• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Planmäßige Abschreibung

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ich habe ein paar Fragen zur planmäßigen Abschreibung des Anlagevermögens.

In der Kurseinheit 3 Steht dass die Vereinfachungsregel(halbjahresgenaue Abschreibung) handelsrechtlich auch für unbewegliches Anlagevermögen gilt.


  1. Bedeutet das, dass ich in der Klausur auch bei Gebäuden und immateriellen Anlagevermögen auch die Vereinfachungsregel anwenden darf?
  2. Wie wird die Restlaufzeit bei Verwendung der Vereinfachungsregel berechnet? Beispiel: Maschine, Laufzeit 10 Jahre, Anschaffung im April. Angenommen ich würde die Vereinfachungsregel im Anschaffungsjahr anwenden, ist die Restlaufzeit dann 9 Jahre oder 9,25 Jahre?
Welche Abschreibungsmethoden darf bei unbeweglichen Sachanlagen, und welche bei immateriellem Anlagevermögen verwendet werden?

Gruß Florian
 
Abschreibungsmethoden

Bei Gebäuden wird die Abschreibungsmethode im Einleitungstext erwähnt .

Immaterielles AV

I erworbenes immaterielles AV : Wahlrecht
II selbst hergestelltes immaterielles AV : Bilanzierungsverbot


Wahlmöglichkeiten bei Maschinen :

I lineare zeitanteilige Abschreibung , monatsgenau

II degressiv- arithmetrische Abschreibung : doppelt so hoch wie lineare , aber nicht über den Prozentsatz von 20 % .


Gruß
Nicolai
 
Dr Franke Ghostwriter
jegliches erworbene immaterielle Anlagevermögen ist für alle Kaufleute zu bilanzieren (vgl. Musterlösung zu EA 1 - Jahresabschluss - Termim 12-1-09, Aufgabe 1e). Zu den immateriellen Vermögensgegenständen zählt formal laut HGB der Geschäftswert, jedoch ist dessen Zuordnung als Vermögensgegenstand strittig. Der Lehrstuhl bewertet den Geschäftswert nicht als Vermögensgegenstand. Ein erworbener Geschäftswert kann daher, muss aber nicht aktiviert werden.

Alle bilanzierten immateriellen Vermögensgegenstände, die abnutzbar sind, sind planmäßig abzuschreiben (vgl. Skript Jahresabschluss, KE 3, S.33 oben).

Wahlmöglichkeit bei Maschinen:
laut Skript ist die Vereinfachungsregel auch möglich (Jahresabschluss, KE 3, S.35 oben).

Unklar ist mir derzeit, ob mit Abschluss der Herstellung abgeschrieben werden kann, oder erst mit Beginn der Nutzung, da in den Einsendearbeiten mal so und mal so entschieden wurde und mir der Grund für das unterschiedliche Vorgehen nicht klar ist.

Achtung in den Klausuren wird auch zum Anlagevermögen angegeben, welche Abschreibungsmöglichkeiten zugelassen sind und wie hoch der %-Satz ist. Der könnte sich möglicherweise aufgrund der aktuellen steuerlichen Gesetzeslage mal wieder ändern.

Viele Grüße
 
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