Bischi schrieb:
und wer sich auch nur mit einem teilgebiet der jura befasst, kann nicht einfach seine eigenen regeln aufstellen.
Diese Aussage empfinde ich persönlich als Beleidigung aller BoL-Studenten, weil wir - außer Familien- und Erbrecht (und selbst das habe ich beispiels-weise im Rahmen des Magisternebenfachs gemacht) - alle normalen Gebiete der Jurisprudenz behandeln und sich der vermittelte Lehrstoff - insbesondere, wenn man sich nicht nur auf die Fernuniskripte verlässt, sondern "normale" juristische Literatur (einschließlich der Verwendung von einschlägiger Kommentarliteratur) zusätzlich zur Vertiefung heranzieht - der Module nicht von den Inhalten an Präsenzuniversitäten unterscheidet. GmbH oder AG wurden nun einmal nur einmal erfunden
😉 In manchen Bereichen gehen wir sogar weit über das Wissen des Staatsexamens hinaus. So muss ein BoL-Student sich neben Arbeitsrecht auch mit IPR und Unternehmensrecht auseinandersetzen. Selbstverständlich gehören grundlegende Kenntnisse des Prozessrechts sowie Insolvenzrecht bei uns auch zu den normalen Dingen des Rewi-Lebens ....
Ich kenne sogar einen "nomralen" Juristen mit bestandenem ersten Staatsexamen, der während seines Studiums sich mit nichts anderem außer dem BGB beschäftigt hat
😉
Bischi schrieb:
das ist leider so. mit randbemerkung ist lediglich ein verweis auf einen § gemeint....
*g* und genau das ist nach unserer Prüfungsordnung absolut verboten und wird als Täuschungsversuch gewertet (s.o.).
Auch in Punkto Staatsexamen hat jedes Land seine eigene Prüfungs-
ordnung. Während in manch einem Bundesland sogar Kommentare während des Staatsexamens zugelassen sind, dürfen in manchen Ländern die be-
nutzten Gesetzestexte weder Unterstreichungen noch irgendwelche Ver-
weise auf einen § enthalten ...
Daher erübrigt sich eine Diskussion darüber, was als übliche juristische Prüfungsordnung anzusehen ist.
Ich habe meinen Weg, Du hast Deinen Weg. Alle sind zufrieden
😉
Gruß
Sandra