• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Krankenkassenfrage

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Ich hab mal ne Frage, die zwar nicht das Studium betrifft, aber vielleicht kennt sich ja trotzdem jemand aus....

Ich bin momentan ganz normal versicherungspflichtig beschäftigt, möchte aber in nächster Zukunft meinen Arbeitgeber wechseln. Weil es noch einiges zu regeln gibt (u.a. Umzug...), bräuchte ich zwischen den beiden Jobs etwas Luft, konkret würde zwischen meiner Kündigung und dem Beginn der neuen Arbeit 1 Monat liegen. Muß ich mich für diesen Monat freiwillig krankenversichern oder läuft das dann unter dem Stichwort "nachgehender Leistungsanspruch"? 😕😕

LG
Lianea
 
Ich würd auch einfach anrufen... ich weiß nur das selbst nach einer Kündigung bei der Krankenkasse die alte noch einen Monat in der Leistungspflicht steht wenn man dann noch nichts neues hat... daher denke ich das es kein Thema ist... aber ein Anruf und du weißt Bescheid
 
Danke Euch beiden, anrufen werde ich auf jeden Fall. Ich dachte nur, dass hier vielleicht schon mal jemand in der Situation war und direkt berichten kann, wie das lief.

LG
Lianea
 
Für einen Übergangszeitraum verlierst Du nicht den Versicherungsschutz.

Das heißt aber nicht, daß dafür keine Beiträge zu bezahlen wären. Die können auch noch nachträglich erhoben werden. Bei der gesetzlichen Krankenkasse ist man kraft Gesetz versichert und nicht nur dann, wenn man einen Antrag stellt oder nicht stellt.

§ 5 I SGB V Versicherungspflichtig sind

13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

Den entsprechenden Beitrag kennt Deine Krankenkasse.
 
Dr Franke Ghostwriter
Versicherungsschutz

Hallo,

die Frage ist im Gesetz eindeutig geregelt:

§ 19 (2) SGB V

"Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Familienversicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1."

Beitragsfreier Versicherungsschutz also längstens einen Monat (z. B. bei Arbeitslosigkeit ohne Leistungsanspruch).

Hansa-Fan
 
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