• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Präsenzveranstaltung

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war jemand vielleicht heute bei der Präsenzveranstaltung in Hagen und könnte berichten, was dort alles gemacht worden ist und ob Klausurhinweise gegeben wurden?
Ich konnte aus beruflichen Gründen leider nicht teilnehmen :
 
Könnte denn jemand berichten, welche Aufgaben bei der Präsenzveranstaltung für dieses Modul behandelt wurden?
Grade auch bezüglich des Themenschwerpunkts?
Das wäre echt total nett!!

Hagen liegt leider nicht grade um die Ecke, wenn man im südlichsten Teil Deutschlands lebt.
 
Im moodle ist die Gliederung der Präsenzveranstaltung eingestellt. Konnte leider auch nicht teilnehmen aus beruflichen Gründen. Vergleicht man die Gliederung der Präsenzveranstaltung vom Februar 2011 und vom September 2011, dann lässt das schon einige Rückschlüsse auf die bevorstehende Klausur zu. Die Ausführungen des Professors zum Themenschwerpunkt würden mich allerdings persönlich auch sehr interessieren. Wer kann dazu etwas sagen?
 
Im moodle ist die Gliederung der Präsenzveranstaltung eingestellt. Konnte leider auch nicht teilnehmen aus beruflichen Gründen. Vergleicht man die Gliederung der Präsenzveranstaltung vom Februar 2011 und vom September 2011, dann lässt das schon einige Rückschlüsse auf die bevorstehende Klausur zu. Die Ausführungen des Professors zum Themenschwerpunkt würden mich allerdings persönlich auch sehr interessieren. Wer kann dazu etwas sagen?

Er sagte die drei Fälle mal durchlesen, in Verbindung mit den Paragraphen bringen und erklären können. Eventuell kommt eine Rechenaufgabe dazu dran. Hilfreich hierbei ist, die Fälle mal selbst druchzurechen.. Dabei wird die Berechnung in der Klausur sehr ähnlich wie die Fälle sein...
 
Er sagte die drei Fälle mal durchlesen, in Verbindung mit den Paragraphen bringen und erklären können. Eventuell kommt eine Rechenaufgabe dazu dran. Hilfreich hierbei ist, die Fälle mal selbst druchzurechen.. Dabei wird die Berechnung in der Klausur sehr ähnlich wie die Fälle sein...

Hey, vielen Dank für die Infos 🙂
Hat er denn gesagt, wie ausführlich man die drei Fälle denn erklären können soll? Das wäre ja mit ziemlich viel Auswendig lernen verbunden, wenn man da richtig ins Detail gehen soll....
 
leider konnte ich an der Präsenzveranstaltung auch nicht teilnehmen. Jetzt wollte ich mir in Moodle die Gliederung und die Fälle durchlesen - allerdings finde ich dort nichts außer die Hinweise auf die Anmeldung zur Veranstaltung... Kann mir jemand die Unterlagen per Mail an b.winzen(at)web.de senden?
 
Leider komme ich nicht auf die Ergebnisse in dem Urteil. Wäre jemand so nett und würde seinen Lösungsweg einstellen. Auch ist mir nicht ganz klar wieso die Steuer einmal unter Punkt (3) 331.273 € beträgt und unter Punkt (9) 319.983 €.

VIelen Dank!
 
Verlustvortrag zum 31.12.2006: 35.303.634
Gesamtbetrag der Einkünfte per 31.12.2007: 4.361.627
unbeschränkt abzugsfähiger Verlustvortrag: 1.000.000
verbleibender Verlustvortrag: 34.303.634
beschränkt abzugsfähiger Verlustvortrag: 4.361.627 - 1.000.000 = 3.361.627 * 60% = 2.016.976,20
zu versteuendes Einkommen: 4.361.627 - 1.000.000 - 2.016.976,20 = 1.344.650,80
Steuer: 24,6363 % von 1.344.650,80 = 331.272,80
ohne Anwendung des § 10 wäre die Steuer 0.
 
Monika,

vielen lieben Dank für deine Antwort. Ich habe hier immer de Steuersatz 25 % angesetzt. Wieso muss ich denn 24,6363 % nehmen? Kannst du mir vielleicht auch noch sagen, wieso zwei unterschiedliche Steuerbeträge in den Punkten 3 und 9 angegeben sind?

Nochmals
 
Skö (1+solz)+me*h = 0,15 (1+0,55) + 0,035 * 2,5175 = 0,24636 = 24,64% (Jahr 2007 -> 15 % Köst)

Unter Punkt 3 steht m.E. der Betrag, der vom FA vorgeschrieben wurde. Dieser Betrag wurde von der Klägerin aber nicht angenommen...
 
Aber es heißt doch nur dass die Körperschaftssteuer 331.273 beträgt. Also gemäß meinem Verständnis würde ich sagen dass nur Skö (skö=25% im Jahr 2007--> der bringt mich aber zu einem falschen Ergebnis) gegeben ist. Hebesatz und Messzahl der Gewst würde ich als Unternehmenssteuer verstehen. Deswegen würde ich deinen Steuersatz als falsch annehmen.

Lieg ich vielleicht damit falsch?
 
was sagt ihr dazu?

