• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Laufen Hängen lassen im Walde

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Laufen (Hängen lassen) im Walde

Fall:

Der deutsche Staatsbürger M läuft gerne nackt im Wald spazieren. Dabei sucht er sich bevorzugt einsame Waldwege aus, auf denen die Gefahr, anderen Menschen zu begegnen, äußerst gering ist. Wenn er dennoch einmal Passanten begegnet, dann verhält er sich äußerst zurückhaltend, um keinen Preis möchte er irgend jemand mit seiner Präsenz belästigen oder gar ängstigen.

Im Lauf der Zeit begegnet M dennoch dem einen oder anderen Passanten, die sich trotz der Sicherheitsvorkehrungen des N erheblich durch seine nackte Präsenz belästigt fühlten. Es wurde deshalb bereits mehrfach Anzeige wegen "Erregung öffentlichen Ärgernisses" erhoben, weshalb er nun auch ein Bußgeld zahlen soll.

Das Bußgeld wurde gem. § 118 OWiG verhängt, der wie folgt lautet:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Ist das Bußgeld (in diesem Einzelfall) verfassungsrechtlich gerechtfertigt ?


(Der Fall ist aus der aktuellen Tagespresse und spielt sich in der bayerischen Provinz ab 🙂 )
 
Dr Franke Ghostwriter
Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, daß es - was die Anwendung des einfachen Rechts angeht - bei bloßer Nacktheit an der grob ungehörigen Handlung fehlt.

Neben der groben Ungehörigkeit müßte außerdem auch die öffentliche Ordnung beeinträchtigt sein ("und"): Unter der öffentlichen Ordnung versteht man die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach der jeweils herrschenden Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Lebens betrachtet werden. - Ich meine, das staatsbürgerliche Leben läuft auch mit nackten Wanderern geordnet einfach dadurch, daß die unfreiwilligen Passanten das zumutbare Maß an Toleranz üben.

Was ich mich frage: Im Art. 2 I GG ist die sittliche Ordnung als Schranke genannt.

Gibt es Konkretisierungen dieses Begriffs ? Sittlich oder unsittlich ist recht subjektiv und angesichts sehr unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen mit sehr unterschiedlichen Ansichten von Sittlichkeit dürfte es die sittliche Ordnung gar nicht geben ? Dennoch muß der Begriff ausgefüllt werden ...
 
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