• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Post von der Staatsanwaltschaft

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Ich habe den nachfolgend geschilderten Fall nachweisbar erlebt. Da ich noch am Anfang meines BoL-Studiums stehe kann ich heute noch nicht mit den notwendigen Sachkenntnissen, der Erfahrung und dem erforderlichen Vokabular schlüssig erklären, weshalb ich meine, daß der Name eines Verdächtigen in diesem Schreiben nicht genannt werden darf. Was meint ihr, oder besser noch: Darf er genannt werden, oder eben nicht?

Hier der Sachverhalt: In der Nacht von Sonntag, 09. Oktober 2005 auf Montag, 10. Oktober 2005 wurde in das Bürogebäude meines AG´s (ein eingetragener Verein) eingebrochen. Der/die Täter brachen ein Kellerfenster auf, kletterte/n ins Gebäude und „arbeiteten“ sich dann unter Zuhilfenahme eines Schraubenziehers durch die Büroräume. Alleine in meinem Büro betrug der Sachschaden an den Büromöbeln (ohne die aufgebrochene Tür) 2.800 €. Entwendet wurde gar nichts.
Am Montag morgen entdeckten meine Kollegin und ich die Tat und ich rief die Polizei. Der Einbruch wurde umgehend aufgenommen und meine Personalien notiert, sowie die Daten unseres 1. Vorsitzenden.
Wir erhielten irgendwann von der Staatsanwaltschaft ein Aktenzeichen für die Versicherung und damit war die Angelegenheit „erledigt und vergessen“.

Vor einigen Tagen erhielt ich von der Staatsanwaltschaft an meine private Anschrift folgendes Schreiben:


Sehr geehrte Frau XXX,
am 10.10.05 erstatten Sie Strafanzeige wegen eines versuchten Einbruchdiebstahls in das Gebäude XXX.

Als möglicher Tatverdächtiger wurde Herr Siegfried XXX ermittelt. Die weiteren Ermittlungen haben den Anfangsverdacht jedoch nicht bestätigt. Der Beschuldigte lässt sich zu der ihm vorgeworfenen Tat nicht ein. Es gibt keine Beweise, die die Täterschaft des Beschuldigten belegen, zumal am Tatort keine auswertbaren Spuren sichergestellt werden konnten und die Tat nicht von Zeugen beobachtet wurde.

Ich habe das Verfahren gegen Herrn Siegfried XXX daher mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 II StPO eingestellt.

Gegen diesen Bescheid … (usw.)

Hochachtungsvoll

Staatsanwältin


Wenigstens gewundert habe ich mich, daß ich privat angeschrieben wurde. Ich bin lt. Vereinssatzung nicht vertretungsberechtigt für den Verein. Der 1. Vorsitzender hat kein Schreiben von der Staatsanwaltschaft bekommen.

Herrn Siegfried XXX konnte diese Tat nicht nachgewiesen werden.
Ich stellte mir vor, daß ich unschuldig einer Straftat verdächtigt und der Geschädigte meinen Namen kennen würde. Eine sehr unangenehme und nicht wünschenswerte Vorstellung.

Viele Grüße von der Küste
Astrid
 
Dr Franke Ghostwriter
ist zwar schon etwas her, aber evtl. interessiert es noch

Am Montag morgen entdeckten meine Kollegin und ich die Tat und ich rief die Polizei. Der Einbruch wurde umgehend aufgenommen und meine Personalien notiert, sowie die Daten unseres 1. Vorsitzenden.

Wenn du die Strafanzeige/-antrag erstattet hast, läuft diese auch auf deinen Namen. Insoweit also normal.

Ich stellte mir vor, daß ich unschuldig einer Straftat verdächtigt und der Geschädigte meinen Namen kennen würde. Eine sehr unangenehme und nicht wünschenswerte Vorstellung.

Die Verfahren laufen immer gegen den/die Täter. Ist der Täter (noch) unbekannt, ist es das Ermittlungs-/Strafverfahren "... gegen unbekannt", ansonsten eben "... gegen Mr. XY". Auch wenn du eine Vorladung als Zeuge - bei der Polizei oder bei der Sta. - erhälst, lautet die Überschrift "... gegen unbekannt/Mr. XY".
Es kann ja sogar zu einem Strafprozess (Hauptverhandlung) gegen einen Unschuldigen kommen. Vielleicht hast du ja einen oder mehrere Strafprozesse verfolgt, da werden häufig ziemlich detailiierte Informationen über den Angeschuldigten (vor Anklageschriftverlesung) bzw. Angeklagten vor öffentlichem Publikum/Zuschauer preis.
Allerdings sind diese tatsächlich Unschuldigen extrem seltene Fälle. Lt. letzter bekannter Statistik machen Freisprüche im Strafprozess unter 3% aus. Man darf nicht vergessen, dass dies oftmals nur an der Nichtweisbarkeit lag, d.h. es wird vermutet, der Angeklagte könnte etwas gemacht haben, nur kann man es ihm nicht beweisen. Die "echt Unschuldigen" sind relativ gesehen sehr sehr selten. Nicht vergessen darf man, das in den Freisprüchen ja auch Schuldunfähige und entschuldigte Täter enthalten sind (§§ 20, 35 StGB). Da sieht man, die echt weisse Weste landet selten auf dem Angeklagtenstuhl...
Einschränkungen bzgl. der Öffentlichkeit sind mir nur im Jugendstrafverfahren (JGG) bekannt. Das der Name nicht bekannt wird, bezieht sich häufig auf die Presse, nicht aufs Gericht. Ein Ausschluß der Öffentlichkeit in einem Strafprozess ist extrem selten.
In dem Schreiben wurde die Person bereits als "Beschuldigter" bezeichnet. Dies ist ein ziemlich weitreichendes Stadium, ein blosser Anfangsverdacht reicht nicht aus, um Beschuldigter zu sein. Es bedarf eines hinreichenden Tatverdachts, um überhaupt Tatverdächtiger zu sein, während der Beschuldigte kurz davor ist, Angeschuldigter und ggf. Angeklagter zu sein.

Gruß
tast
 
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