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Nettozinssätze nach Recht 09

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Nettozinssätze nach Recht 2009

Hallo zusammen,

nach Durcharbeiten des Kolloquiumsskripts von Professor Schneeloch vom 24.08.09 haben sich bei mir Fragen zur Berechnung der Nettozinssätze nach Recht 2009 ergeben. Beim Nettozins einer positiven Finanzinvestition geht es um die Besteuerung der Alternativanlage (z. B. auf einem betriebliches Festgeldkonto). Betroffen ist hier die Gesellschaftsebene und bei KapG gilt somit wegen des Trennungsprinzips nach wie vor der kombinierte Steuersatz skap. Etwas anders gestaltet sich die Lage bei PersG. Hier gilt das Transparenzprinzip und es müßte deshalb ab 2009 eigentlich neu das TEV greifen, d. h. 60 % der Supplementerträge werden besteuert. Dies gilt auch für Freiberufler. Relevant für den Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. den Gewerbeertrag (Teilbemmessungsgrundlage E für Gewerbebetriebende und Ee bei Freiberuflern) sind dann die auf 60 % reduzierten Zinseinkünfte.
3 Beim Abbau von Schuldzinsen als Alternativanlage (z. B. negatives Kontokorrentkonto) bleibt es 2009 bei der bisherigen Verfahrensweise wie in 2008 (siehe Ableitung der Nettozinssätze 2008 im Skript von Prof. Schneeloch).

wie ist Eure Meinung zu diesem Thema?
 
KaGantert,

wenn ich dich richtig verstehe, geht es dir jetzt um die Umsetzung der Abgeltungssteuer und deren Auswirkungen:
Bei Supplementinvestitionen im Bereich des Guthabens entstehen grundsätzlich Zinseinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Diese sind allerdings nach § 32d EStG i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG nicht der Abgeltungssteuer zu unterwerfen. Allerdings greift hier mE die Regelung des Teileinkünfteverfahrens nicht, da § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht in § 3 Nr. 40 EStG genannt wird. Insoweit findet eine reine Umqualifizierung (!) der Einkünfte statt, die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind insoweit subsidiär.
Damit besteht aber keine Beschränkung auf 60%. Etwas anderes gilt sicherlich, wenn die Zinserträge aus Beteiligungen entstehen, bspw. Dividenden (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 Buchstabe a) EStG.

Also:
Bei Personengesellschaften ist nach der Art der Zinseinkünfte zu differenzieren. Teils greift das TEV, teils aber sind 100% zu versteuern. In beiden Fällen handelt es sich aber um Einkünfte aus Gewerbetrieb. Richtigerweise führst du hier das Transparenzprinzip an.

Beim Abbau von Sschuldzinsen:
Hier ändert sich in der Tat nichts.
 
Dr Franke Ghostwriter
Wie sagte Prof. Schneeloch so schön:
Nicht alles glauben, sondern selbst nachdenken.

Leider gilt das auch bei seinen Skripten in einem nicht zu geringem Maße. Dennoch gehört es zu den besseren...
 
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