• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Leistungsänderung Sportstudio und außerordentliches Kündigungsrecht

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Folgender Fall: Ein Sportstudio teilt einer Kundin am 12.07.06 mit, dass es zum 13.07.06 seinen Standort verlegt. Ist eine 24-stündige Vorankündigung rechtens? Muss bei einer solchen Leistungsänderung keine angemessene Frist eingehalten werden, innerhalb der man dann auch von seinem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen könnte? Da die Kundin ab dem nächsten Tag an einem Ort hätte trainieren müssen, der zwar nicht weit vom alten Studio entfernt lag, jedoch direkt im Rotlichtbezirk, hat sie den Vertrag außerordentlich fristlos gekündigt und nur den Mitgliedsbetrag für den Zeitraum vom 01.07.-12.07.06 an das Unternehmen überwiesen. Die Firma akzeptierte jedoch keine außerordentliche Kündigung, sondern nur eine ordentliche zum 31.08.06. Schließlich wurde nach viel Schreiberei und wenig Reaktion seitens des Sportstudios ein Inkasso-Unternehmen eingeschaltet und verlangt neben Mahn- und Inkassogebühren die ausstehenden Mitgliedsbeiträge für den 13.07.-31.08.06.
Wie ist hier die Rechtslage? Ist die Standortverlegung kein außerordentlicher Kündigungsgrund? Und ist eine 24stündige Ankündigung des Umzugs nicht sittenwidrig? Es gab ja keine Möglichkeit/Zeit aufgrund des Umzugs unter unveränderten Bedingungen ordentlich zu kündigen...
 
Am besten, Du gehst zum Verbraucherschutz.

Rechtsberatung darf über das Forum nicht gegeben werden.

Grundsätzlich würde ich mich fragen, ob ich nicht die 1,5 Monatsbeiträge zahle und dafür Ruhe habe.

SaM
 
Schaust Du hier:

https://www.vzhh.de/~upload/rewrite/TexteRecht/Sportstudiovertr%C3%A4ge.aspx

ist ein Artikel der Verbraucherzentrale HH zu diesem Thema...

Ich glaube, da wirst Du fündig.

Auszug aus dieser Seite:
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
"Die Sportschule darf den Unterrrichtsort nicht beliebig verlegen, auch nicht innerhalb eines Stadtgebietes.(OLG Frankfurt a.M. v, 20.01.2000, AZ.: 1 U 207/98)
Folge: Kunde hat das Recht, den Vertrag zu kündigen."
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Und rewistudi hat natürlich recht (s.u.).....
Es kommt natürlich immer auf eine Einzelfallbetrachtung an.
Aber es gibt zumindest zu diesem Thema bereits einschlägiges...
 
Hi!

Schaust Du hier:

https://www.vzhh.de/~upload/rewrite/TexteRecht/Sportstudioverträge.aspx

ist ein Artikel der Verbraucherzentrale HH zu diesem Thema...

Ich glaube, da wirst Du fündig.

Auszug aus dieser Seite: "Die Sportschule darf den Unterrrichtsort nicht beliebig verlegen, auch nicht innerhalb eines Stadtgebietes.(OLG Frankfurt a.M. v, 20.01.2000, AZ.: 1 U 207/98)

Folge: Kunde hat das Recht, den Vertrag zu kündigen."

Diese Auskunft ist grob fahrlässig falsch.

In dem zitierten Urteil geht es um die Wirksamkeit einer ganz bestimmten AGB-Klausel, mithin um einen völlig anderen Sachverhalt.
 
Diese Auskunft ist grob fahrlässig falsch.

In dem zitierten Urteil geht es um die Wirksamkeit einer ganz bestimmten AGB-Klausel, mithin um einen völlig anderen Sachverhalt.

Hi!

Dann wird sich die Verbraucherzentrale Hamburg sicherlich über eine Nachricht von Dir freuen, in der Du die Damen und Herren dann über den Sachverhalt belehren kannst.

