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Kündigungsfrist

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habe mich mal als Wiwi in diesen Forenteil geschlichen. Ich habe mal eine Frage, obwohl es eigentlich nicht anders geht, aber nicht das nachher die Kündigung aus irgendwelchen Gründen unwirksam ist:

Ich habe eine Kündigungsfrist von 2 Wochen, das hiesse, die Kündigung müsste am 15.12. zugehen, wenn ich zum 31.12. kündigen will, weil letzter Werktag, richtig?
 
Ja sie muss da sein, also zugegangen... ich hätte jetzt gesagt sie muss erst am 18 da sein, denn 14 Tage sind ja nicht immer 2 Wochen, aber wenn sie am 15 da ist klappt das auf alle FÄlle mit der Frist!
 
Hallo,
habe mich mal als Wiwi in diesen Forenteil geschlichen. Ich habe mal eine Frage, obwohl es eigentlich nicht anders geht, aber nicht das nachher die Kündigung aus irgendwelchen Gründen unwirksam ist:

Ich habe eine Kündigungsfrist von 2 Wochen, das hiesse, die Kündigung müsste am 15.12. zugehen, wenn ich zum 31.12. kündigen will, weil letzter Werktag, richtig?


der 15.12. stimmt nicht

Da der 30/31.12.2006 ein Wochenende ist. Grund dafür ist §193 BGB, der besagt, das eine WE die abzugeben ist, und fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag, was in diesem Fall der 2.1.2007 wäre (der 1.1. ist Feiertag!)

2 Wochen vorher wäre dann mit Ablauf des 19.12. muß die Kündigung zugegangen sein.

14 Tage vorher wäre dann mit Ablauf des 18.12.


LG


Mike
 
der 15.12. stimmt nicht

Da der 30/31.12.2006 ein Wochenende ist. Grund dafür ist §193 BGB, der besagt, das eine WE die abzugeben ist, und fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag, was in diesem Fall der 2.1.2007 wäre (der 1.1. ist Feiertag!)

2 Wochen vorher wäre dann mit Ablauf des 19.12. muß die Kündigung zugegangen sein.

14 Tage vorher wäre dann mit Ablauf des 18.12.


LG


Mike


Genau das nur ein wenig kürzer hatte ich oben ja schon gesagt 🙂 Gut, dass das nochmal jemand bestätigen kann!
 
Allerdings soll die Kündigung doch zum 31.12.2006 erfolgen und nicht zum 02.01.2007. So habe ich das jedenfalls verstanden....also wäre der 19.12. ein bißchen spät für den Zugang der Kündigung....ich tendiere da bei einer Frist von zwei Wochen zum 16.12.2006 als letztmöglicher Zugang für eine fristgerechte Kündigung zum 31.12.2006...
 
Ich hoffe, dass morgen oder übermorgen der neue Vertrag in der Post ist, dann stellt sich die Frage ja nicht. Dem neuen Unternehmen ist die Problematik der Kurzfristigkeit ja bekannt.
 
der Wochentag des Kündigungstermins spielt hier keine Rolle und hat mit der Firstberechnung nichts zu tun. Bei zwei Wochen Kündigungsfrist sollte die Kündigung am letzten Tag vor Fristbeginn zugehen, dass wäre beim Fristende am 31.12. um 25:00 Uhr vor dem 18.12. um 00:00 Uhr, mithin am 17.12..
Auf diesen Termin wäre dann § 193 BGB nach dem BGH nicht anzuwenden, obwohl der 17.12. ein Sonntag ist.
Aber am einfachsten ist es natürlich sofort zu kündigen, da ist die Gefahr von Missverständnissen gleich null.

Grüße
Orbis
 
Aber am einfachsten ist es natürlich sofort zu kündigen, da ist die Gefahr von Missverständnissen gleich null.

Muss halt erstmal der neue Vertrag vorliegen. Der kommt aus England, sonst wäre es sicherlich kein Problem.

Da stellte sich mir gerade die theoretische Frage, wenn man das ganze jetzt etwas früher gewusst hätte und der Fairness halber früher gekündigt hätte (es handelt sich, wie an der Kündigungsfrist zu erkennen, um Probezeit), dann hätte der AG doch auch noch vorab kündigen können um Kosten zusparen, oder?

