beim durcharbeiten der KE 2 bin ich (auf S. 19) auf einen für mich widersprüchlichen Teil gestoßen. Es geht um fehlendes Erklärungsbewusstsein beim subjektiven Tatbestand der WE. Es ist mir klar, dass sich der Erklärende seine Erklärung zurechnen lassen muss, wenn er hätte erkennen können [...] und der Adressat schutzwürdig ist.
Weiter heisst es, auch logisch, dass wenn der Adressat der WE die Äußerung auch gar nicht als WE auffasst, also um das fehlende Erklärungsbewusstsein weiß, auch nicht schutzwürdig ist und damit auch das Erklärungsbewusstsein zu verneinen ist. Ergo ist keine WE abgegeben worden- der Weg zur Anfechtung entfällt damit.
Allerdings heisst es dann, dass bei potentiellem Erklärungsbewusstsein + die Anfechtung analog über § 119 möglich ist und eine Schadensersatzpflicht nach § 122 eintritt. Ok. ABER DANN: die SE- Pflicht entfällt, wenn der Adressat das Fehlen des Erklärungsbewusstseins kannte - wann kann es denn jemals zu solch einem Fall kommen??
Wenn der Adressat das Fehlen des Erklärungsbewusstseins kannte, ist er doch gar nicht schutzwürdig und das Erklärungsbewusstsein ist bereits bei der Prüfung des subjektiven TB der WE zu verneinen. Kann mir jemand meinen Denkfehler zeigen? Irgendwo hab ich da wohl einen Punkt nicht richtig verstanden.
Merci merci!
Juli
Weiter heisst es, auch logisch, dass wenn der Adressat der WE die Äußerung auch gar nicht als WE auffasst, also um das fehlende Erklärungsbewusstsein weiß, auch nicht schutzwürdig ist und damit auch das Erklärungsbewusstsein zu verneinen ist. Ergo ist keine WE abgegeben worden- der Weg zur Anfechtung entfällt damit.
Allerdings heisst es dann, dass bei potentiellem Erklärungsbewusstsein + die Anfechtung analog über § 119 möglich ist und eine Schadensersatzpflicht nach § 122 eintritt. Ok. ABER DANN: die SE- Pflicht entfällt, wenn der Adressat das Fehlen des Erklärungsbewusstseins kannte - wann kann es denn jemals zu solch einem Fall kommen??
Wenn der Adressat das Fehlen des Erklärungsbewusstseins kannte, ist er doch gar nicht schutzwürdig und das Erklärungsbewusstsein ist bereits bei der Prüfung des subjektiven TB der WE zu verneinen. Kann mir jemand meinen Denkfehler zeigen? Irgendwo hab ich da wohl einen Punkt nicht richtig verstanden.
Merci merci!
Juli