Dann schreibe bitte auch direkt dem MDR .

https://www.mdr.de/mdr1-radio-thueringen/1093392.html

Oder ggf. lässt Du noch ne andere Meinung zu.

"strahlie" fragt nach der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Wechsel des Trainingsortes.

In dem zitierten Urteil geht es um die Nichtigkeit eine AGB-Klausel, die eine Kündigung wegen Wechsel des Trainingsortes ausschließt.

Hierzu noch:

<ZITAT>
(17.03.2000 - bera) (VerA) Eine Sportschule darf den Unterricht nicht einfach in andere Räume innerhalb eines Stadtgebiets verlegen. Mit diesem Urteil gab das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Klage des Verbraucherschutzvereins e.V. (VSV) gegen den Betreiber einer Sportschule statt, die Kurse für Selbstverteidigungs- und Kampfsportarten anbietet.
https://www.verbrauchernews.de/vertraege/recht/0000005033.html
</ZITAT>

Wenn also eine AGB-Klausel, die ein solches Kündigungsrecht ausschließt nichtig ist, bedeutet dieses folglich im Umkehrschluss, dass ein solches Kündigungsrecht besteht.

Es kann somit auch bestehen, ohne Vertraglich ausdrücklich zugelassen zu werden.

Somit ist diese "Auskunft" weder grob fahrlässig noch falsch.
 
Fall: Ein Fitnesstudio zieht ins nebenanliegende Rotlichtviertel um, es kündigt diesen Umzug 24 Stunden vorher schriftlich an. Darf ein Kunde deshalb den Vertrag außerordentlich kündigen ?


Eine Standortverlegung kann außerordentlicher Kündigungsgrund sein, muß es aber nicht in jedem Fall. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Was die kurzfristige Ankündigung angeht, handelt es sich um eine einseitige Leistungsbestimmung gem. §315 I BGB. Es wurde der Leistungsort einseitig, also ohne Einigung mit dem anderen Vertragsteil, geändert. Wenn vertraglich hierzu nichts (wirksam) vereinbart ist, dann kann diese Bestimmung nur nach billigem Ermessen erfolgen. Dazu gehörte dann sicher auch, daß die Änderung mit angemessen langem Vorlauf erfolgen muß.

Ob dann eine eintägige Vorankündigungsfrist angemessen ist, das ist auch nicht so eindeutig. Liegt der neue Standort "gleich nebenan", dann wurde doch insofern rechtzeitig informiert, daß die Kunden am nächsten Tag zum richtigen Ort kommen können - das dürfte jedenfalls für den Kunden ausreichend sein, der tatsächlich auch am Tag des Zugangs der Änderungsinformation von der Ortsänderung Kenntnis erlangte. Anders sähe es aus, wenn die Änderung dazu führte, daß der Kunde entsprechende Vorkehrungen treffen mußte, um sich auf den Ortswechsel einzustellen und er diese Vorkehrungen nicht so kurzfristig treffen konnte. Das dürfte in diesem Fall aber eher irrelevant sein.

Grundsätzlich könnte das Ergebnis der Einzelfallabwägung durchaus lauten, daß ein unwesentlicher Ortswechsel zumutbar ist. Es kommt eben auf die Umstände an.

Ein nicht unwesentlicher Umstand dürfte sein, ob der Standort im Rotlichtbezirk zumutbar ist. Es reicht vielleicht nicht allein die Tatsache aus, daß das Studio überhaupt im Rotlichtbezirk liegt. Es muß schon noch eine konkret darlegbare Unzumutbarkeit hinzu kommen - stehen etwa Prostituierte und zwielichtige Freier direkt vor dem Fitnesstudioeingang, kommt es zu Pöbeleien etc. . Ich kenne einen Fall, wo ein Mieter nicht die Miete mindern durfte, obwohl im Erdgeschoß eine Prostituierte ihr Zimmer gemietet hatte. Es kommt also selbst an diesem Punkt darauf an.

Ob all diese Punkte im Fall aber ausschlaggebend ist - wer weiß. Vielleicht kommt es auf was ganz andres an.
 
