseinandersetzen. Selbstverständlich gehören grundlegende Kenntnisse des Prozessrechts sowie Insolvenzrecht bei uns auch zu den normalen Dingen des Rewi-Lebens ....

Ich kenne sogar einen "nomralen" Juristen mit bestandenem ersten Staatsexamen, der während seines Studiums sich mit nichts anderem außer dem BGB beschäftigt hat😉

Bischi schrieb:
das ist leider so. mit randbemerkung ist lediglich ein verweis auf einen § gemeint....

*g* und genau das ist nach unserer Prüfungsordnung absolut verboten und wird als Täuschungsversuch gewertet (s.o.).

Auch in Punkto Staatsexamen hat jedes Land seine eigene Prüfungs-
ordnung. Während in manch einem Bundesland sogar Kommentare während des Staatsexamens zugelassen sind, dürfen in manchen Ländern die be-
nutzten Gesetzestexte weder Unterstreichungen noch irgendwelche Ver-
weise auf einen § enthalten ...

Daher erübrigt sich eine Diskussion darüber, was als übliche juristische Prüfungsordnung anzusehen ist.

Ich habe meinen Weg, Du hast Deinen Weg. Alle sind zufrieden😉


Gruß


Sandra
 
Bischi schrieb:
wer sich nur an prüfungsornungen hält, macht oft den fehler, dass er sie anders versteht, als der verfasser (passiert nicht selten)...dabei entgehen einen oft die möglichkeiten.

Ich denke mal die Prüfungsordnung ist das Einzige an das man sich halten kann, und die Ausgestaltung von Möglichkeiten wurde ja hier bereits erläutert und mit der FeU abgeklärt (wegen der Sicherheit), denn was nützen einem all die Möglichkeiten, wenn sie in der Klausur schwinden und am Ende 0 Punkte stehen 😉 .

Bischi schrieb:
sorry aber ich wollte nur helfen, aber wer sich deshalb gleich angegriffen fühlt, sollte vielleicht ersteinmal seine erfahrungen machen...

Ich denke zum Angreifen reicht die Thematik nicht und die Erfahrungen sind wohl allemal da (ein Blick in die Signaturen hilft da, sowohl bei Sandra als auch bei mir 😉 ).

Viele Grüße
Orbis
 
Dr Franke Ghostwriter
Ok, die Frage zum thema prüfungsordnung hat sich ja nun erledigt... was mich allerdings nur verwundert, weil diese regelung unüblich ist und einem studenten die arbeit keineswegs erleichtert, sondern eher verwirrt. auch an präzensunis vertreiben erstsemester ihre zeit, mit gesetzestextgestaltung...einkleben bunter notizzettel und sonstige strategien in sachen buntgestaltung...bereits im 2. semester beschränken sich die meisten nur noch auf kleinere verweise ( ich weiß ja, ihr dürft es nicht), weil man bis zur Klausur eh die §§, welche häufig herangezogen werden, schon auswendig kann und weil man den aufbau eines gesetzestextes dann auch begriffen hat. in einem BGB, welches nicht mit diversen linien verziert wurde, findet man im ernstfall auch mal eine norm, die man selten braucht.
es tut mir leid, wenn ich die wortwahl meiner letzten beiträge etwas unpassend gewählt habe. ich würde niemals die leistungen eines fernunistudenten in Frage stellen und wenn ihr ehrlich zu mir seid, dann habe ich das auch nicht. denn ich weiß sehr gut wie schwer es ist. ich weiß auch, dass das niveau sehr hoch ist... auch sehr viel härter als an manchen präzensunis. und vor allem glaube ich auch, dass ihr euer wissen viel intensiver aneignet und festigt.
man muss mir auch nicht vor augen halten, mit was man sich schon alles beschäftigt hat...denn egal was oder wie viel man bestanden hat, die rechtswissenschaft ist allgemein sehr hart.
zieht es durch, ich wünsch euch viel erfolg und werde mich zukünftig mit beiträgen zurückhalten, um euch nicht zu verärgern.
bye
bischi
 
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