KE 3, Seite 33
Hallo zusammen,
in KE 3, Seite 33 steht unter der Prüfung eines Verfügungsverbots nach § 1365 I BGB, einzelner Gegenstand als Vermögen im Ganzen folgender Satz:
"Die Vertreter der sog. Gesamttheorie wollen ebenso wie bei der ähnlichen Vorschrift des § 311 ein Verfügungsverbot nur annnehmen, wenn das Vermögen insgesamt übertragen wird und das Geschäft auch als Vermögensübertragung bezeichnet ist."
Aus meiner Sicht passt der Verweis auf § 311 so gar nicht. Kann mir da jemand auf die Sprünge helfen? Ich habe schon an einen Druckfehler gedacht, finde aber auch keine ähnliche Norm.
Danke!
Claudia
Hallo zusammen,
in KE 3, Seite 33 steht unter der Prüfung eines Verfügungsverbots nach § 1365 I BGB, einzelner Gegenstand als Vermögen im Ganzen folgender Satz:
"Die Vertreter der sog. Gesamttheorie wollen ebenso wie bei der ähnlichen Vorschrift des § 311 ein Verfügungsverbot nur annnehmen, wenn das Vermögen insgesamt übertragen wird und das Geschäft auch als Vermögensübertragung bezeichnet ist."
Aus meiner Sicht passt der Verweis auf § 311 so gar nicht. Kann mir da jemand auf die Sprünge helfen? Ich habe schon an einen Druckfehler gedacht, finde aber auch keine ähnliche Norm.
Danke!
Claudia