Oder ggf. lässt Du noch ne andere Meinung zu.

"strahlie" fragt nach der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Wechsel des Trainingsortes.

In dem zitierten Urteil geht es um die Nichtigkeit eine AGB-Klausel, die eine Kündigung wegen Wechsel des Trainingsortes ausschließt.

Wenn also diese (eine solche) AGB-Klausel nichtig ist, bedeutet dieses folglich im Umkehrschluss, dass ein solches Kündigungsrecht besteht.

Es kann somit auch bestehen, ohne Vertraglich ausdrücklich zugelassen zu werden.

Somit ist diese "Auskunft" weder grob fahrlässig noch falsch.
Ich lasse jede Meinung zu, die einigermaßen vertretbar ist.

Ich habe außerdem einen ganz neutralen Ton gebraucht. Wegen so einer bloßen Feststellung brauchst Du Dich nicht angegriffen zu fühlen - man darf schon auch Fehler machen.

Ich will lediglich strahlie vor den Folgen einer Falschauskunft bewahren - und um eine Falschauskunft handelt es sich:

Du kannst doch nicht ernsthaft aus dem Ärmel heraus "klären", ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, ohne die wesentlichen Details des Einzelfalls zu kennen. Und daß es bei der außerordentlichen Kündigung immer auf eine Abwägung im Einzelfall ankommt, da stimmst Du mir sicher zu ?

Der "Umkehrschluß", daß jeder Sachverhalt, der in einem Klauselverbotskatalog der §§ 305 ff. enthalten ist, automatisch auch jede außerordentliche Kündigung rechtfertigt, ist schlicht falsch.

Du hast außerdem beim Lesen des MDR-Artikels einfach übergangen, daß in dem Fall des OLG-Urteils dem Kunden durch den Ortswechsel ein weiterer Weg und dementsprechend ein höherer Geld- und Zeitaufwand für die Anfahrt entstand. strahlie schreibt aber doch gerade, daß der neue Ort nicht sehr weit vom alten entfernt ist.

Also sind doch die wesentlichen Umstände des Einzelfalls - auf die es ankommt - grundsätzlich anders - und deshalb ist Deine Auskunft falsch.

Den MDR und die Verbraucherzentrale brauche ich auch nicht "zu belehren", denn die haben ganz zutreffend über den Fall berichtet, über den das OLG entschieden hat: "Darf der Kunde außerordetnlich kündigen, wenn ein Fitnessstudio weit weg vom ursprünglichen Ort zieht ?". Meine Kritik geht aber nicht gegen das OLG-Urteil, sondern gegen den 1:1-Transfer auf einen ganz anderen Fall: "Darf der Kunde außerordentlich kündigen, dessen Studio in das nebenanliegende Rotlichtviertel umzieht ?".

Daß die außerordentliche Kündigung unabhängig ist von einer vorherigen Vereinbarung, damit hast Du Recht, denn die entsprechenden Normen sind zwingendes Recht. Eine außerordentliche Kündigung ist in jedem Fall dann wirksam, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die in der entsprechenden Norm angeführt sind.

Schöne Grüße - und bitte nicht böse sein.
 
rewistudi,

bitte nich böse sein, aber wirf mal einen Blick in § 1, §4 RBerg.

Wenn Du "strahlie" helfen möchstest, dann schick bitte ne PN.

strahlie, bitte schreibe ein solche Frage nicht als "Ich habe da ein Problem", sondern probiere es als "Fall" und allgemein zu formulieren.

Dann ist die Beantwortung keine Rechtsberatung einer fremden Rechtsangelegenheit mehr.

Auf persönlich rechtliche Fragen in dieser juristischen Tiefe zu antworten könnte bereits gegen das RBerG verstoßen.

Gruß

Roman
 
Hallo rewistudi,

bitte nich böse sein, aber wirf mal einen Blick in § 1, §4 RBerg.

Wenn Du "strahlie" helfen möchstest, dann schick bitte ne PN.


