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Bei der Abwandlung prüfe ich keine Klageart sondern nur den Rechtsweg. Ich komme da auf die ordentlichen Gerichte und da ich in Bayern wohne als Rechtsgrundlage Art 70, 73 PAG, da es sich um eine öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis handelt. Vielleicht erwähne ich noch § 280 BGB analog.
würde daher eher auf ein Rehabilitationsinteresse abstellen. wie seht ihr das??
Darf ich nochmal was anderes in die Runde fragen? Wer von euch ist bereits als RA tätig und wer macht den LL.M. aus einem anderen vorstudium heraus?
Jetzt muss ich darauf nochmal eingehen. Klug möchte doch gegen die Polizeibrutalität vorgehen. Gibt das nicht einen Hinweis auf das Feststellungsinteresse im Bereich des beabsichtigten Smtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses? Denn dann wäre die Zulässigkeit nicht gegeben und der Weg zu den ordentlichen gerichten notwendig. Wie seht ihr das?
Art. 70 PAG halte ich für nicht einschlägig. da wird doch nur der SE bei der Inanspruchnahme von Nichtstörern geregelt. das haben wir ja hier nicht.
ich würde daher fast zum Folgenbeseitigungsanspruch tendieren ... oder einfach nur den "Auffangtatbestand" § 40 (2) Seite 1 VwGO nehmen.
im Ergebnis landet man aber auf jeden Fall bei den ordentlichen Gerichten
§ 36 (2) PolG NRW: Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird.
also hast du doch auch in NRW eine abdrängende Sonderzuweisung bei dem Gewahrsam 😉
bei mir in Sachsen-Anhalt gibt es eine gleichlautete Rechtsgrundlage (§ 38 SOG LSA) ... ich habe daher für den Gewahrsam den Verwaltungsrechtsweg verneint!
habt ihr eure EA inzwischen auch zurückbekommen? kann es sein, dass sie relativ streng bewertet wurde?
hab zwar bestanden, hätte aber etwas mehr Punkte erwartet ...