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Pfandrecht

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im 2. Skript, S.45, steht, dass der Schuldner vor der Pfandreif seine Leistung nach § 1281 nur an Pfandgläubiger und Gläubiger gemeinschaftlich erbringen kann. Wie muss mann sich das praktisch vorstellen???

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Nadine
 
Uns wurde im BGB-III-Seminar gesagt, dass das Pfandrecht wegen der Aufgabe des Besitzes wirtschaftlich total out ist und daher nicht interessant ist ...

Meine Empfehlung: Weglassen 😉


Gruß

Sandra
 
Uns wurde im BGB-III-Seminar gesagt, dass das Pfandrecht wegen der Aufgabe des Besitzes wirtschaftlich total out ist und daher nicht interessant ist ...

Meine Empfehlung: Weglassen 😉


Gruß

Sandra

Hallo Sandra,

das wurde uns auch in diesem Semester beim Seminar so gesagt - ich kann mich also nur anschließen !!! Und übrigens war das Seminar diesmal wirklich gut - da ist aus den Erfahrungen vom letzten Mal gelernt worden - schön für uns 😎

Liebe Grüße
Elke
 
das wurde uns auch in diesem Semester beim Seminar so gesagt - ich kann mich also nur anschließen !!! Und übrigens war das Seminar diesmal wirklich gut - da ist aus den Erfahrungen vom letzten Mal gelernt worden - schön für uns 😎

Das kann ich ebenfalls nur bestätigen....
Auch ich fand´die Veranstaltung im Großen und Ganzen sehr gelungen.
Vor allem die Darstellung des Stoffes im Vorlesungsstil durch die beiden Professoren war - obgleich die Zeit doch sehr knapp bemessen war - sehr gut aufbereitet und sehr informativ.
:brav: Also, aus den Fehlern der ersten Veranstaltung(en) hat man durchaus gelernt, was uns in der Tat zugute gekommen ist.

LG, Nadine
 
Dr Franke Ghostwriter
Wenn Du Dich dafür interessierst, solltest Du Dir die Kommentierung zu § 432 anschauen, da hier (zwar nur unvollkommen) der Fall der Mitgläubigerschaft geregelt ist.
 
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