ich bräuchte dringend detaillierte Hilfe (d. h. Lösungsschritte) bezüglich der folgenden Frage, aus einer vergangenen BGB-Klausur, in der es heißt:
Kann das Recht zur Ausübung eines Gestaltungsrechts (z. B. Kündigung, Anfechtung, Widerspruch usw.) verjähren?
Irgendwie verstehe ich die Frage nicht.
Nehmen wir mal an, ich habe ein Recht auf Kündigung (Gestaltungsrecht?). Weshalb sollte mein Recht auf Ausübung dieser Kündigung verjähren. Ist doch irgendwie Witzlos? Würde ja im Umkehrschluss bedeuten, dass - sofern ich nicht innerhalb einer gewissen Frist kündige - bis an mein Lebensende in einem Arbeitnehmerverhältnis stehe.
Ferner habe ich recherchiert, dass Gestaltungsrechte keine Ansprüche sind und somit nicht verjähren können. Andererseits heißt es, dass Gestaltungsrechte wie bspw. der Anspruch auf Anfechtung nach einer Frist von 10 Jahren verjährt ist.
Wer weiß weiter?
Kann das Recht zur Ausübung eines Gestaltungsrechts (z. B. Kündigung, Anfechtung, Widerspruch usw.) verjähren?
Irgendwie verstehe ich die Frage nicht.
Nehmen wir mal an, ich habe ein Recht auf Kündigung (Gestaltungsrecht?). Weshalb sollte mein Recht auf Ausübung dieser Kündigung verjähren. Ist doch irgendwie Witzlos? Würde ja im Umkehrschluss bedeuten, dass - sofern ich nicht innerhalb einer gewissen Frist kündige - bis an mein Lebensende in einem Arbeitnehmerverhältnis stehe.
Ferner habe ich recherchiert, dass Gestaltungsrechte keine Ansprüche sind und somit nicht verjähren können. Andererseits heißt es, dass Gestaltungsrechte wie bspw. der Anspruch auf Anfechtung nach einer Frist von 10 Jahren verjährt ist.
Wer weiß weiter?