Hall Liebe Kommilitonen,
ich beschäftige mich derzeit mit § 256 ZPO.
Hier nach ist die Voraussetzung für (negative) Feststellungsklage das "rechtliche[] Interesse" an der Feststellung.
Kann mir jemand bitte - vorzugsweise unter Bezug einschlägiger Literatur zum Nachlesen- für Laien erklären (bin kein BoL-Student), worin dieses Interesse bestehen muss, bzw. wann dieses gegeben ist.
Vielen Dank Euch!
NadKat
ich beschäftige mich derzeit mit § 256 ZPO.
Hier nach ist die Voraussetzung für (negative) Feststellungsklage das "rechtliche[] Interesse" an der Feststellung.
Kann mir jemand bitte - vorzugsweise unter Bezug einschlägiger Literatur zum Nachlesen- für Laien erklären (bin kein BoL-Student), worin dieses Interesse bestehen muss, bzw. wann dieses gegeben ist.
Vielen Dank Euch!
NadKat
§ 256 - Feststellungsklage
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.