andionrocks schrieb:
Vielen Dank Advokat
Hab auch erstmal einen Widerspruch geschrieben...
Dann habe ich rumtelefoniert und herausgefunden, dass ich diese Müllgebühren nur zu zahlen habe, wenn ich ein Büro habe, welches ich z.B. von der Steuer wegen gewerblicher Nutzung abzusetzen beabsichtige.
Dieses möchte ich vorerst nicht, somit besteht seitens des Abfallbeseitigungsunternehmens kein Anspruch.
Die gute "Müll-Fee" schickt mir jetzt dann einen Fragebogen zu...nachdem Sie mir erst eine saftige "Falsch-Rechnung" geschickt haben, hätten sie erst gefragt und dann berechnet wärs wohl sinnvoller gewesen.
Ich finds echt unverschämt, dass die Unternehmen mit dem Auftrag für Müllabfuhr einfach zuerst eine Rechnung verschicken und erst auf nachfragen des Betroffenen einen Fragebogen zur richtigen Erfassung der relevanten Daten rausgeben. Irgendwie ist doch hier in der Chronologie was durcheinander geraten.
Erst Fragebogen und dann entsprechende Veranlagung, oder nicht!?
Kann man sich gegen diese Vorgehensweise irgendwo beschweren (Schadensersatz, Aufwandsentschädigung für die Arbeitszeit), schließlich habe ich auch besseres zu tun als auf PseudoRechnungen Widersprüche mit Begründungen zu verfassen.
Diese Vorgehenseise ist leider sehr häufig so. Bezüglich der letzten Frage, würde ich dies erstmal verneinen. Versuchen kannst Du es ja.
😀
Auch wenn eine gewerbliche Nutzung der Wohnung selbst nicht vorliegt, solltest Du trotzdem das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Dies ist für die Frage der Müllgebühren unschädlich. Allerdings ist der Abzug beschränkt, weil es nicht der Mittlepunkt der beruflichen Tätigkeit isein dürfte. Aber Steuern kannst Du i.d.R damit sparen.
Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer sind nur dann als Werbungskosten absetzbar,
- wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
- wenn es zu mehr als 50 % der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit genutzt wird, oder
- wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet,
- wenn es außerhalb der Wohnung liegt und nicht zum häuslichen Bereich gehört.
Die Arbeitszimmerkosten sind in den ersten beiden Fällen bis zu 1.250 Euro absetzbar, in den beiden anderen Fällen in unbegrenzter Höhe.
Zu den abzugsfähigen
Arbeitszimmerkosten gehören insbesondere die laufenden Betriebskosten, z. B. für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Gas, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherungen, Hausratversicherung, Miete und Mietnebenkosten usw. Ferner sind absetzbar bei Eigentümern die Schuldzinsen, die Gebäudeabschreibung und die Instandhaltungskosten. Alle genannten Kosten sind mit dem Arbeitszimmeranteil an der Gesamtwohnfläche abziehbar. Darüber hinaus können Aufwendungen für die Ausstattung, z.B. für Lampen oder Gardinen, für die Renovierung oder für die Errichtung des Arbeitszimmers in voller Höhe abgesetzt werden, ggf. begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro.
Also viel Erfolg !