• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Prüfung 14.3.

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Die Stoffeingrenzung gefällt mir, genau darauf hab ich bisher hingearbeitet 🙂

Ich könnte mir vorstellen, dass der Fall Eva Herrmann in abgewandelter Form drankommt oder vielleicht Rundfunkgebühren.

Wer schreibt auch?
 
Ich tippe hauptsächlich auf Art. 12 I (wegen der Drei-Stufen-Theorie) und ein Gleichheitsgrundrecht, wegen des anderen Aufbaus.

Ansonsten dachte ich mir, dass die Studiengebühren ein mögliches Thema sein könnten, Versammlungsfreiheit ist auch immer schön
 
Ich überlege derzeit auch, welche Themen denn so aktuell sind, die genommen werden könnten.

Vorratsdatenspeicherung vielleicht? Woran denkst Du bei Rundfunkgebühren, wonnie? Aber sonst fällt mir grad nix aktuelles ein ... wobei ich vermutlich nur auf dem Schlauch stehe.

Hat noch jemand ne Idee?
 
Mal noch ne Frage zu Euren Ideen, wonnie und SigridF ... also, zu Rundfunkgebühren und Studiengebühren.

Oder generell, zu jedweder Form von Steuern ... sind das Eigentumseingriffe? Oder was sind Eure Ansatzpunkte bei den beiden Themen?

Rundfunkgebühren - Gleichheitsgrundrechte? (iSv Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem)
Studiengebühren - Berufsfreiheit? Irgendwie frag ich mich grad, ob das nicht schon am Eingriff scheitern würde ...
 
Das seh ich auch so, für eine umfassende Argumentation blieb mir gar keine zeit. Und ich wurde auf kaltem Fuß erwischt, weil Kunstfreiheit hatte ich nach der HA ziemlich ausgeschlossen...
 
Ja, die Kunstfreiheit hat mich dann auch sehr überrascht... und den StGB-Paragraphen fand ich anfangs äußerst irritierend. Naja, mal sehen, was rausgekommen ist. Habt ihr Euch auf Art 5 III und 12 I beschränkt? Mir ist im Nachhinein noch eingefallen, dass man auch noch Art 2 Allgemeine Handlungsfreiheit hätte abprüfen können... Naja. Nun ists vorbei...
 
Irgendwie war ich auch sehr verwirrt ... mit Kunstfreiheit hatte ich auch nicht gerechnet, die beiden Paragraphen haben mich irritiert (wobei der StGB-Paragraph ja quasi nur Argument war, insofern war seine formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit eh egal) ... und nirgends im SV stand, dass K Deutscher ist - wobei man das wohl nicht gebraucht hätte, wenn man gesehen hätte, dass 12I tatsächlich nicht einschlägig ist, weil die Kunstfreiheit hier spezieller ist. :/

Ich hab Art. 2I GG mit drin, das hab ich mir gemerkt, immer bei Freiheitsgrundrechten hintenran noch schreiben, dass Art. 2I GG verdrängt wird, so hat man es dastehen.

Aber ich fand es zeitlich auch ganz schön happig, es wäre eine schöne Einsendearbeit gewesen, aber für ne Klausur fand ich es zu umfangreich.
 
... und nirgends im SV stand, dass K Deutscher ist - wobei man das wohl nicht gebraucht hätte, wenn man gesehen hätte, dass 12I tatsächlich nicht einschlägig ist, weil die Kunstfreiheit hier spezieller ist. :/

Naja, ich hab den 12 I trotzdem noch durchgemacht und dann darauf verwiesen, dass es nicht klar ist, ob K Deutscher ist oder nicht... Der Unterschied liegt ja wohl darin, dass für 5 III nur verfassungsimmanente Schranken vorgesehen sind, während 12 I nur einen einfachen Gesetzesvorbehalt hat. Puh, war aber echt ganz schön knackig und war meines Erachtens wirklich zu viel für eine Klausur.

