Sehr geehrter ...,
leider darf ich Ihnen zu diesem Zeitpunkt keine inhaltlichen Fragen mehr beantworten.
Sie können die Begründung dafür auf der Homepage des Lehrstuhls unter
https://www.fernuni-hagen.de/meyering/studium_lehre/klausuren.shtml dritter Spiegelstrich nachlesen.
Bitte haben Sie dafür Verständnis.
Freundliche Grüße und viel Erfolg bei der Klausur....
.....Naja, so macht es leider der Lehrstuhl... Tut mir leid aber ich habe nichts in Erfahrung bringen können.
Meine eigene Erklärung:
Da in der Angabe keine genau Bestimmung der prozentualen-Übertragung angegeben ist (außer Gesamtrechtsfolge) denke ich, dass wir gar nicht auf die in (3) und (9) errechneten Zahlen kommen können.
Frage: Heißt Gesamtrechtsnachfolge 100 %ige Übertragung?
Wenn dies so wäre dann würde der Fall von einer Beteiligungsübertrtagung von >50% (mittelbar oder unmittelbar innerhalb 5 Jahren) ausgehen und gemäß §8c KStG folgend eintreten.
Es wäre kein Verlustabzug mehr nach der Beteiligungsübertragung möglich.
Allerding: (siehe FG Münster fall)
Dann könnte man nur anteilig den Verlustabziehen können für den bereits erzielten Erfolg vor dem schädlichen Beteiligungserwerb. Da aber auch kein Übergabe-Zeitpunkt in diesem Fall angegeben ist können wir auch dies nicht berechnen.
Ich bin mir nicht sicher aber es würde plausibel klingen
🙂 Was meint ihr?????
Lg Oops