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KE 1: Einsendeaufgabe - Modul 55304: MMV - Zivilverfahrensrecht
Aufgabe 5 (10 RP)
mein Vorschlag:
E
Was meint Ihr?
Versäumt der Dritte die Klage aus § 771, so kann er nach Beendigung der Zwangsvollstreckung einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Seite 1, 2. Alt. BGB gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger geltend machen; die Klage richtet sich auf Herausgabe des Erlöses an den Dritten
Aufgabe 1:
A -falsch ; hier fehlt mir der Grund, also warum soll der Kläger den Pkw herausgeben
C - falsch; hier fehlt mir wieder der Grund des Schmerzensgeldanspruchs
Bei A und C bin ich mir unsicher...
Wie seht ihr das ?
... mit Gründen meine ich nicht die Anspruchsgrdl., sondern die "tatsächlichen Lebenssachverhalte"
die müssten doch drinstehen ?!
Bei Aufgabe 2 tippe ich, dass C oder E richtig sind !
Aufgabe 3 (KE 1, Seite 27 !)
C richtig
Bin dankbar für Anregungen und Kritik!!! 🙂
Aufgaben 4 -6 folgen...
C = falsch
Aktuelle Zusammenfassung...🙄
Aufgabe 1
A, B, C, D
Aufgabe 6
sehe ich so wie talentfrei, ich würde hier gar nichts ankreuzen...
Aufgabe 1
(+) A, B, C
(?) bei D: bin ich mir sehr unsicher!
(-) bei E: Beginn und die Fälligkeit fehlen
@Claudia
zu Aufgabe 3, Lösung E:
zum Einen muss bei der Aufgabe mehr als eine Antwort richtig sein. sonst würde es nämlich 1 aus 5 und nicht x aus 5 lauten!
du hast es schon richtig herausgearbeitet, dass die nicht postulationsfähige Partei als nicht erschienen gilt. nur ist deine Schlussfolgerung m. E. nicht korrekt. wenn die Seite des Beklagten nicht erscheint (bzw. als nicht erschienen gilt), dann kann doch die schlüssige Klage mittels Säumnisurteil entschieden werden!
@ Claudia
Aufgabe 6
d) die 10.000 EUR passen m.E. nicht. Antwort unzutreffend.