Zumindest beruhigt es mich, dass es Euch nicht anders ging
 
Also trotz das ich 10 Minuten zu spät war (Auto auf der Autobahn liegen geblieben -.-) fand ich das es sehr viel war. Von wegen Zeitaufteilung in Verstehen/Konzept/Schreiben. Hab nur geschrieben durchgängig ohne irgendwas und hab leider den 5er nicht ganz geschafft und beim 12er bin ich davon ausgegangen, dass er kein Deutscher ist, dass hat es einfacher gemacht und dann noch kurz zum 2er das der zurücktritt. Ich hoffe irgendwie auf 50 Punkte, damit sich das ganze Theater gelohnt hat 😕 Aber die Verfassungsrechtler sind ja ziemlich schnell im Korrigieren.
 
Ja, ging mir auch so ... ich hab mit meinem Konzept angefangen und irgendwann gemerkt: Oh, das wird verdammt viel, schreibst Du einfach mal los ... und dann hab ich bei der Zulässigkeit irgendwie zu viel geschrieben, das wollte ich dann besonders gut machen, sichere Punkte und so ... nur hab ich da wohl zu viel Zeit liegengelassen. :/

Naja, man darf gespannt sein ... schauen wir mal, was die Ergebnisse sagen.
 
ich habe schon 45 min an der lösungsskizze gesessen. das mach ich sonst nie.

12 hab ich auch durchgeprüft. ich konnte mich nicht mehr erinnern, ob einer spezieller ist oder nicht.

Ob er Deutscher ist oder nicht, fand ich auch nicht deutlich dargestellt. Ich habe es angenommen.

überhaupt konnte ich mich an nix mehr erinnern 😀 naja, jetzt ist es eh wurscht für die nächsten 8 Wochen.
 
Der Lehrstuhl ist schneller, die brauchen scheint's normal nur so 5-6 Wochen ... 😉

Was mich ärgert ... ich hatte vorher bei Klausurtipps noch gelesen, dass man immer seine eigene Lösung kritisch hinterfragen soll, während der Klausur, und wenn der Sachverhalt irgendwie nicht zu ner stringenten lösungsorientierten Argumentation passt, die eigene Lösung ggf. anpassen ... insofern war die Tatsache, dass nicht da stand, ob K Deutscher ist oder nicht, wohl so ein Hinweis, aus dem man hätte sehen können, dass 12I wohl wirklich zurücktritt. Aber irgendwie ... ist so ein Spezialitätsverhältnis völlig an mir vorbeigegangen. :/ Ich hab sooooooo viele Falllösungen gelesen, aber sowas war da nie dabei. Und im Skript hab ich es wohl einfach überlesen.
 
Ich fands auch mächtig viel. Und war ebenso überrascht, weil die Kunstfreiheit in der Hausarbeit schon dran war. Den Art. 12I hab ich auch ausgeschlossen gehabt, weil der letztes WS schon dran war 😀 Da sieht man mal, dass man bei den ÖffR Leuten nicht "von irgend etwas ausgehen" darf. Ja, dass nun der K deutsch war oder nicht.. Ich habe es angenommen und dachte mir das "Land L" steht da nur, weil eben der Künstler aus Dänemark schon D heißt und deshalb Deutschland nicht auch D sein kann... Wie auch immer, hoffentlich hat es für alle hier zumindest zum Bestehen gereicht
 
Ach so, ich hatte das Land L als Bund-Länder-Unterscheidung aufgefasst. Macht auch meines Erachtens wegen der LOBG (oder wie auch immer dieses Ding da hieß) eher Sinn... Irgendwie fallen mir heute lauter Sachen ein, die ich gestern noch hätte machen sollen oder wo ich auch einfach falsch lag. Bei 5 III ist der personale Schutzbereich natürlich nicht, dass er Künstler ist, das ist der sachliche... Ich schließe mich mal Ardelicia an und hoffe, dass es für alle hier gereicht hat
 
Leidensgenossen,
auch ich habe mit der Zeit zu kämpfen gehabt. Aber das kenn ich aus anderen Klausuren nicht anders.
Zunächst denke ich war K klar als Deutscher zu sehen. "agiert deutschlandweit, wohnhaft in Stadt H im Land L - wobei L wohl als Bundesland zu verstehen war. LOBG wird daher auch ein Landesgesetz sein! Hakelig war indes für mich vom Feststellen, dass für Art. 5 III GG nur verfassungsimmante Schranken gesetzt sind hin zum LOBG und Einzelakt. Letztlich habe ich die Verfügung als geeignet, erforderlich und angemessen durchgehen lassen. Polizeieinsatz wäre zwar alternativ möglich gewesen aber aufgrund des Restrisikos für die Allgemeinheit nicht als adäquates milderes Mittel erachtet. Den § 122 (?) StGB konnte ich nicht verwursten.
Art. 12 I GG scheitert nach meinem Dafürhalten nicht am mangelnden Schutzbereich sondern an der fehlenden obj. Berufsregelnden Tendenz des Eingriffs. Ergebnis war jedenfalls: Verfassungsbeschwerde zulässig aber unbegründet.

