• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Herstellungskosten

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würge mich gerade durch die Herstellungskostenbemessung und da haben sich für mich noch einige Fragen aufgetan - enschuldige mich im Voraus schonmal für die etwas längliche Prosa:

1) Folgende Aussage richtig?: Für den Begriff der Herstellungskosten gibt es keine steuerrechtliche Legaldefinition, somit werden steuerrechtliche Herstellungskosten wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes grundsätzlich nach handelsrechtlichen Vorschriften (§ 255 HGB) bemessen.

2) Folgende Aussage richtig?: Maßgeblichkeitsprinzip hinsichtlich der Herstellungskosten auf 2 Arten auslegbar:

Auslegung a (Ansicht 1, die im Skript dargelegt ist): Handelsrechtlicher gewählter Wert (darin evtl. ausgeübte Wahlrechte enthalten) ist steuerrechtlich anzusetzen, da er steuerrechtlich zulässig ist (es gibt nur die Verwaltungsanweisung R6.3, die aber keine steuerrechtliche Vorschrift i.S.d. §5 Abs. 6 EStG ist).

Auslegung b (Ansicht 2, die im Skript dargestellt ist):
Aus handelsrechtlichen Wahlrechten des §255 II Seite 3 HGB werden steuerrechtliche Pflichten. Diese Rechtsprechung vertritt der BFH, da er aber die sich daraus ergebende Steuerbelastung ausgeklammert hat,
kann man steuerrechtlich weiterhin nach den Vorschriften des R6.3 EStR bewerten.

3) Die Frage ist, wie man dann vorgeht, wenn man die Auslegung b zugrunde legt. Hier bin ich zu folgendem Schluss gekommen: Bei Anwendung des R6.3 EStR müssen Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 I EStG) und Bewertungsvorbehalt (§ 5 VI EStG) berücksichtigt werden, das heißt

a) In allen Fällen, in denen R6.3 EStR keine Vorschrift macht (das wäre der
Ansatz von Material- und Fertigungseinzelkosten sowie SEK): Gilt die handelsrechtliche Vorschrift nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz, also hier: §255 II Seite 1 und 2 HGB.

b) In allen Fällen, in denen einer steuerrechtlichen Vorschrift des R6.3 (vor BilMoG: Pflicht zum Ansatz von Gemeinkosten und Abschreibungen) ein handelsrechtliches Wahlrecht (Wahlrecht zum Ansatz von Gemeinkosten und Abschreibungen) gegenübersteht, greift der Bewertungsvorbehalt, es muss also nach R6.3 bewertet werden.

c) In allen Fällen, in denen gleichlautende handels- und stuerrechtliche Wahlrechte existieren (das wären: Kosten der allgemeinen Verwaltung, soziale Einrichtungen des Betriebs u.s.w.): gilt das Maßgeblichkeitsprinzip in der Hinsicht, dass VSS für die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts die entsprechende handelsrechtliche Ausübung ist.

d) In allen Fällen, in denen keine handelsrechtliche Gesetzesnorm existiert, aber eine steuerrechtliche Vorschrift oder Wahlrecht (bspw. Behandlung von Zuschüssen nach R6.5), wird die Vorschrift bzw. das Wahlrecht sterrechtlich unabhängig von der handelsrechtlichen Vorschrift durchgeführt.
 
Dr Franke Ghostwriter
Hallo

also ich sehe das so, da es steuerlich keine Legaldefinition gibt und auch die Richtlinie auf den § 255 HGB verweist, sind die Vorschriften des HGB zur Bewertung der Herstellungskosten auch steuerlich heranzuziehen. In den einzelnen Absätzen sind hierzu auch nähere Erläuterungen gegeben. Bei den Einzelkosten und Gemeinkosten der Fertigung ist die Gesetzeslage eindeutig. Schwierig wird es bei der angemessenen Betrachtung der Verwaltungsgemeinkosten sowie sozialen Einrichtungen etc. Hier finde ich es schwierig eine Begründung außerhalb einer Controllingbetrachtung darzulegen, da es für diese Angemessenheit auch keine definitiven Kommentare gibt.

Das ist auch zumindest die Betrachtungsweise meines Tutoren im Kurs Bilanzsteuerrecht, den ich zusätzlich noch absolviere. Falls ich allerdings noch etwas neues erfahre werde ich dir dieses zeitnah mitteilen.



 
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