Ich bin gerade über Fall 2a des virtuellen Mentors gestolpert.
Ich habe das vollendete Begehungsdelikt bei der Kausalität rausgehauen (überholte und überholende Kausalverläufe), in der Musterlösung wird Kausalität aber bejaht (ohne Giftkapsel wäre sie nicht im Krankenwagen gewesen, also ohne Giftkapsel kein tödlicher Unfall), die objektive Zurechnung dann verneint (es hat sich nicht die Gefahr realisiert, die X geschaffen hat).
Ist das gerade der Unterschied zwischen BGH und Literatur, wo BGH eben Fälle über die objektive Zurechnung löst, die die Literatur über die Kausalität löst?
Hat da zufällig jemand einen Überblick, "was der Lehrstuhl da hören will"?
X beschließt, seine Erbtante E zu vergiften, um sie zu beerben. Da er weiß, dass sie regelmäßig abends eine Vitamintablette einnimmt, tauscht er aus ihrem Vorrat eine Vitamintablette gegen eine Giftkapsel aus. X weiß, dass die Giftkapsel einige Zeit nach Einnahme tödlich wirkt.
Tags darauf nimmt E die Giftkapsel und wird sofort ohnmächtig. Allerdings wird sie von ihrer Haushälterin aufgefunden, die sofort den Notarzt verständigt. E wird im Krankenwagen abtransportiert. Allerdings platzt dem Fahrzeug auf dem Weg ins Kran-kenhaus ein Reifen, sodass der Krankenwagen von der Fahrbahn abkommt und sich überschlägt. E stirbt bei dem Unfall. Die anderen Fahrzeuginsassen überleben den Un-fall wie durch ein Wunder ohne Blessuren.
Wie hat sich X strafbar gemacht?
Ich habe das vollendete Begehungsdelikt bei der Kausalität rausgehauen (überholte und überholende Kausalverläufe), in der Musterlösung wird Kausalität aber bejaht (ohne Giftkapsel wäre sie nicht im Krankenwagen gewesen, also ohne Giftkapsel kein tödlicher Unfall), die objektive Zurechnung dann verneint (es hat sich nicht die Gefahr realisiert, die X geschaffen hat).
Ist das gerade der Unterschied zwischen BGH und Literatur, wo BGH eben Fälle über die objektive Zurechnung löst, die die Literatur über die Kausalität löst?
Hat da zufällig jemand einen Überblick, "was der Lehrstuhl da hören will"?