Viel Erfolg weiterhin!
 
Wegen den StGB-§§ : Nach der Klausur habe ich erstmal einen Schock bekommen, weil jemand mir erzählt hat, dass man sich nicht auf die Kunstfreiheit berufen kann (Schutzbereich!!!), wenn das Ausüben der Kunst strafbewehrt (->StGB) ist. Wär ja dann ein bisschen ungünstig, wenn man Kunstfreiheit als Schwerpunkt geprüft hat. Es gibt aber wohl tatsächlich einen Art Meinungsstreit zu diesem Thema (Sprayer / Graffiti-Urteil), den man in der Klausur darstellen hätte können. Die h.M. ist aber wohl, dass man sich auch bei strafbewehrter/schädlicher Kunst auf die Kunstfreiheit berufen kann.
---> schonmal 10 Punkte weg, weil Meinungsstreit nicht erwähnt
---> Rest aber ok
 
Super. :/

Also mal ehrlich, ich hab SOOOOOOOOOOOOOOOO viele Fälle in allen möglichen Fallbüchern gelesen, aber das ist mir noch nicht untergekommen. Und auch behördlicher Vollzugsakt aufgrund Ermächtigungsgrundlage bei einem schrankenlos gewährten Grundrecht war da eher weniger präsent. :/
 
What? Also das halte ich ja für dermaßen ausgefallen... Hab ich noch nie gehört. Wenn ich davon durchfalle, dann kann ich damit leben - das hätte ich nie im Leben auf dem Schirm gehabt.
 
Ich fand es auch furchtbar, weil ich dachte, die Kunstfreiheit kommt nicht dran. Habe die Kunstfreiheit geprüft und Grundrechtsverletzung verneint, die Berufsfreiheit geprüft und auch eine Verletzung verneint und dann noch in einem kurzen Sätzchen den 2 I GG als subsidiär zu den spezielleren Freiheitssätzen angeprüft. Leider waren fast all meine Definitionen wie weggeblasen, wahrscheinlich wegen des Schocks, dass die Kunstfreiheit Thema war. Außerdem war es wahnsinnig viel zum Schreiben. Irgendwie konnte man ja gar nicht richtig nachdenken.
Für mich war eigentlich klar, dass K ein Deutscher sein soll, weil sonst hätten sie es ja geschrieben, dass er keiner ist.
 
Natürlich war es viel zu viel zum Schreiben. Jura Klausuren sind immerhin auch so ausgelegt, dass man gar nicht fertig werden kann 😉 Nicht umsonst kommt man so schwer an die 15 Punkte. Eine Sauerei ist das!
 
Ich hab heute auch ganz überraschend Post von der Fernuni im Briefkasten gehabt. War schon ganz erschrocken, weil ich hier im Forum schon ne Weile nicht mehr reingeschaut hatte. Aber ich gehöre auch zu den Glücklichen 🙂 Bin jetzt am Überlegen ob ich Klausureinsicht beantragen soll, nicht um etwas zu beanstanden, sondern weil es mich interessiert.
 
Haben aber ja doch ne ganze Menge Leute nicht bestanden (knapp 40%)... Ist aber auch eine der ersten Klausuren wo ich wirklich gern die Klausur nochmal sehen würde - ich weiß kaum noch, was ich geschrieben habe.
 