Auf persönlich rechtliche Fragen in dieser juristischen Tiefe zu antworten könnte bereits gegen das RBerG verstoßen.

Gruß

Roman
Und wenn ich eine PN schicke, dann ist es kein Verstoß ? Danke für den Tip.

Es dürfte jedenfalls ein größeres Vergehen zu sein, zu antworten "Ja, in jedem Fall" als "Es kommt darauf an, dafür spricht dies, dagegen spricht das."
 
Ich lasse jede Meinung zu, die einigermaßen vertretbar ist.



Schöne Grüße - und bitte nicht böse sein.


Nein, bin ich natürlich nicht. Wenn ich über so etwas (persönlich) böse sein sollte, dann würde ich definitiv das falsche Fach studieren 😉

Ich bin nur eher vorsichtig, wenn ich solche Wörter wie Fahrlässig und Falsch als Antwort auf ein Posting verwende. Das gibt der Antwort dann eine ganz besondere Note.

Aber um eines richtig zu stellen, Ich will gar nichts klären. Und schon gar nicht aus dem Ärmel. Dehalb habe ich auch nur auf diese Seite verwiesen.

Zumindest zeigt diese Adresse... "hey, hier hat sich jemand schonmal mit dem Thema Kündigung und Fittnessclubs auseinander gesetzt". Damit hat strahlie dann zumindest eine Anlaufstelle.

Was den Umkehrschluß anbelangt.

Ohne die genauen Vertragsdetails zu kennen ist vieles eher spekulativ.

Du hast natürlich Recht, dass bei § 314 immer Zumutbarkeitsabwägung durchgeführt werden muss.

Kommt dann diese Abwägung (begründet) zu dem Ergebnis, dass eine Zumutbarkeit nicht mehr gegeben ist, liegt ein Grund vor, um außerordentlich kündigen zu können.

Allerdings obliegst Du hier einem Trugschluss.

Die Schlussfolgerung, "daß jeder Sachverhalt, der in einem Klauselverbotskatalog der §§ 305 ff. enthalten ist, automatisch auch jede außerordentliche Kündigung rechtfertigt", habe ich auch gar nicht getroffen.

Wenn eine Klausel, die das Recht einer Kündigung wegen eines bestimmten Grundes verbietet, unwirksam ist, dann muss das Recht zur Kündigung wegen des speziellen Grundes also wirksam sein.

Das war meine Schlussfolgerung.

Ich kann im Übrigen das Falsche an der Auskunft immer noch nicht sehen.

Aber wir sind auch garnicht so weit auseinander!

Das Urteil sagt doch vor allem aus :

"Die Verlegung des Unterrichts in andere Räume im Stadtgebiet beinhaltet eine Änderung des Erfüllungsortes und damit eine Leistungsänderung ...

wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist..."

und schon sind wir wieder beisammen und müssen jetzt den Einzelfall abwägen.......

Also alles halb so wild...
 
Und wenn ich eine PN schicke, dann ist es kein Verstoß ? Danke für den Tip.

Es dürfte jedenfalls ein größeres Vergehen zu sein, zu antworten "Ja, in jedem Fall" als "Es kommt darauf an, dafür spricht dies, dagegen spricht das."


Stimmt so nicht ganz, was Du privat machst ist halt ne andere Sache,
aber das Forum bleibt aussen vor......

Und das ist die Hauptsache dabei.

Was das "Ja in jedem Falle angeht"... Du hast aber schon gesehen, dass ich diese Aussage als Zitat kenntlich gemacht habe und vor allem Wertfrei wiedergegeben habe.

Somit habe ich auf die Frage nicht mit "Ja in jedem Falle" geantwortet.
Das wäre unseriös, gerade wenn nicht alle Fakten bekannt sind.

Aber wie (oben) geschrieben, habe ich einen Link gefunden, wo es Informationen zu der gestellten Frage gibt, bzw. Leute, die sich bereits damit beschäftigt haben.

