• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Negative Feststellungsklage - § 256 ZPO Defintion Interesse

Unser Sponsor SAP 4 Students
Unser Sponsor
Hall Liebe Kommilitonen,

ich beschäftige mich derzeit mit § 256 ZPO.

Hier nach ist die Voraussetzung für (negative) Feststellungsklage das "rechtliche[] Interesse" an der Feststellung.

Kann mir jemand bitte - vorzugsweise unter Bezug einschlägiger Literatur zum Nachlesen- für Laien erklären (bin kein BoL-Student), worin dieses Interesse bestehen muss, bzw. wann dieses gegeben ist.

Vielen Dank Euch!
NadKat

§ 256 - Feststellungsklage
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
 
gem § 256 Abs. 1 ZPO ist die besondere Prozessvoraussetzung einer Festestellungsklage das Interesse auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (man schuldet dem Gegener nichts). Es muss sich um ein eigenes, nicht ausschließlich wirtschaftliches oder persönliches Inreresse handeln (Unterschied zu § 43 Abs. 1 VwGO - berechtigtes Interesse, dass wirtschaftlicher, rechtlicher od auch ideeller Art sein kann).
Das rechtliche Interesse an der Feststellung entfällt, wenn und soweit Leistungsklage (§ 253 ZPO) möglich ist.
Beispiel: Mieter klagt auf Feststellung, dass ein Mietverhältnis mit Vermieter nicht mehr besteht, der Mieter behauptet der MV sei ausgelaufen, der Mieter verlangt noch Miete
BGH NJW 1988, 774, BGH AnwBl 1985, 199, BGH NJW 1987, 2680, ZPO-Fallrepetitorium, Walter Zimmermann
ZPO Erkenntnisverfahren, Hemmer Wüst
JuS Die ZPO Klausur, Ekkehard Schumann
 
Hey Regina,

vielen Dank für Deine Ausführungen!

Wenn ich es richtig verstanden habe schliesst bereits die Möglichkeit der Gegenpartei eine Leistungsklage zu erheben die Möglichkeit einer negativen Festellungsklage (das eben keine Forderung besteht) für den angeblichen Schuldner der Leistung aus, oder?

Das Interesse muss
  • ein eigenes UND
  • nicht ausschließlich wirtschaftliches / persönliches
sein.

Kannst Du mir dazu mal ein Beispiel nennen? Ich kann mir da nichts vorstellen?

Magst Du mir zudem bitte bei folgendem fiktiven Fall helfen:

"Der angebliche Schuldner einer Leistung S bekommt nun mehr über einen sehr langen Zeitraum hinweg in regelmäßigen Abständen immer wieder Schreiben vom angeblichen Gläubiger G. Der Gläuber G erhebt mit jeden Schreiben erneut Mahngebühren und treibt so die nicht vorhandene Forderung in die Höhe. Der S sucht nun eine Möglichkeit, dem dem Treiben des G ein Ende zusetzen bzw. rechtliche Klärung (Rechtssicherheit) zu erwirken."

Eine Feststellungsklage scheidet (wenn ich Dich richtig verstanden habe) aus zwei Gründen aus:
  • Zum einen besteht die Möglichkeit der Leistungsklage des G
  • Zum anderen handelt es sich um ein eigenes ausschließlich persönliches Interesse des S.
Welche Möglichkeiten hat der S?

Dir vielen Dank schon einmal vorab!

NadKat
 
Beispiel wie oben: Mieter klagt auf Feststellung, dass ein MV mit Vermieter nicht mehr besteht, denn der MV sei ausgelaufen, der Vermieter verlangt noch Miete
Hier will der Mieter feststellen lassen, dass er keine Miete mehr schuldet, da der MV nicht mehr besteht.
Oder dein Beispiel: der S will feststellen lassen, dass er gerade nichts mehr schuldet.
Sinn und Zweck der Feststellungsklage ist es, eine streitige Rechsbeziehung zu klären.
Ein Feststellungsurteil ist präjudiziell für einen (z.B.) Unterlassungsanspruch, und zwar mit der Folge, dass das was festgestellt wurde (z.B. keine Zahlungsverplichtung) nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann.
Überall dort, wo Vollstreckungsmaßnahmen notwendig sind, darf nur zur Leistungsklage geraten werden, und vollstreckt werden kann immer nur aus einem Leistungsurteil.
Die "Konkurrenz" zw Feststellungsklage und Leistungsklage wird dahin gelöst, dass die Möglichkeit der Leistungsklage die Festestellungsklage ausschließt (Stein/Jonas/Schumann, § 256 Rn 87 - 92)
 
wenn ich das Ganze richtig verstanden habe, bedeutet das, dass (in diesem Beispiel) S gegen das Vorgehen des G mit einer Feststellungsklage gem. § 256 ZPO vorgehen kann (Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung/einer Zahlungsverpflichtung).
Jedoch könnte G nicht Feststellungsklage gegen S stellen, um das Bestehen einer Forderung/einer Zahlungsverpflichtung feststellen zu lassen, sondern könnte "nur" Leistungsklage gem. § 253 ZPO erheben.

Viele Grüße
 
ah danke auch dir JB jetzt hat's auch bei mir glaube ich gefunkt:

  • Negative Feststellungsklage durch S möglich
  • Positive Festellungsklage durch G nicht möglich, da Leistungsklage möglich

Letzteres mach ja auch sinn. Laienhaft wäre es ja doppelt gemoppelt wenn ich zuerst feststellen lasse, dass die Forderung besteht und danach auf Zahlung Klage.

Dennoch bleibt für mich eines unklar:Oben hatte wir ja gesagt, dass das Interesse für eine Feststellungsklage
  • ein eigenes UND
  • nicht ausschließlich wirtschaftliches / persönliches
sein [muss].

Ein eigenes Interesse des S besteht durch aus.
Ein wirtschaftliches Interesse des S m.E. nicht
Ein persönliches Interesse (Rechtssicherheit) des S hingegen besteht.
Aber auch eben nicht mehr!

Das ist m.E. ein eingenes / persönliches Interesse.

Dies reicht aber nach obiger Defintion des Interesses in diesem Kontext doch eben noch nicht aus, da das Interesse doch eben nicht "nur" persönlich sein darf???

Wo stehe ich auf dem Schlauch?
 
Ein eigenes Interesse des S besteht durch aus.
Ein wirtschaftliches Interesse des S m.E. nicht
Ein persönliches Interesse (Rechtssicherheit) des S hingegen besteht.
Aber auch eben nicht mehr!

Das ist m.E. ein eingenes / persönliches Interesse.

Dies reicht aber nach obiger Defintion des Interesses in diesem Kontext doch eben noch nicht aus, da das Interesse doch eben nicht "nur" persönlich sein darf???

Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn durch die Feststellungsklage erreicht werden soll, eine tatsächliche Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis zu klären oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruches zu erhalten.
Wirtschaftliches bzw. persönliches sowie rechtliches Interesse können dabei jedoch zusammenhängen, so dass beides gleichzeitig vorliegen kann.

Meiner Auffassung nach dürfte S also zur Feststellungsklage berechtigt sein, da es darum geht, Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis zu klären und gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruches (hier z.B. auf Unterlassung) zu erhalten, obwohl er hier (wahrscheinlich) auch ein persönliches Interesse hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
Oben