handelsgeschäft, sofrtige überpürfung der ware.
Hallo, ich bin im Skript noch nicht beim handelsrecht allerdings wird auch schon im leistungsstörungsrecht das handelsgeschäft angeschnitten. dort wurde gesagt dass wenn es zu einem handelgeschäft kommt, also quasi beide parteien kaufleute sind und das geschäft abwickeln um betrieblichen zwecken nachzugehen, muss man die ware direkt nach gefahrübergang überprüfen und dann bei mängel den verkäufer rügen. wenn man dieses nicht unverzüglich macht hat man keinen anspruch mehr auf nacherfüllung oder ersatz.
soweit richtig?
so, nun ist hier ein beispiel von einem autohändler der ein pkw verkauft und dieser bekommt beim kunden einen schaden. der händler macht nun beim lieferanten schadensersatz geltent. aber laut meiner logik kann er das garnicht mehr, denn er hätte doch die wagen sofort prüfen müssen, oder?
in dem beispiel muss der lieferant dem autohändler beweisen dass sein produkt frei von mängeln ist.
unter dem beispiel steht noch ein satz " zu beachten ist, dass im verhältnis verkäufer zum lieferant der § 377 hgb unberührt bleibt."
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§ 377
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
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hmmm, werde daraus nicht schlau warum er den ersatz geltend machen kann
Hallo, ich bin im Skript noch nicht beim handelsrecht allerdings wird auch schon im leistungsstörungsrecht das handelsgeschäft angeschnitten. dort wurde gesagt dass wenn es zu einem handelgeschäft kommt, also quasi beide parteien kaufleute sind und das geschäft abwickeln um betrieblichen zwecken nachzugehen, muss man die ware direkt nach gefahrübergang überprüfen und dann bei mängel den verkäufer rügen. wenn man dieses nicht unverzüglich macht hat man keinen anspruch mehr auf nacherfüllung oder ersatz.
soweit richtig?
so, nun ist hier ein beispiel von einem autohändler der ein pkw verkauft und dieser bekommt beim kunden einen schaden. der händler macht nun beim lieferanten schadensersatz geltent. aber laut meiner logik kann er das garnicht mehr, denn er hätte doch die wagen sofort prüfen müssen, oder?
in dem beispiel muss der lieferant dem autohändler beweisen dass sein produkt frei von mängeln ist.
unter dem beispiel steht noch ein satz " zu beachten ist, dass im verhältnis verkäufer zum lieferant der § 377 hgb unberührt bleibt."
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§ 377
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
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hmmm, werde daraus nicht schlau warum er den ersatz geltend machen kann