Also bewusst keine Beratung sondern eher ein liebgemeinter Stupps in die Richtung, mal ne Suchmaschine anzuwerfen und zu suchen.

OK?!
 
Jetzt aber bitte wegen meines Eintrags nicht in Streit geraten😉!

Natürlich habe ich auch schon reichlich gegoogelt, komme aber eben auch zu dem Ergebnis, dass es kein eindeutiges Ergebnis gibt. Wahrscheinlich würde dieser Fall von jedem Gericht anders entschieden.

Danke aber für die angestellten Überlegungen....
 
Du hast natürlich Recht, dass bei § 314 immer Zumutbarkeitsabwägung durchgeführt werden muss.

Kommt dann diese Abwägung (begründet) zu dem Ergebnis, dass eine Zumutbarkeit nicht mehr gegeben ist, liegt ein Grund vor, um außerordentlich kündigen zu können.

Wo steht das ? Ich weiß nur: Wenn die Bestimmung, die eine Leistung einseitig ändern will, nicht billigem Ermessen entspricht, dann ist sie nach § 315 III nicht verbindlich und müßte durch Urteil getroffen werden. Das heißt doch eher, daß der andere Teil den Richter befragen muß - daraus einen Grund zur außerordentlichen Kündigung herzuleiten, finde ich nicht richtig.

Allerdings obliegst Du hier einem Trugschluss.

Die Schlussfolgerung, "daß jeder Sachverhalt, der in einem Klauselverbotskatalog der §§ 305 ff. enthalten ist, automatisch auch jede außerordentliche Kündigung rechtfertigt", habe ich auch gar nicht getroffen.

Wenn eine Klausel, die das Recht einer Kündigung wegen eines bestimmten Grundes verbietet, unwirksam ist, dann muss das Recht zur Kündigung wegen des speziellen Grundes also wirksam sein.

Das war meine Schlussfolgerung.

Wenn die Klausel unwirksam ist, dann kann der AGB-Verwender lediglich nicht mehr geltend machen, daß die Kündigung gerade deshalb unwirksam sei, weil sie sich auf einen Kündigungsgrund stützt, den die Klausel ausschließen wollte - denn die Klausel kann dann ja den Kündigungsgrund nicht mehr ausschließen, weil sie unwirksam ist.

Ob sich dagegen die außerordentliche Kündigung selbst auf einen Lebenssachverhalt stützt, der einen solchen zulässigen Kündigungsgrund abgibt, steht doch damit noch überhaupt nicht fest sondern muß erst dadurch herausgefunden werden, daß man den Sachverhalt unter die Norm subsumiert, die das Recht zur außerordentlichen Kündigung gibt.

Aber wir sind auch garnicht so weit auseinander!

Das Urteil sagt doch vor allem aus :

"Die Verlegung des Unterrichts in andere Räume im Stadtgebiet beinhaltet eine Änderung des Erfüllungsortes und damit eine Leistungsänderung ...

wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist..."

und schon sind wir wieder beisammen und müssen jetzt den Einzelfall abwägen.......

Also alles halb so wild...

😉

Hier verstehen wir uns 🙂

Tut mir leid, wenn ich Dich angegriffen haben sollte
 
Jetzt aber bitte wegen meines Eintrags nicht in Streit geraten😉!
Na wir müssen doch üben - wir wollen doch mal vom Streit leben können ... 😱

Natürlich habe ich auch schon reichlich gegoogelt, komme aber eben auch zu dem Ergebnis, dass es kein eindeutiges Ergebnis gibt. Wahrscheinlich würde dieser Fall von jedem Gericht anders entschieden.

Danke aber für die angestellten Überlegungen....

Das kann man so auch nicht sagen - der erfahrene Rechtsanwalt oder die Verbaucherzentrale kann da vielleicht schon eine etwas genauere Einschätzung abgeben.
 
Fall: V hat mit K einen Vertrag des Inhalts, daß K mehrmals wöchentlich bei V in der Semmelstraße 10 Brötchen kauft. K wohnt gleich nebenan in der Semmelstraße 9. Der Vertrag ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar.

