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Nach der Grundkonzeption des BGB gibt es Vereine, die nicht rechtsfähig sind, § 54 Seite 1 BGB.
Außerdem ging das BGB ursprünglich bei der GbR, §§ 705 ff., ebenfalls davon aus, daß die BGB-Gesellschaft nicht rechtsfähig ist. Nach der neueren Rechtsprechung wird allerdings nun entgegen der Grundkonzeption des BGB die GbR dennoch als rechtsfähig angesehen. Es wird argumentiert, daß § 718 BGB eine Gesamthandschaft begründet, die Rechtsräger ist. Die GbR ist also rechtsfähig, ohne juristische Person zu sein. Sie wird nun behandelt wie die "rechtsfähige Personengesellschaft" in § 14 II BGB, also wie OHG und KG. Die GbR kann z.B. im Grundbuch eingetragen werden.
Da nun aber § 54 BGB auch auf die Vorschriften der BGB-Gesellschaft, §§ 705 ff., verweist, muß man nun nach Larenz / Wolf auch den nicht rechtsfähigen Verein analog als rechtsfähig ansehen. Man solle den nichtrechtsfähigen Verein deshalb künftig besser "nicht eingetragenen" Verein nennen, um geistige Kurzschlüsse zu vermeiden.
"Auf der von Studenten organisierten Seite www.studienservice.de lässt es sich wunderbar plaudern, lästern und abschreiben, ganz wie im richtigen Leben auch."