• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Kosten für Studientage

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Ich muss regelmäßig nach Hagen, um irgendwelche Veranstaltungen zu besuchen. Ich fahre das meistens mit dem Zug, wo sonst bekommt man Hin- und Rückfahrt von München nach Hagen für unter 45 Euro? 🙂 Damit auch schon zur ersten Frage: Darf ich wirklich Kilometergeld mit 30 Cent pro Kilometer ansetzen? Das würde ja heißen, dass ich bei 1.200 km Hin- und Rückfahrt 360 Euro als steuermindernde Ausgaben ansetzen darf, obwohl mich das weniger als 45 Euro gekostet hat. 😱

Was mir noch Berechnungsprobleme bereitet sind die Kosten für Übernachtung und die nicht-daheim-Pauschalen. Nehmen wir mal an ich fahre am Freitag um 12.00 los, komme um 20.00 in Hagen an, zahle 50 Euro inklusive Frühstück für die Übernachtung, fahre am Samstag um 18.00 in Hagen los und komme um 0.30 Uhr am Sonntag daheim an. Was darf ich denn in so einem Fall an Kosten und Pauschalen geltend machen?

Kennt jemand einen vielversprechenden Link für solche Fragen?
 
Mit welchem Bahnticket fährst Du ? Ich nahm an, es sei einiges teurer als 45 EUR.



Ich muss regelmäßig nach Hagen, um irgendwelche Veranstaltungen zu besuchen. Ich fahre das meistens mit dem Zug, wo sonst bekommt man Hin- und Rückfahrt von München nach Hagen für unter 45 Euro? 🙂 Damit auch schon zur ersten Frage: Darf ich wirklich Kilometergeld mit 30 Cent pro Kilometer ansetzen? Das würde ja heißen, dass ich bei 1.200 km Hin- und Rückfahrt 360 Euro als steuermindernde Ausgaben ansetzen darf, obwohl mich das weniger als 45 Euro gekostet hat. 😱

Was mir noch Berechnungsprobleme bereitet sind die Kosten für Übernachtung und die nicht-daheim-Pauschalen. Nehmen wir mal an ich fahre am Freitag um 12.00 los, komme um 20.00 in Hagen an, zahle 50 Euro inklusive Frühstück für die Übernachtung, fahre am Samstag um 18.00 in Hagen los und komme um 0.30 Uhr am Sonntag daheim an. Was darf ich denn in so einem Fall an Kosten und Pauschalen geltend machen?

Kennt jemand einen vielversprechenden Link für solche Fragen?
 
die 1.200 km kannst du ansetzten. Das FA hat ja keine Ahnung ob du nicht wirklich mit dem Auto gefahren bist.
Bezüglich Verpflegungsmehraufwendungen:
Es zählt die Abwesenheit je Tag. Bei einer Abwesenheit

  • > 8 Stunden kannst du 6,00 Euro
  • > 14 Stunden kannst du 12,00 Euro
  • eines ganzen Tages kannst du 24,00 Euro
absetzten.

Nehmen wir mal an ich fahre am Freitag um 12.00 los, komme um 20.00 in Hagen an, zahle 50 Euro inklusive Frühstück für die Übernachtung, fahre am Samstag um 18.00 in Hagen los und komme um 0.30 Uhr am Sonntag daheim an. Was darf ich denn in so einem Fall an Kosten und Pauschalen geltend machen?
In deinem Beispiel kannst du absetzten:

  • 6,00 Euro für den Freitag
  • 24,00 Euro für den Samstag
  • 50,00 Euro für die Übernachtung (wenn die Frühstückskosten extra ausgewiesen sind, kannst du diese nicht absetzten; dafür bekommst du ja die 24,00 Euro)
  • 360,00 Euro Fahrtkosten
 
Es dürfen nur die tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet werden.Wenn die Bahn benutzt wird, dürfen somit nur die Kosten des Bahntickets abgesetzt werden. Da kaum ein Auto die Fahrtstrecke von 1.200 km ohne Nachtanken schafft, könnte das Finanzamt auf die Idee kommen, Tankquittungen zu verlangen als Beleg, dass die Fahrt auch tatsächlich mit dem Auto angetreten wurde. Ob sich das Finanzamt im Einzelfall diese Mühe macht, ist eine andere Frage.
Für die Übernachtung gilt zudem: Lässt sich der Kostenanteil für das Frühstück nicht feststellen, ist der Gesamtbetrag bei einer Übernachtung im Inland um 4,80 EUR (20 % des geltenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwand von 24 €) zu kürzen.
Damit ergeben sich folgende Beträge:
45,00 Euro für die Bahnfahrt
+ 6,00 Euro für den Freitag
+ 24,00 Euro für den Samstag
+ 45,20 Euro für die Übernachtung (für das Frühstück werden dir 4,80 Euro abgezogen)
=120,20 Euro
Als Quelle habe ich hier Wikipedia - Stichwort: Reisekosten herangezogen. Berechnen kannst du die Reisekosten auch mit dem dort in den Fußnoten angegebenen Reisekostenrechner
 
Es heißt km-Pauschale - bei der Inanspruchnahme einer Pauschale brauchen keine Einzelnachweise geführt zu werden.
Für die Zukunft könnte dir das FA bei Streitigkeiten die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen.
 