Voilà:

Punkte Note in Zahl Anzahl Prozent
über 94,9 P. sehr gut 1,0 0 0,00%
über 89,9 P. sehr gut 1,3 0 0,00%
über 84,9 P. gut 1,7 2 1,74%
über 79,9 P. gut 2,0 5 4,35%
über 74,9 P. gut 2,3 5 4,35%
über 69,9 P. befriedigend 2,7 12 10,43%
über 64,9 P. befriedigend 3,0 12 10,43%
über 59,9 P. befriedigend 3,3 9 7,83%
über 54,9 P. ausreichend 3,7 7 6,09%
über 49,9 P. ausreichend 4,0 18 15,65%
bis 49,9P. nicht ausreichend 5,0 45 39,13%

Ich hoffe, das sieht auch nach dem Posten noch ungefähr so aus 🙂
edit: Nein, tut es nicht - sorry, aber man kann es glaub ich erkennen.

Besten Gruß!
 
Ich hab heute auch ganz überraschend Post von der Fernuni im Briefkasten gehabt. War schon ganz erschrocken, weil ich hier im Forum schon ne Weile nicht mehr reingeschaut hatte. Aber ich gehöre auch zu den Glücklichen 🙂 Bin jetzt am Überlegen ob ich Klausureinsicht beantragen soll, nicht um etwas zu beanstanden, sondern weil es mich interessiert.

ich mach das eigentlich immer, für den Lerneffekt. Sofern man die Klaue vom Korrektor lesen kann
 
Ich beantrage auch immer die Klausureinsicht, weil es einfach interessant ist, was man selber geschrieben hat und auch, was die Korrektoren so dazu meinen. Einmal konnte ich sogar eine Note besser werden, weil die Korrektur falsch war!
LG, Sigrid
 
habe heute meine angeforderte Klausureinsicht bekommen und gerade mal ausgedruckt.

Da steht dann tatsächlich, dass die Prüfung des Art. 12 I GG wegen Einschlägigkeit subsidiär zum Art. 5 III GG wäre. Das kann doch nicht sein?? Oder doch? Es gab auf jeden Fall keinen einzigen Punkt auf die Prüfung des Art. 12 I GG. Dass Art. 2 I GG subsidiär ist, das ist allgemein bekannt, aber doch nicht Art. 12 I GG? Was meint Ihr? Hat jemand von Euch Punkte für die Prüfung von Art. 12 I GG bekommen?

Ok, wenn man Art. 12 I GG nicht prüfen musste, wäre ja auch genügend Zeit gewesen.

Und auch bei meinem Statement, dass Art. 2 IGG subsidiär ist, gab keinen Punkt.

Soll ich einen Widerspruch einlegen? Wenn ja, bis wann ist das möglich?

Viele Grüße
Sigrid
 
SigridF,

schade, dass Du nicht bestanden hast. Meines Wissens ist ein Widerspruch nur sehr selten von Erfolg gekrönt - meist nur bei sehr offensichtlichen Fehlern (z.B. Fehler beim Zusammenaddieren der Punkte).

Die Subsidiarität von 12I hab ich auch nicht, insofern dort auch keine Punkte. Ich denke das ist schon richtig so. Ob man das wissen muss? Nun ja, offensichtlich wussten es einige, also muss es ja irgendwo stehen. 😉 Ich denke hier hast Du keine Aussicht auf Erfolg, wenn Du Deinen Widerspruch damit begründen willst, dass man das doch nicht wissen musste. Auf S. 13 des Grundrechtsskripts steht tatsächlich ganz grob, dass sich auch spezielle Grundrechte gegenseitig verdrängen können, ohne dass darauf näher eingegangen wird. Aber die gesamte Kunstfreiheit wird ja de facto nicht thematisiert im Skript, wenn ich es jetzt nicht übersehen habe - hier ist man wohl davon ausgegangen, dass sich alle Studenten umfassend mit dem Thema für die Hausarbeit befasst haben (nur hab ich die Hausarbeit im letzten Semester geschrieben :/). Die 3 Kunstbegriffe stehen auch nicht im Skript - was soll man machen? Mich ärgert das Thema irgendwie im Nachhinein auch ganz schön - auch wenn ich mit meiner Note jetzt nicht unzufrieden bin, hätten mir andere Themen wohl wesentlich mehr reingespielt.

Aber ich fürchte hier wird man mit Universität, Wissen über das pure Skript hinaus und Anspruch argumentieren.