Beispiel: Ich will zum 31.12. kündigen, weiss es aber schon Ende November und kündige dann schon zum 31.12.
Kann dann der AG mich z.B. schon zum 15.12. kündigen? Was bedeuten würde, nicht so nett sein zu sollen und auf jeden Fall nur die erforderliche Frist einzuhalten.

Hoffe, ihr versteht, was ich meine.
 
Kündigung zum 31.12.2006 bei zweiwöchiger Kündigungsfrist

(Das Ergebnis vorab: Der Brief sollte tunlichst bereits am Freitag, 15.12.2006 von der Post zugestellt werden, am besten als Einwurf-Einschreiben !!!)

Warum ?

Die Kündigung ist rechtzeitig erklärt, wenn sie fristgerecht zugeht.

Die Kündigung muß also 2 Wochen vor dem Tag zugehen, zu dem das Rechtsverhältnis enden soll.

Was unter "2 Wochen" zu verstehen ist, regelt § 188 II: Es kommt darauf an, ob § 187 I oder § 187 II gilt. Da der Zugang irgendwann im Lauf des Tages erfolgen muß, gilt § 187 I. Anwendung von § 188 II ergibt dann, daß Sonntag, der 17. Dezember der maßgebliche Tag ist.

Die Kündigung muß eigentlich spätestens an diesem Tag zugehen.

Da am 17. aber Sonntag ist, könnte § 193 gelten: An die Stelle des Sonntag, 17.12. würde dann "der nächste Werktag", hier also Montag, der 18.12.2006, treten.

Hier darf man § 193 aber nicht anwenden !

Die Kündigungsfrist beim Arbeitsverhältnis ist eine Mindestfrist, die dem Schutz des Kündigungsempfängers dient. Dem sollen hier also mindestens zwei Wochen Zeit bleiben, sich auf die Kündigung einzustellen und evtl. entsprechende Maßnahmen zu ergreifen (z.B. Einstellung einer Ersatzkraft).

Würde man auch den Zugang am Montag, 18.12. noch gelten lassen, dann wäre die Mindestfrist zwangsläufig einen Tag kürzer, denn die Rechtsfolge der Kündigung, daß das Arbeitsverhältnis am 31.12. endet - der ebenfalls ein Sonntag ist - ist von § 193 nicht berührt. Ein Rechtsverhältnis kann auch an einem Sonntag enden.

Nach § 188 I muß die Kündigung also spätestens mit Ablauf des Sonntag, 17.12.2006 zugegangen sein.

Wann der Zugang anzunehmen ist, kommt darauf an, um welche Art von Erklärung es sich handelt.

Für Briefe gilt § 130 I 1.

Schmeißt die Post den Kündigungsbrief am Freitag (zu üblicher Zeit) in den Briefkasten des Empfängers, dann geht er damit zu und die Kündigung erfolgte rechtzeitig.

Schmeißt die Post den Kündigungsbrief am Samstag, 16.12.2006 in den Bürobriefkasten des Arbeitgebers, dann wird der Zugang erst am Montag, 18.12. anzunehmen sein, weil der Samstag kein Arbeitstag ist und man beim Zugang darauf abstellt, wann der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen von einem Brief Kenntnis erlangen kann. Für gewöhnlich liest der vorbildliche Chef am Samstag eingeworfene Briefe erst am Montag. Das wäre aber zu spät.

Für die Rechtzeitigkeit des Zugangs ist der Absender außerdem in der Beweispflicht.

Es empfiehlt sich, den Brief als Einwurf-Einschreiben zu verschicken. Der Postler macht dann eine Notiz, wann er den Brief wo eingeworfen hat. Diese Notiz läßt sich bei der Post entsprechend einsehen, man kann sie sich z.B. online ausdrucken lassen. Das genügt als Nachweis. Ob der Empfänger den Brief tatsächlich auch liest, ist Wurscht.

Beim Einschreiben mit Rückschein wäre es problematisch, wenn der Postler den Empfänger am Freitag nicht erwischt. Er schmeißt dann einen Benachrichtigungszettel in den Briefkasten. Damit ging der Kündigungsbrief noch nicht zu.

