• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Kurseinheit 4 Analyse von Wertpapieren

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KE 4 Analyse von Wertpapieren

Hallo,

ich habe mal ein paar Fragen zum Modul Banken und Börsen, KE 4, Analyse von Wertpapiergeschäften

S. 57-58 Fixgeschäfte und Kassageschäfte

In t = 0 kauft der Käufer Aktien und der Verkäufer verkauft diese.
Unter der Annahme C > CB macht der Käufer einen Gewinn.
Der Verkäufer hat nach ihren Angaben einen Verlust. Aus meiner Sicht hat er den Verkaufserlös aus t = 0 und den hat er immer noch in t = 1 und wenn er dies festverzinslich angelegt hätte, hätte er auch einen Gewinn.
Wieso soll also der Verkäufer einen Verlust haben???


S. 72 ff. (b2) Verkauf von Verkaufsoptionen und Kauf einer Aktie

Strategie 4 (S4)
Unter den Annahmen auf Seite 68 hat der Anleger genau 200 GE Anfangskapital.
Unter S4 schreiben die aber, dass er 10 Puts verkauft und 200 GE festverzinslich anlegt.
Demzufolge setzt sich das Anfangskapital aus 200 GE zzgl. der Optionen zusammen, bei einem Optionspreis von 20 macht das gleich 400 GE Anfangskapital!

Bei S1 und der Annahme C=220 in t = 1, hätte der Anleger einen Gewinn von 20 GE.
Bei S4 hätte der Anleger einen Gewinn von 220 GE, wenn man die Erläuterungen auf Seite 73 heranzieht. Der Vergleich ist aber nicht korrekt, da nicht vom selben Anfangskapital ausgegangen wird.

Wenn man also die Strategien vergleicht, sollte man vom gleichen Anfangskapital ausgehen können, denke ich! Das macht den Vergleich einfacher.

Auf Grund der Darstellungen kommen die zu dem Schluss auf Seite 73:
„Sein Gewinn bleibt auf den vereinnahmten Optionspreis … begrenzt.“
Dies ist nicht korrekt, denn wenn er 10 Optionsscheine verkauft, muss er sie vorher auch erworben haben. Unter der Annahme, dass die Optionspreise beim Kauf und Verkauf gleich waren, hat er durch den Verkauf der Optionen gar keinen Gewinn!
Die Sichtweise wäre also nur möglich, wenn der hier zu betrachtende Anleger der Emittent der Optionsscheine ist.
Ich gehe aber beim Lesen des Skriptes davon aus, dass ein ganz normal agierender Marktteilnehmer (Otto-Normal-Verbraucher) gemeint ist.
Hier sollte unter den Annahmen Seite 68 genau differenziert werden, ob der zu betrachtende Anleger Emittenteneigenschaft haben soll, denn ein Otto-Normal-Verbraucher kann keine Optionsscheine emittieren und somit auch keinen „vereinnahmten Optionspreis“ als Gewinn ausweisen.

Die Problematik mit dem Anfangskapital setzt sich in S5, S7 usw. fort.


S. 83 Übungsaufgabe 4.03
Anleger MUTIG hat ein Anfangskapital von 100T GE. Die legt er in 500 Aktien der Phoenix AG an.
Nach 4 Monaten (Lösung Seite 110-111) kauft er Puts und verkauft Calls. Von welchem Kapital? Und die Calls muss er ja auch schon vorher irgendwann erworben haben!
Es steckt doch alles in den Aktien drin und die will er nicht verkaufen auf Grund der Steuern.
Und das Emissionsdatum der Optionsscheine bezieht sich also auf den Zeitpunkt vor 4 Monaten oder nach 4 Monaten?
Der Optionspreis ist 20, zum Zeitpunkt vor 4 Monaten oder nach 4 Monaten?
Oder soll es sich hier um 12-Monats-Optionen handeln, die nach den 4 Monaten fällig sind, somit schon 12 Monate am Markt waren?
Auf jeden Fall hat MUTIG durch den Verkauf der Kaufoptionen einen Erlös. Die kann er ja frühestens vor 4 Monaten (also in t = 0) gekauft haben, sofern sie da schon emittiert waren. Somit ist er ganze 4 Monate investiert in den Kaufoptionen und erlöst allenfalls nach 4 Monaten mit diesem Verkauf einen steuerpflichtigen Gewinn, da die Spekulationsfrist 12 Monate beträgt. (auch abhängig vom vorherigen Kaufpreis der Kaufoptionen).

Die Aufgabenstellung hinterlässt bei mir eine Menge Fragen, die es mir nicht möglich machen, die Aufgabe zu lösen bzw. ihre angegebene Lösung zu verstehen!!!

