für die Frage, ob beide Klagen überhaupt verbunden werden können, spielt die Zuständigkeit des Gerichts schon eine Rolle, weil es gemäß dem GVG bestimmte Zuständigkeiten gibt, wie beispielsweise das AG für Mietsachen. Deshalb fällt bei Aufgabe 3 D) weg, weil K nicht vor dem Landgericht Zahlung aus Dienstvertrag und aus Wohnraummiete (AG zuständig) verlangen kann.