Lediglich bei der Entfernungspauschale ist es unerheblich, mit welchem Verkehrsmittel die Strecke zurückgelegt wurde. Die Entfernungspauschale kommt aber in diesem Fall nicht zum Tragen. Ein mißtrauischer Finanzbeamter könnte zumindest für Folgejahre Belege dafür verlangen, dass die Fahrt tatsächlich mit dem PKW angetreten wurde. Ein solcher Beleg könnte in diesem Fall in Form der erwähnten Tankquittungen erfolgen. Ein Fahrtenbuch wäre z.B. erforderlich, wenn die tatsächlichen anteilingen Kosten des Fahrzeugs abgesetzt werden sollen und nicht nur die pauschale Sätze für die nachgewiesenen gefahrenen Kilometer. Sofern eine Bescheinigung der Fernuniversität über den Besuch der Veranstaltung vorliegt, ist die Reise selbst schließlich nicht strittig.



Dazu noch folgende Quellen:

R 9.5 LStR 2008 Fahrtkosten als Reisekosten
(1)
Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschl. etwaiger Zuschläge anzusetzen. Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug, ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Der Arbeitnehmer kann auf Grund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z. B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbelastungen. Abweichend von Satz 3 können die Fahrtkosten auch mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festsetzt.
Quelle: Richtlinie 9 LStR 2008 hier in der aktuellen Fassung

Hinweis 9.5 LStH 2010

Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu einer Bildungseinrichtung, die keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt (> H9.2 Regelmäßige Arbeitsstätte), sind nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen (>BFH vom 10.4.2008 - BStBl II S. 285).
...
Pauschale Kilometersätze
Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs können die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden (>BMF vom 20.8.2001 - BStBl I S. 541):
1. bei einem Kraftwagen 0,30 EUR je Fahrtkilometer,
2. bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 EUR je Fahrtkilometer,
3. bei einem Moped oder Mofa 0,08 EUR je Fahrtkilometer,
4. bei einem Fahrrad 0,05 EUR je Fahrtkilometer.
Quelle: https://www.steuerlinks.de/richtlinie/lsth-2010/hin9.5.html
 
Ich hatte von km-Pauschale, nicht von Entfernungspauschale geschrieben.

Auto angeben, 30 Cent/km ansetzen und gut ist - natürlich bei nachgewiesener Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung.
 
Wie aus den von mir angeführten Quellen hervorgeht, kann die km-Pauschale nur genutzt werden, wenn ein privates Fahrzeug benutzt wird. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind hingegen die tatsächlichen Kosten anzusetzen.
Wenn er angibt, dass er das Auto genutzt hat, darf er somit 30 Cent/km ansetzen. Gibt er allerdings an, dass er die Bahn genutzt hat, darf er auch nur die Kosten des Bahntickets ansetzen.
 
Warum sollte er dann nicht das Auto angeben? Man muss ja noch nicht mal ein Kennzeichen angeben.

Ich wäre mit der Bahn eh' nicht schneller von München nach Hagen wie mit dem Auto. Jedenfalls nicht bei meiner Fahrweise
 
Die Ausgangsfrage war, ob er die km-Pauschale ansetzen darf, wenn er mit der Bahn gefahren ist. Er darf in dem Fall nur die Bahnkosten angeben. Wenn er es trotzdem angibt, dass er mit dem Auto gefahren ist, wird es wohl nur in den seltensten Fällen auffallen.
Ich habe nur zu Bedenken gegeben, dass bei solchen Fahrstrecken von 1.200 km i.d.R. ein Nachtanken erforderlich ist. Hat das Finanzamt aus irgendwelchen Gründen Verdachtsmomente, dass die Fahrt tatsächlich mit dem Zug stattgefunden hat, oder prüft diesen Fall besonders scharf, so könnte es zumindest für Folgejahre für solche Fahrten einen zusätzlichen Nachweis, z.B. in Form der Tankbelege, fordern, dass die Fahrt tatsächlich mit dem Auto erfolgte. Wie realistisch das im Einzelfall ist, muss jeder selbst beurteilen.
 
Das ist bei der Nutzung eines Privatwagens sicherlich richtig. Ich habe deshalb auch geschrieben, dass ihm das für Folgejahre zusätzlichen Auflage gemacht werden könnten. Im ersten Jahr wird es daher wohl auch problemlos durchgehen, wenn auch vielleicht mit ein wenig Nörgelei seitens des Finanzamts, soweit keine weiteren konkreten Verdachtsmomente vorliegen. Allerdings wird es dann allzu hypothetisch.
 
Dr Franke Ghostwriter
Mit welchem Bahnticket fährst Du ? Ich nahm an, es sei einiges teurer als 45 EUR.

Ich habe eine Bahncard25. Die bringt den Vorteil mit, dass es auch auf alle Sparangebote nochmals 25% Rabatt bekommt. Wenn man lang genug im voraus bucht zahlt man 29 Euro, minus 25% macht 21,75 Euro pro Fahrt. Rückfahrt dann das gleiche. Inhaber einer Bahncard 50 sind natürlich schön gears*ht, denn die bekommen keine Nachlässe auf diese Sparangebote.

Ansonsten danke für die vielen Antworten.
 
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