Laufen (Hängen lassen) im Walde
Fall:
Der deutsche Staatsbürger M läuft gerne nackt im Wald spazieren. Dabei sucht er sich bevorzugt einsame Waldwege aus, auf denen die Gefahr, anderen Menschen zu begegnen, äußerst gering ist. Wenn er dennoch einmal Passanten begegnet, dann verhält er sich äußerst zurückhaltend, um keinen Preis möchte er irgend jemand mit seiner Präsenz belästigen oder gar ängstigen.
Im Lauf der Zeit begegnet M dennoch dem einen oder anderen Passanten, die sich trotz der Sicherheitsvorkehrungen des N erheblich durch seine nackte Präsenz belästigt fühlten. Es wurde deshalb bereits mehrfach Anzeige wegen "Erregung öffentlichen Ärgernisses" erhoben, weshalb er nun auch ein Bußgeld zahlen soll.
Das Bußgeld wurde gem. § 118 OWiG verhängt, der wie folgt lautet:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Ist das Bußgeld (in diesem Einzelfall) verfassungsrechtlich gerechtfertigt ?
(Der Fall ist aus der aktuellen Tagespresse und spielt sich in der bayerischen Provinz ab 🙂 )
Fall:
Der deutsche Staatsbürger M läuft gerne nackt im Wald spazieren. Dabei sucht er sich bevorzugt einsame Waldwege aus, auf denen die Gefahr, anderen Menschen zu begegnen, äußerst gering ist. Wenn er dennoch einmal Passanten begegnet, dann verhält er sich äußerst zurückhaltend, um keinen Preis möchte er irgend jemand mit seiner Präsenz belästigen oder gar ängstigen.
Im Lauf der Zeit begegnet M dennoch dem einen oder anderen Passanten, die sich trotz der Sicherheitsvorkehrungen des N erheblich durch seine nackte Präsenz belästigt fühlten. Es wurde deshalb bereits mehrfach Anzeige wegen "Erregung öffentlichen Ärgernisses" erhoben, weshalb er nun auch ein Bußgeld zahlen soll.
Das Bußgeld wurde gem. § 118 OWiG verhängt, der wie folgt lautet:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Ist das Bußgeld (in diesem Einzelfall) verfassungsrechtlich gerechtfertigt ?
(Der Fall ist aus der aktuellen Tagespresse und spielt sich in der bayerischen Provinz ab 🙂 )