Mitstreiter,
ich stecke gerade voll in den Klausurvorbereitungen - Thema aktuell
Herrschende Theorie der realen Leistungsbewirkung
Skript Teil 5 Seite 23.
Lt. Skript heißt es: Der Schuldner wird deshalb grundsätzlich auch durch die Leistung (Übereignung) an den Minderjährigen frei (so SOERGEL-ZEISS....).
Für diese Meinung finde ich aber bei anderen Autoren keine Zustimmung.
Beispiel Hemmer-Wüst Fall 35 Erfüllung ggü. Minderjährigen
Aussage:Es fehlt an der Empfangszuständigkeit des Minderjärigen, die gemäß § 362 Abs. 1 BGB notwendig ist, ergo. keine wirksame Leistung an den Minderjährigen.
Folgt man Braunschneider "Das Skript BGB AT" kommt dieser auf Seite 111 zum gleichen Ergebnis - wirksame Erfüllung fand nicht statt.
Was nun? Lese ich das Skript des Lehrstuhls falsch, oder werden hier wirklich zwei verschiedene Meinungen vertreten? Was wäre die bessere in einer Klausur?
Wie ist Euere Meinung dazu?
Liebe Grüße
Ramona
ich stecke gerade voll in den Klausurvorbereitungen - Thema aktuell
Herrschende Theorie der realen Leistungsbewirkung
Skript Teil 5 Seite 23.
Lt. Skript heißt es: Der Schuldner wird deshalb grundsätzlich auch durch die Leistung (Übereignung) an den Minderjährigen frei (so SOERGEL-ZEISS....).
Für diese Meinung finde ich aber bei anderen Autoren keine Zustimmung.
Beispiel Hemmer-Wüst Fall 35 Erfüllung ggü. Minderjährigen
Aussage:Es fehlt an der Empfangszuständigkeit des Minderjärigen, die gemäß § 362 Abs. 1 BGB notwendig ist, ergo. keine wirksame Leistung an den Minderjährigen.
Folgt man Braunschneider "Das Skript BGB AT" kommt dieser auf Seite 111 zum gleichen Ergebnis - wirksame Erfüllung fand nicht statt.
Was nun? Lese ich das Skript des Lehrstuhls falsch, oder werden hier wirklich zwei verschiedene Meinungen vertreten? Was wäre die bessere in einer Klausur?
Wie ist Euere Meinung dazu?
Liebe Grüße
Ramona