Man kann sich dann streiten, ob der Zugang schon am Samstag oder erst am Montag anzunehmen ist. Samstag wäre noch rechtzeitig, Montag aber zu spät. Ich würde mich für die zweite Ansicht entscheiden und den Zugang erst am Montag annehmen - also falls per Einschreiben mit Rückschein gekündigt werden soll, nicht er st auf den letzten Drücker abschicken - hier besteht ein Risiko zu Lasten des Kündigenden !

Zur Not kann der Kündigungsbrief am Sonntag auch dem richtigen Empfänger persönlich übergeben werden. Auch dann gilt er an diesem Tag als zugegangen. Zu Beweiszwecken den Empfang quittieren lassen.

Jetzt könnte jemand noch auf die Idee kommen und argumentieren, daß hier doch der Kündigende benachteiligt ist, weil er wegen des Sonntags den Brief früher abschicken muß, der Arbeitgeber dadurch aber sogar mehr Zeit bekommt.

Hier muß man auf den Zweck der Norm abstellen, welche die Kündigungsfrist bestimmt. Ich wiederhole mich - Normzweck ist, dem Kündigungsgegner einen Mindestzeitraum zu geben.

Hab ich Recht ?

P.S.: Aus einer meiner ersten Einsendeaufgaben an der Fernuni habe ich gelernt, daß es nicht schadet, wenn Du den Kündigungsbrief rechtzeitig beim Empfänger unter dem Türschlitz durchschiebst und die Katze den Brief dann frisst. Das nur, falls Du auf die Idee kommen solltest und Bedenken hast, ob die Katze an dem Tag schon gefüttert wurde ...

P.P.S.: Das mit dem Türschlitz war ein Witz, ich würde diese Art der Zustellung nicht empfehlen
 
Muss halt erstmal der neue Vertrag vorliegen. Der kommt aus England, sonst wäre es sicherlich kein Problem.

Da stellte sich mir gerade die theoretische Frage, wenn man das ganze jetzt etwas früher gewusst hätte und der Fairness halber früher gekündigt hätte (es handelt sich, wie an der Kündigungsfrist zu erkennen, um Probezeit), dann hätte der AG doch auch noch vorab kündigen können um Kosten zusparen, oder?

Beispiel: Ich will zum 31.12. kündigen, weiss es aber schon Ende November und kündige dann schon zum 31.12.
Kann dann der AG mich z.B. schon zum 15.12. kündigen? Was bedeuten würde, nicht so nett sein zu sollen und auf jeden Fall nur die erforderliche Frist einzuhalten.

Hoffe, ihr versteht, was ich meine.

aaaah, jetzt verstehe ich erst, was Du meinst:

Du meinst den Fall, daß jemand schon in der letzten Novemberwoche zum 31.12. kündigt. Das ist fristgerecht, aber auch "2 Wochen zu früh".

Wenn der Chef schnell ist, dann kann er natürlich seinerseits bereits zum 15.12. kündigen und das Arbeitsverhältnis so noch um 2 Wochen verkürzen. Vorausgesetzt, es ist wie üblich vereinbart, daß während der Probezeit grundlos gekündigt werden kann.

Wer solche Ängste hat, der könnte einfach seinen Kündigungsbrief am 1.12. zugehen lassen. Dann ist es dem Arbeitgeber unmöglich, die 2wöchige Frist für die Kündigung zum 15.12. noch einzuhalten, weil sie bereits abgelaufen ist.
 
Wer das hier anders gelöst hat, der ist wahrscheinlich in folgende Falle getappt:

§ 193 regelt auch den Fall, daß "innerhalb einer Frist" eine Willenserklärung abzugeben ist und daß "der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag" fällt.

Unter "letztem Tag der Frist" darf man nicht den 31.12.2006 verstehen. Den Fehler macht man aber leicht, wenn man als "Frist" hier im Kopf den Zeitraum vom Sonntag den 17. bis zum Sonntag den 31. nimmt. Man ist dann versucht, den § 193 so anzuwenden, daß an die Stelle des Sonntag den 31. dann Montag der 1. tritt und sich diese Verschiebung dann auch auf den Beginn der gedanklichen Frist auswirkt, mithin also auch noch am Montag den 18.12. die Kündigung erklärt werden könnte.