Am 15. April geht K ein Schreiben des V zu, in dem V ankündigt, daß er "ab morgen die Semmeln in der Frankfurter Allee 213 verkaufen wird."

Die Frankfurter Allee 213 liegt allerdings derart weit von Ks Wohnung entfernt, daß dieser künftig zum Semmeln holen mindestens drei Stunden unterwegs wäre. K kündigt deshalb den Brötchenvertrag fristlos.

V dagegen will nur eine ordentliche Kündigung akzeptieren. Er ist der Meinung, es sei dem K doch ohne weiteres zumutbar, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Er fordert daraufhin noch Geld für den Zeitraum zwischen außerordentlichem und ordentlichem Kündigungstermin. Darf der das ?


Lösung: Nein, V kann sich nicht darauf berufen, daß K die ordentliche Kündigungsfrist einhalten müsse, da er selbst durch die späte Umzugsankündigung verursacht hat, daß K sich nicht rechtzeitig auf den Umzug einstellen und dementsprechend rechtzeitig kündigen konnte, § 162 I BGB analog. Die sonstigen Anforderungen an einen Grund zur außerordentlichen Kündigung gem. § 314 I sind erfüllt. Täglich drei Stunden Zeit zum Semmelnholen sind nicht einmal bis zum ordentlichen Kündigungstermin zumutbar, ein überwiegendes Interesse des V ist nicht erkennbar. Eine Fristsetzung ist nach §§ 314 II 2, 323 II Nr. 3 entbehrlich.
 
Wo steht das ? Ich weiß nur: Wenn die Bestimmung, die eine Leistung einseitig ändern will, nicht billigem Ermessen entspricht, dann ist sie nach § 315 III nicht verbindlich und müßte durch Urteil getroffen werden. Das heißt doch eher, daß der andere Teil den Richter befragen muß - daraus einen Grund zur außerordentlichen Kündigung herzuleiten, finde ich nicht richtig.

.....


Hier verstehen wir uns 🙂

Tut mir leid, wenn ich Dich angegriffen haben sollte 🙂


Hi rewistudi...

also zu deinem Posting was weiter unten...

Früher gab es Debattierclubs. Die Möglichkeit, auch scharfe Diskussionen zu führen hat man nicht oft. Und eine gute Diskussion ist etwas sehr feines! (ernst gemeint)

Hätte jetzt aber auch kein Patentrezept, wie und ob man nicht eine virtuellen Debattierclub einrichten sollte / könnte....

Zur Zumutbarkeitsabwägung...

Steht so in § 314 I Seite 2 drinnen.



§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1)
kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Ich glaube hier gehen die Richtungen § 314 und § 315 auseinander. Die Zumutbarkeitsabwägung kontra der Billigkeitsprüfung.

Du kannst natürlich entweder direkt den Wegzug und die neuen örtlichen Gegebenheiten als außerordnentlichen Kündigungsgrund prüfen, dann brauchst Du mE den § 315 nicht.

Als Alternative auf zu dem Ausgangsfall könnte man die Sachlage prüfen, wenn der Vertragsnehmer 2 Meter groß ist, durchtrainiert und nen Schwarzen Gürtel in Mikado besitzt. 😉

Oder Du gehst über die Billigkeitsabwägung und stellst fest, dass ein Umzug nicht der Billigkeit entspricht und somit dann die Vertragsanpassung nicht verbindlich ist.

Ich denke der § 314 führt schneller zum Ziel.


Zu Deinem Fall.

Da Du hier § 314 II erwähnst, muss Du auch auf ihn eingehen.

TB ist hier auch eine Pflichtverletzung aus Vertrag.

Darauf gehst Du bei Deiner Lösung nicht wirklich ein. Die Fristsetzung kann ja nur entbehrlich sein, wenn sich der außerordentliche Kündigungsgrund aus einer Pflichtverletzung aus dem Vertrag ergibt.

In diesem Sinne noch ne schöne Nacht und bis demnächst...
 
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