Wo kommen denn 100 Euro steuerfreier Kursgewinn her?
Natürlich kann ich die 100 aus der Grafik lesen, aber ich kann die Grafik nicht logisch im Hinblick auf die Aufgabenstellung nachvollziehen.

Vielleicht hat jemand ein paar Ideen!

Gruß
Thomas
 
Wenn man eine Option verkauft, dann verkauft man ein bestimmtes Recht. Der Kontraktpartner kann das ausüben oder auch nicht. Gegebenenfalls muss der Verkäufer also seiner Verpflichtung nachkommen. Das Recht, das er dem anderen einräumt , ist erst durch den Verkauf entstanden bzw. definiert worden. Es bedeutet nicht, dass er es vorher gekauft haben muss.
 
die Aussage so ist ja nicht korrekt. Was eine Option ist, ist mir klar.
Wenn ich aber als Privatperson, Optionen verkaufen will, muss ich sie vorher gekauft haben.
Ich kann ja nicht einfach so an dem Markt gehen und Optionen auf den Basiswert XY verkaufen. Da springt mir als nächstes die BaFin an Hals, weil ich ein genehmigungspflichtiges Geschäft (§ 32 KWG) betreibe.

Also können das lediglich Bankinstitute machen.
Als Privatperson kann ich lediglich emittierte OS an der Börse kaufen und wieder verkaufen.

Da ich mich an der Realität orientiere, sollte im Skript schon stehen, woher der Anleger seine Optionen hat, die er verkauft. Oder es sollte erwähnt werden, dass hier ein Bankinstitut als Anleger betrachtet wird.
Ich denke aber, dass der Anleger MUTIG keine Bank sein soll...

Gruß
Thomas
 
Theorie versus Praxis

MUTIG ist ein Akteur in einer idealisierten Welt.

MUTIG kann deshalb auch Emittent des Geschäftes sein.

Es geht um die Klarstellung der Vermögenspositionen der Beteiligten, nicht darum, ob die Geschäfte in der realen Welt so einfach möglich sind.

Denn auch nicht jede Bank darf einfach so Optionen (in größerem Umfang) emittieren.
 
Optionen

Hi,

die Aussage so ist ja nicht korrekt. Was eine Option ist, ist mir klar.
Wenn ich aber als Privatperson, Optionen verkaufen will, muss ich sie vorher gekauft haben.
Ich kann ja nicht einfach so an dem Markt gehen und Optionen auf den Basiswert XY verkaufen. Da springt mir als nächstes die BaFin an Hals, weil ich ein genehmigungspflichtiges Geschäft (§ 32 KWG) betreibe.

Also können das lediglich Bankinstitute machen.
Als Privatperson kann ich lediglich emittierte OS an der Börse kaufen und wieder verkaufen.

Da ich mich an der Realität orientiere, sollte im Skript schon stehen, woher der Anleger seine Optionen hat, die er verkauft. Oder es sollte erwähnt werden, dass hier ein Bankinstitut als Anleger betrachtet wird.
Ich denke aber, dass der Anleger MUTIG keine Bank sein soll...

Gruß
Thomas

Hallo zusammen,

dieser Thread ist zwar schon etwas älter, aber für alle, die das hier lesen:

Auch ein Privatanleger kann Optionen verkaufen, OHNE sie vorher gekauft zu haben. Das ist an der EUREX ein ganz normales Geschäft. Damit ein Privatanleger hier aktiv werden kann, muss er "lediglich" die Termingeschäftsfähigkeit besitzen. (Heißt: Anleger wackelt zur Bank, weiß und VORALLEM versteht , was er will und unterschreibt (i.d.R.) nach lustigen Wortgefechten mit dem Schaltermitarbeiter das entsprechende Formblatt und los geht´s) Ich habe außerdem die Vermutung, dass hier "Optionen" und "Optionsscheine" verwechselt wurden. Nur zu Klarstellung: OPTIONEN sind standardisierte Rechte, die im "wirklichen Leben" an der Terminbörse EUREX gehandelt werden, OPTIONSSCHEINE sind Wertpapiere, die Optionsrechte verbriefen und an einer normalen Börse gehandelt werden.

§ 32 KWG sagt im wesentlichen nur, das jemand, der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen betreiben will, eine Bafin Erlaubnis benötigt, wenn er dazu einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb könnte beim Handel mit Optionen im Einzelfall durchaus notwendig sein, nur kann ich nicht erkennen, dass das Eröffnen einer Optionsposition ein Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäft i.S.v. § 1 KWG ist.

viele Grüße aus HH

Sven
 
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