in dem Beispiel auf Seite 122 zum Pflichtteilsrestanspruch werden zwei mögliche Lösungen vorgeschlagen.
1. Die T kann den Pflichtteilsrestanspruch gem. §2305 geltend machen, mit der Folge, dass sie mit dem zugewendeten Teil gesetzlicher Erbe ist und mit dem Rest einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft hat. Diese Lsg. kann ich nachvollziehen.
2. Die T könne das Erbe ausschlagen und hätte dann einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Diese Lsg. kann ich nicht nachvollziehen. Es ist doch grds. so, dass der Ausschlagende durch die Ausschlagung auch seinen Pflichtteilsanspruch verwirkt (Ausnahme: Ehegatten oder derjenige, der mit einem Vermächtnis bedacht ist). Wenn der Erbe, der weniger als den Pflichtteil erbt, diesen Ausschlagen und den Zusatzpflichtteil geltend machen könnte, dann wäre der §2305 doch überflüssig. Oder wird derjenige, dem weniger als der Pflichtteil zugewendet wird, als Enterbter behandelt und der Zweck des §2305 ist der, diesem wenigstens im Rahmen seines zu kleinen Erbes ein Anteil an der Erbengemeinschaft zu ermöglichen?
Gruß
Basti
1. Die T kann den Pflichtteilsrestanspruch gem. §2305 geltend machen, mit der Folge, dass sie mit dem zugewendeten Teil gesetzlicher Erbe ist und mit dem Rest einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft hat. Diese Lsg. kann ich nachvollziehen.
2. Die T könne das Erbe ausschlagen und hätte dann einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Diese Lsg. kann ich nicht nachvollziehen. Es ist doch grds. so, dass der Ausschlagende durch die Ausschlagung auch seinen Pflichtteilsanspruch verwirkt (Ausnahme: Ehegatten oder derjenige, der mit einem Vermächtnis bedacht ist). Wenn der Erbe, der weniger als den Pflichtteil erbt, diesen Ausschlagen und den Zusatzpflichtteil geltend machen könnte, dann wäre der §2305 doch überflüssig. Oder wird derjenige, dem weniger als der Pflichtteil zugewendet wird, als Enterbter behandelt und der Zweck des §2305 ist der, diesem wenigstens im Rahmen seines zu kleinen Erbes ein Anteil an der Erbengemeinschaft zu ermöglichen?
Gruß
Basti