Verlustvortrag zum 31.12.2006: 35.303.634
Gesamtbetrag der Einkünfte per 31.12.2007: 4.361.627
unbeschränkt abzugsfähiger Verlustvortrag: 1.000.000
verbleibender Verlustvortrag: 34.303.634
beschränkt abzugsfähiger Verlustvortrag: 4.361.627 - 1.000.000 = 3.361.627 * 60% = 2.016.976,20
zu versteuendes Einkommen: 4.361.627 - 1.000.000 - 2.016.976,20 = 1.344.650,80
Steuer: 26,375 % von 1.344.650,80 = 354.651,65 --> skö (1+solz) = 0,25 (1+0,055) = 0,26375
ohne Anwendung des § 10 wäre die Steuer 0.
 
bis zum zvE bin ich bei dir.
Ab der Steuer würde ich eher nur mit Skö=25% rechnen da nur nach der Körperschaftssteuer verlangt ist und da man in den anderen Fällen, wenn man mit Skö=25% ohne soli rechnet auf die übrigen Ergebnisse kommt.
Ich weiß hier auch nicht mehr weiter, ich ruf morgen mal noch am Lehrstuhl beim Modulbetreuer an. Ich frage auch noch was der Unterschied zwischen den zwei Zahlen aus (3) und (9) ist.

Lg Oops
 
Die drei Fälle sind die Urteile, die als Zusatzliteratur für den Themenschwerpunkt benötigt werden.
1. Allgemeine Literaturhinweise für die Module 31681 Grundlagen der Besteuerung und Instrumentarium der betrieblichen Steuerpolitik, 31691 Steuerliche Gewinnermittlung, Steuerbilanzpolitik, Instrumentarium der betrieblichen Steuerpolitik, 32651 Betriebswirtschaftliche Steuerplanung:

  • FG Nürnberg, Beschluss v. 17.3.2010, Aktenzeichen 1 V 1379/2009 und
  • FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.9.2010, Aktenzeichen 12 K 8212/06 B.

2. Zusätzliche Literaturhinweise für das Modul 32651 Betriebswirtschaftliche Steuerplanung:

  • FG Münster, Urteil v. 30.11.2010, Aktenzeichen 9 K 1842/10 K.
Quelle: Link von Oops #23.
 
Sehr geehrter ...,

leider darf ich Ihnen zu diesem Zeitpunkt keine inhaltlichen Fragen mehr beantworten.
Sie können die Begründung dafür auf der Homepage des Lehrstuhls unter https://www.fernuni-hagen.de/meyering/studium_lehre/klausuren.shtml dritter Spiegelstrich nachlesen.
Bitte haben Sie dafür Verständnis.


Freundliche Grüße und viel Erfolg bei der Klausur....

.....Naja, so macht es leider der Lehrstuhl... Tut mir leid aber ich habe nichts in Erfahrung bringen können.



Meine eigene Erklärung:

Da in der Angabe keine genau Bestimmung der prozentualen-Übertragung angegeben ist (außer Gesamtrechtsfolge) denke ich, dass wir gar nicht auf die in (3) und (9) errechneten Zahlen kommen können.

Frage: Heißt Gesamtrechtsnachfolge 100 %ige Übertragung?
Wenn dies so wäre dann würde der Fall von einer Beteiligungsübertrtagung von >50% (mittelbar oder unmittelbar innerhalb 5 Jahren) ausgehen und gemäß §8c KStG folgend eintreten.
Es wäre kein Verlustabzug mehr nach der Beteiligungsübertragung möglich.
Allerding: (siehe FG Münster fall)
Dann könnte man nur anteilig den Verlustabziehen können für den bereits erzielten Erfolg vor dem schädlichen Beteiligungserwerb. Da aber auch kein Übergabe-Zeitpunkt in diesem Fall angegeben ist können wir auch dies nicht berechnen.


Ich bin mir nicht sicher aber es würde plausibel klingen 🙂 Was meint ihr?????


Lg Oops
 
Ich denke es geht in die Richtung, auch können wir ohne genauere Angabe (wortlaut uner Punkt 3: ... versagte das FA den Verlustabzug zum Teil ...) nicht auf die Körperschaftssteuer kommen.
 
noch eine ganz blöde Frage - ist mir so in den Sinn gekommen beim Durcharbeiten der Urteile... Mit welchen Steuergesetzen arbeitet ihr? Habt ihr die Ausgabe (NWB) von 2011?! Ich habe momentan nur die 2010 Ausgabe... Nun die Frage, ob es irgendwelche tiefgreifenden Änderungen gegeben hat?!
 
#27: Der schädliche Beteilungserwerb fand im Jahr 2008. (Siehe Absatz 10 bzw. Absatz 19). Es geht aber in dem Fall darum, ob die Gewinne von 2007 doch vollständig mit dem Verlustvortrag verrechnet werden können, da ab 2008 aus rechtlichen Gründen der Verlustvortrag aufgrund schädlichen Beteiligungserwerb untergegangen ist. Der Gewinn von 4.361.627 € ist unstreitig vor dem Untergang des Verlustvortrags durch schädlichen Beteilungserwerb und Verschmelzung entstanden.
 
Bzgl. des schädlichen Beteiligungserwerbes gem. § 8c KStG: Steht so auch in der Urteilsbegründung zu Urteil 1 (Randr. 34). Hier wird klar festgestellt, dass der Verlustvortrag erst im Jahr 2008 untergegangen ist.
 
bis zum zvE bin ich bei dir.
Ab der Steuer würde ich eher nur mit Skö=25% rechnen da nur nach der Körperschaftssteuer verlangt ist und da man in den anderen Fällen, wenn man mit Skö=25% ohne soli rechnet auf die übrigen Ergebnisse kommt.

Danke für die Info. Ist eigentlich einleuchtend. Nur habe ich eine Lösung vom Mentoriat vorliegen, bei der des soli mit dazu gerechnet wird... Weiss jetzt auch nicht wie ich es machen soll. Versuche aber noch schnell den Mentor zu erreichen. Vielleicht bekomme ich ja noch eine Auskunft diesbezüglich...
 
Habe eine Antwort bekommen! Es handelte sich bei den Lösungen um Modellannahmen. D.h. Wenn nichts anderes vorgegeben ist, dürfte die alleinige Köst Berechnung reichen! Alles Gute für heute!!!
 
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