Ich habe den nachfolgend geschilderten Fall nachweisbar erlebt. Da ich noch am Anfang meines BoL-Studiums stehe kann ich heute noch nicht mit den notwendigen Sachkenntnissen, der Erfahrung und dem erforderlichen Vokabular schlüssig erklären, weshalb ich meine, daß der Name eines Verdächtigen in diesem Schreiben nicht genannt werden darf. Was meint ihr, oder besser noch: Darf er genannt werden, oder eben nicht?
Hier der Sachverhalt: In der Nacht von Sonntag, 09. Oktober 2005 auf Montag, 10. Oktober 2005 wurde in das Bürogebäude meines AG´s (ein eingetragener Verein) eingebrochen. Der/die Täter brachen ein Kellerfenster auf, kletterte/n ins Gebäude und „arbeiteten“ sich dann unter Zuhilfenahme eines Schraubenziehers durch die Büroräume. Alleine in meinem Büro betrug der Sachschaden an den Büromöbeln (ohne die aufgebrochene Tür) 2.800 €. Entwendet wurde gar nichts.
Am Montag morgen entdeckten meine Kollegin und ich die Tat und ich rief die Polizei. Der Einbruch wurde umgehend aufgenommen und meine Personalien notiert, sowie die Daten unseres 1. Vorsitzenden.
Wir erhielten irgendwann von der Staatsanwaltschaft ein Aktenzeichen für die Versicherung und damit war die Angelegenheit „erledigt und vergessen“.
Vor einigen Tagen erhielt ich von der Staatsanwaltschaft an meine private Anschrift folgendes Schreiben:
Sehr geehrte Frau XXX,
am 10.10.05 erstatten Sie Strafanzeige wegen eines versuchten Einbruchdiebstahls in das Gebäude XXX.
Als möglicher Tatverdächtiger wurde Herr Siegfried XXX ermittelt. Die weiteren Ermittlungen haben den Anfangsverdacht jedoch nicht bestätigt. Der Beschuldigte lässt sich zu der ihm vorgeworfenen Tat nicht ein. Es gibt keine Beweise, die die Täterschaft des Beschuldigten belegen, zumal am Tatort keine auswertbaren Spuren sichergestellt werden konnten und die Tat nicht von Zeugen beobachtet wurde.
Ich habe das Verfahren gegen Herrn Siegfried XXX daher mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 II StPO eingestellt.
Gegen diesen Bescheid … (usw.)
Hochachtungsvoll
Staatsanwältin
Wenigstens gewundert habe ich mich, daß ich privat angeschrieben wurde. Ich bin lt. Vereinssatzung nicht vertretungsberechtigt für den Verein. Der 1. Vorsitzender hat kein Schreiben von der Staatsanwaltschaft bekommen.
Herrn Siegfried XXX konnte diese Tat nicht nachgewiesen werden.
Ich stellte mir vor, daß ich unschuldig einer Straftat verdächtigt und der Geschädigte meinen Namen kennen würde. Eine sehr unangenehme und nicht wünschenswerte Vorstellung.
Viele Grüße von der Küste
Astrid
Hier der Sachverhalt: In der Nacht von Sonntag, 09. Oktober 2005 auf Montag, 10. Oktober 2005 wurde in das Bürogebäude meines AG´s (ein eingetragener Verein) eingebrochen. Der/die Täter brachen ein Kellerfenster auf, kletterte/n ins Gebäude und „arbeiteten“ sich dann unter Zuhilfenahme eines Schraubenziehers durch die Büroräume. Alleine in meinem Büro betrug der Sachschaden an den Büromöbeln (ohne die aufgebrochene Tür) 2.800 €. Entwendet wurde gar nichts.
Am Montag morgen entdeckten meine Kollegin und ich die Tat und ich rief die Polizei. Der Einbruch wurde umgehend aufgenommen und meine Personalien notiert, sowie die Daten unseres 1. Vorsitzenden.
Wir erhielten irgendwann von der Staatsanwaltschaft ein Aktenzeichen für die Versicherung und damit war die Angelegenheit „erledigt und vergessen“.
Vor einigen Tagen erhielt ich von der Staatsanwaltschaft an meine private Anschrift folgendes Schreiben:
Sehr geehrte Frau XXX,
am 10.10.05 erstatten Sie Strafanzeige wegen eines versuchten Einbruchdiebstahls in das Gebäude XXX.
Als möglicher Tatverdächtiger wurde Herr Siegfried XXX ermittelt. Die weiteren Ermittlungen haben den Anfangsverdacht jedoch nicht bestätigt. Der Beschuldigte lässt sich zu der ihm vorgeworfenen Tat nicht ein. Es gibt keine Beweise, die die Täterschaft des Beschuldigten belegen, zumal am Tatort keine auswertbaren Spuren sichergestellt werden konnten und die Tat nicht von Zeugen beobachtet wurde.
Ich habe das Verfahren gegen Herrn Siegfried XXX daher mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 II StPO eingestellt.
Gegen diesen Bescheid … (usw.)
Hochachtungsvoll
Staatsanwältin
Wenigstens gewundert habe ich mich, daß ich privat angeschrieben wurde. Ich bin lt. Vereinssatzung nicht vertretungsberechtigt für den Verein. Der 1. Vorsitzender hat kein Schreiben von der Staatsanwaltschaft bekommen.
Herrn Siegfried XXX konnte diese Tat nicht nachgewiesen werden.
Ich stellte mir vor, daß ich unschuldig einer Straftat verdächtigt und der Geschädigte meinen Namen kennen würde. Eine sehr unangenehme und nicht wünschenswerte Vorstellung.
Viele Grüße von der Küste
Astrid