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Handelsrecht Limited; Zweigniederlassung

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Handelsrecht (Limited; Zweigniederlassung)

Der Begriff der Zweigniederlassung ist weder im deutschen recht noch in der europäischen Zweigniederlassungsrichtlinie definiert. Bei der Zweigniederlassung handelt es sich um einen Teil des Gesamtunternehmens, der zwar räumlich und organisatorisch, nicht aber rechtlich verselbständigt ist. Entscheidend ist das Vorliegen einer Organisationseinheit, die auch ohne die Hauptniederlassung als eigenständiges Unternehmen fortgeführt werden könnte. Merkmale der Zweigniederlassung sind demnach:



· Geschäfte der Zweigniederlassung (d.h. es muss sich um eine Tätigkeit von gewisser Dauer handeln und die Geschäfte müssen im Wesentlichen denen der Hauptniederlassung entsprechen, insbesondere darf es sich nicht nur um untergeordnete Hilfs- und Ausführungsgeschäfte handeln),

· Räumliche Selbständigkeit der Zweigneiderlassung (z.B. eigene Geschäftsräume)

· Organisatorische Selbständigkeit der Zweigniederlassung (z.B. eigenes Bankkonto, gesonderte Buchführung, nicht aber unbedingt ein eigenes Vermögen),

· Personelle Selbständigkeit der Zweigniederlassung (d.h. der Leiter der Zweigniederlassung muss grundsätzliche befugt sein, diese im Rechtsverkehr selbständig zu vertreten).



Die Zweigniederlassung ist nicht rechtsfähig. Dies gilt auch für die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens im Inland. Für eine englische private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland gelten – nach der Rechtsprechung des EuGH – die Regelungen für inländische Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Zweigniederlassung um den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit handelt. Eine englische private limited company, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt hat, verfügt im Inland regelmäßig über eine Zweigniederlassung.



Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Inland ist zwingend zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 13 e Abs. 2 Satz 1 HGB).
 

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