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Im Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip und im Anlagevermögen das gemilderte. Bei einer voraussichtlich vorübergehenden Wertminderung haben Nichtkapital- und Kapitalgesellschaften (aber nur bei Finanzanlagen) ein Abwertungswahlrecht. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung muss abgewertet werden.
"Auf der von Studenten organisierten Seite www.studienservice.de lässt es sich wunderbar plaudern, lästern und abschreiben, ganz wie im richtigen Leben auch."