Für die Subsidiarität von 2I habe ich 2/2 Punkte bekommen - wenn die bei Dir tatsächlich fehlen und Dir diese zwei Punkte das Bestehen ermöglichen, dann könntest Du den Widerspruch versuchen. Meines Wissens geht das bis 4 Wochen nach Bekanntgabe der Klausurergebnisse, aber da solltest Du auf der Fachschaftsseite Infos bekommen.

Ich drück Dir die Daumen fürs nächste Mal!
 
Weekend,

nein, ich habe schon bestanden, mit 3.3 (63 Punkte).

Habe jedoch KEINEN Punkt für die Subsidiarität des Art.2 I GG erlangt. Habe ich auch im Widerspruch angegeben.

Und dann habe ich auch noch ein paar Quellen erwähnt, wo eben nicht explizit Art. 5 III GG als lex specialis zu Art. 12 I GG ausgewiesen wurde, sonden nur Art. 5 I und II GG. Mal schaun, ob es was bringt.

Falls der Art. 2 I GG wirklich 2 Punkte bringen würde, hätte ich zumindest eine 3.0. Ich werde kämpfen 😡 Danke, Weekend, für die Information!

Viele liebe Grüße
Sigrid
 
Ich weiß nicht, ob ich wegen einer Notenstufe einen Widerspruch einlegen würde - ich glaube die haben einen dann ganz schnell da gar nicht mehr lieb. Da heb ich mir das lieber auf, wenn es mal um Bestehen/Nichtbestehen geht o.ä.

Und ich persönlich finde es auch nicht grad überzeugend, Widerspruch auf Basis eigenen Nichtwissens einzulegen. Das lex-specialis-Ding ist im Zweifel etwas, was streitig ist - und dann muss man zumindest diesen Streit thematisieren und auf Basis von Argumenten eins davon weiterverfolgen. Ich vermute mal, in dem Fall hätte man dann schon noch Punkte bekommen. Und nur weil 5I und II in Deinen Quellen stehen heißt das ja nicht, dass es für 5III nicht zutrifft - das müsste dann schon explizit irgendwo stehen. Naja, und ehrlich gesagt glaube ich nicht, dass der Lehrstuhl sich bei so etwas irrt. Und ich glaube auch nicht, dass ein Widerspruch, der sich auf "Ihr irrt da, hier steht was anderes" begründet, sehr wohlwollend gelesen wird.

Was bei mir zu Art. 12I noch in der Randbemerkung stand, war, dass das BVerfG (bekanntlich) keine Superrevisionsinstanz ist - und im Sachverhalt wird nur bemängelt, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung von 12I verkannt. Damit wird das Urteil an sich angegriffen, nicht die Grundrechtsverletzung - sprich spätestens an der Stelle hätte man 12I rauskegeln müssen. Und zumindest das ist zwar kein Selbstläufer, aber doch etwas, auf das man kommen kann. Und damit, dass nirgends explizit stand, dass unser Künstler Deutscher ist, haben sie uns de facto noch einen Sachverhaltshinweis gegeben, dass da irgendwas mit 12I nicht ganz koscher ist.

Zu 2I: Bist Du sicher, dass Du das klar, korrekt und eindeutig formuliert hast? Im Eifer des Gefechts, in den letzten 10 Sekunden vor "Stifte weg", kann da schon mal was schief gehen. Und falls doch: Hast Du Deine Punkte mal zusammengezählt? Sind in der Gesamtpunktzahl ganz sicher keine 2 Punkte drin, die irgendwie nirgends stehen? Oder irgendwo 2/2 Punkte vielleicht nicht direkt neben der Prüfung? Für das zusammengefasste Ergebnis gibt es, soweit ich das bei mir sehe, keine Punkte, beispielsweise. Vielleicht ist da etwas nur an die falsche Stelle gerutscht?

Naja, man kann Dich wohl nicht davon abhalten, insofern interessiert mich auf alle Fälle die Reaktion auf den Widerspruch. Aber wie gesagt, ich würde es mir an Deiner Stelle 3x überlegen.
 
weekend,

zum Einen ist es eigentlich völlig egal ob die "einem lieb haben oder nicht", ich möchte nur für meine Leistung die entsprechenden Punkte! Und was zum Bestehen/Nichtbestehen aufheben ist absoluter Quatsch, weil die ja angeblich über 60000 Studenten haben und ich nie und nimmer glaube, dass eine "black list" geführt wird. Und warum eigentlich? Nur warum man meint, dass man im Recht ist?