Das ist aber falsch - und zwar deshalb: § 193 stellt auf den Tag ab, an dem die Erklärung abzugeben ist und nicht auf den Tag, an dem die Wirkung der Erklärung eintreten soll - wie man dem Wortlaut eindeutig entnehmen kann.

Man muß also die erste Alternative nehmen, die § 193 zur Auswahl gibt. Ich schreib die Norm mal vereinfacht hin:

"Ist an einem bestimmten Tag (..) eine Erklärung abzugeben und fällt dieser Tag auf einen Sonntag, dann tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag".

Also eigentlich könnte man so vorgehen: Zwischen dem 31.12. und dem Tag, an dem die Kündigung spätestens zugehen muß, müssen zwei Wochen liegen. Dadurch kommt man über § 188 II dann auf den Sonntag, 17.12.

Daß man im Fall der Kündigung den § 193 gerade nicht anwenden darf, das hätte der Gesetzgeber netterweise auch dazuschreiben können. Hat er aber nicht, man muß es wissen bzw. im Kommentar nachlesen.
 
Vielen Dank für deine Ausführungen. Da mein Mann (habe der einfachheithalber die Ich-Form gewählt) ja dort noch arbeitet, wird er die Kündigung persönlich übergeben.
Sollte der Vertrag bis morgen nicht in der Hamburger Geschäftsstelle angekommen sein, muss wohl doch erst ein späterer Tag als Eintrittsdatum angedacht werden.
Hmmm, zu kündigen ohne das englische Angebot vorliegen und vorallem gelesen zu haben, ist leichtsinnig und daher nicht machbar.
 
Habe ein ähnliches Problem und zwar wurde mir inder Probezeit zum 29.12.06 Freitag gekündigt.

Mein Arbeitsvertrag lautet so:

Vertragsdauer: Als Beginn des Arbeitsverhältnisses gilt der 01.09.06 oder früher. Die Probezeit dauert 6.Monate während der Probezeit können die Vertragspartner das Anstellungsverhältniss mit einer Frist von 2 Wochen zum Wochenende kündigen. Das Arbeitsverhältniss kann nach Ablauf der Probezeit ...
Muss die Kündigung nicht zum 31.12 Erfolgen.
Warum diese Frage Weil mir die Tage 30 und 31 vom Gehalt abgezogen werden obwohl ich genau die gleichen Stunden habe wie mein Kollege dem nicht gekündigt wurde, es sind ja keine Arbeitstage.

Dank im vorraus
 
Habe ein ähnliches Problem und zwar wurde mir inder Probezeit zum 29.12.06 Freitag gekündigt.

Mein Arbeitsvertrag lautet so:

Vertragsdauer: Als Beginn des Arbeitsverhältnisses gilt der 01.09.06 oder früher. Die Probezeit dauert 6.Monate während der Probezeit können die Vertragspartner das Anstellungsverhältniss mit einer Frist von 2 Wochen zum Wochenende kündigen. Das Arbeitsverhältniss kann nach Ablauf der Probezeit ...
Muss die Kündigung nicht zum 31.12 Erfolgen.
Warum diese Frage Weil mir die Tage 30 und 31 vom Gehalt abgezogen werden obwohl ich genau die gleichen Stunden habe wie mein Kollege dem nicht gekündigt wurde, es sind ja keine Arbeitstage.

Dank im vorraus
Nochmal: Wir dürfen hier keinen Rechtsrat erteilen. Wir dürfen uns hier nur an fiktiven Fällen vergehen, bei denen keine Gefahr besteht, bei Falscheinschätzungen einen realen Schaden für jemand zu verursachen.

Das ist wie bei den Medizinstudenten: Die machen ihre ersten Operationsversuche auch erst einmal an bereits toten Patienten, wo nix mehr schiefgehen kann
 
Dr Franke Ghostwriter
Keinesfalls hat Dein Fall aber etwas mit dem Problem zu tun, das vorher in diesem Thread diskutiert wurde.

Tut mir leid, daß Du gekündigt wurdest - laß es Dir Weihnachten dennoch gutgehen !
 
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