Dringi schrieb:
Ok, ich dachte ich hätte es verstanden, aber Du bringst mich wieder aus'm Konzept:
Zwei Beispiele, wobei 2. Deiner Definition widerspricht...
Du willist Deinen Computer (Wert 500 Euro) verkaufen.
Eine Freundin von Dir würde ihn zu diesem Preis kaufen.
1. Ich der ich glaube Handlungsbevollmächtigt zum Kauf eines für einen Kumpel zu sein sage, dass ich den Compi für 600 Euro für K kaufe. Zwischenzeitlich hat aber K die Vollmacht für mich widerrufen, was ich nicht wusste, und fühlt sich nicht an den Kauf gebunden.
Du kannst den Computer immer noch für 500 Euro an F verkaufen.
Positives Interesse (da ich gutgläubig handelte): 100 Euro (600 - 500 Euro).
Ich muss Dir 100 Tacken bezahlen.
Die Definition stammt leider nicht von mir, sondern aus Brox/ Walker : Allgemeines Schuldrecht 2005.
Du hast da ein schönes Beispiel für Stellvertretung gewählt. Wenn Du nix dagegen hast, möchte ich das wie folgt umstellen:
K schließt mit F einen Kaufvertrag über einen Computer. Kaufpreis 600 €. F hat den Computer bereist an C weiterverkauft für 750 €.
K kann nicht liefern, da er den Computer nicht hat und auch nicht bekommen wird, denn er gehört ja mir. Gehen wir davon aus, daß es sich hier von vorneherein um eine unmögliche Leistung handelt, ist K dem F n § 311 a Abs. 1 zu Schadensersatz STATT der Leistung verpflichtet n. §280 Abs.1 + 3 (K hat das Ganze zu vertreten). In diesem Falle bekommt F den entgangenen Gewinn von 150 € ersetzt, weil er darauf vertraut hat, daß K den Computer liefert.
Anders wäre der Fall, wenn K dem F keinen Computer verkaufen wollte, sondern den Fernseher. Er ficht den Vertrag n. § 119 Abs. 1 an und muß Schadensersatz n. § 122 Abs. 1 zahlen. Wenn der Schaden hier nur der entgangene Gewinn von 150 € beträgt, bekommt F diesen nicht ersetzt. F ist so zu stellen, wie wenn er von diesem Gecshäft nie gehört hätte. Wenn er den Computer nicht hat, kann er ihn auch nicht verkaufen.
Leider ist § 122 Abs. 1 nicht gerade leicht verständlich geschrieben und ohne meine Zusatzbücher hätte ich das auch niemals kapiert.
Kerstin