Ich schob dieses Modul schon seit ewigen Zeiten vor mir her und habe bisher NIE gelesen, das Art. 12 IGG subsidiär zu Art. 5 III GG wäre. Na gut, hat sich vielleicht mittlerweile gewandelt, ist dann aber anscheinend an mir vorbeigegangen?
Ist ja egal! Entweder wird der Widerspruch anerkannt, oder nicht.

Was ich nicht verstanden habe, war Deine Anmerkung mit der Superrevisionsinstanz? Kapier ich nicht.

Ich hatte, dass unser Künstler bei der Verf-Beschwerde bzgl. Art 5 III GG scheitert und da musste ich natürlich Art. 12 I GG weiter prüfen, oder nicht?

Ich verstehe nicht was Du damit meinst:
"Und damit, dass nirgends explizit stand, dass unser Künstler Deutscher ist, haben sie uns de facto noch einen Sachverhaltshinweis gegeben, dass da irgendwas mit 12I nicht ganz koscher ist."
Hää? Was hat das mit der Prüfung von Art. 12 I GG zu tun? Ist mir wirklich völlig schleierhaft!

Und zu 2I GG bin ich mir absolut sicher!

Egal 🙂 schöne Zeit und viel Erfolg weiterhin!

LG, Sigrid
 
Dr Franke Ghostwriter
Was ich nicht verstanden habe, war Deine Anmerkung mit der Superrevisionsinstanz? Kapier ich nicht.

Ich hatte, dass unser Künstler bei der Verf-Beschwerde bzgl. Art 5 III GG scheitert und da musste ich natürlich Art. 12 I GG weiter prüfen, oder nicht?

Im SV stand glaube ich "nur" drin, dass der Beschwerdeführer meint, das Verwaltungsgericht habe die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG nicht ausreichend gewürdigt. Aus dieser Formulierung geht nicht hervor, dass er die Grundrechtsverletzung aus 12I angreift, sondern eben, dass er findet, das Verwaltungsgericht habe da Mist gebaut.

Das Bundesverfassungsgericht ist aber keine Superrevisionsinstanz. Daher ist eine solche Rüge den Verfassungsrichtern egal. Hatte ich so in der Klausur auch nicht erkannt, hat mir aber mein Korrektor rangeschrieben und so gesehen passt das schon auch.

Aber ich hab grad nicht nochmal in den Sachverhalt geschaut - falls da doch was anderes drin steht, bezog sich das vielleicht auch nur auf eine Formulierung von mir.

Ich verstehe nicht was Du damit meinst:
"Und damit, dass nirgends explizit stand, dass unser Künstler Deutscher ist, haben sie uns de facto noch einen Sachverhaltshinweis gegeben, dass da irgendwas mit 12I nicht ganz koscher ist."
Hää? Was hat das mit der Prüfung von Art. 12 I GG zu tun? Ist mir wirklich völlig schleierhaft!

Nun ja - während Art. 5III ein Jedermanngrundrecht ist, ist Art. 12I ein Deutschengrundrecht. Im Sachverhalt fehlte allerdings der Hinweis auf die Nationalität des Beschwerdeführers. In einem meiner Fallbücher stand als Tipp für Klausuren, dass sich die Falllösung quasi wie selbstverständlich aus dem Sachverhalt ergeben muss. Wenn ich in meiner Falllösung auf ein Problem stoße/zu einer Frage gelange, auf die der Sachverhalt keine Antwort hat, gerade wenn es sich um ein "Nebenproblem" handelt, dann sollte man immer seine eigene Falllösung infrage stellen, denn der Korrektor hat beim Erstellen der Aufgabe ja die korrekte Lösung im Kopf - und gibt einem eigentlich die Informationen, die man benötigt.

Ich habe mich nach der Klausur total geärgert, dass ich den Tipp "vergessen" hatte - ich hab die ganze Zeit überlegt, wieso da nix zur Nationalität steht. An sich war das de facto ein kleiner "Hinweis", dass eben Art. 12I doch nicht zu prüfen ist.
 
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