hier noch die Antwort des LS Schneeloch zu diesem Thema:
Guten Abend Herr Gantert,
bei der von Ihnen genannten positiven Finanzinvestition (betriebliche Festgeldanlage) gestaltet sich eine Besteuerung (und hieraus die Ermittlung des Nettozinssatzes) wie folgt:
- KapG: Einbeziehung von KSt, Solz, GewSt
- PersU: Einbeziehung von ESt, Solz, GewSt
- Freiberufler: Einbeziehung von ESt, Solz
Der Abgeltungssteuersatz ist für Freiberufler (bei Zinserträgen im BV) nicht relevant (vgl. § 32d Abs. 1 iVm § 20 Abs. 8 EStG). Das TEV kommt bspw. für betriebliche Veräußerungsgewinne oder erhaltene Dividenden aus im Betriebsvermögen gehaltenen Aktien zur Anwendung.
Beim Abbau von Schuldzinsen ist auf die Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 GewStG zu achten. Allerdings erfolgt bis zu einem Freibetrag von 100 TEUR keine Hinzurechnung.
Deckt sich auch mit unseren Erkenntnissen.