• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

handelsgeschäft sofrtige überpürfung der ware

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handelsgeschäft, sofrtige überpürfung der ware.

Hallo, ich bin im Skript noch nicht beim handelsrecht allerdings wird auch schon im leistungsstörungsrecht das handelsgeschäft angeschnitten. dort wurde gesagt dass wenn es zu einem handelgeschäft kommt, also quasi beide parteien kaufleute sind und das geschäft abwickeln um betrieblichen zwecken nachzugehen, muss man die ware direkt nach gefahrübergang überprüfen und dann bei mängel den verkäufer rügen. wenn man dieses nicht unverzüglich macht hat man keinen anspruch mehr auf nacherfüllung oder ersatz.

soweit richtig?

so, nun ist hier ein beispiel von einem autohändler der ein pkw verkauft und dieser bekommt beim kunden einen schaden. der händler macht nun beim lieferanten schadensersatz geltent. aber laut meiner logik kann er das garnicht mehr, denn er hätte doch die wagen sofort prüfen müssen, oder?

in dem beispiel muss der lieferant dem autohändler beweisen dass sein produkt frei von mängeln ist.

unter dem beispiel steht noch ein satz " zu beachten ist, dass im verhältnis verkäufer zum lieferant der § 377 hgb unberührt bleibt."

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§ 377
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
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hmmm, werde daraus nicht schlau warum er den ersatz geltend machen kann
 
Hmm... Recht ist bei mir leider schon ein Weilchen her...
Wahrscheinlich handelt es sich bei dem Schaden am Auto um einen versteckten Mangel, der bei normaler Prüfung nicht auffällt. Keiner erwartet vom Käufer, dass er seine Ware bis ins allerkleinste Detail überprüft.Versteckte Mängel können erst dann gerügt werden, wenn Sie entdeckt worden sind. Beim Entdecken von versteckten Mängeln muss der Vertragspartner diesen dann unverzüglich rügen und hat dann auch Anspruch auf Schadensersatz.
Kann Dir die entsprechenden Paragraphen leider nicht sagen... Sorry...

Hoffe aber, dass ich Dir zumindest im Ansatz damit helfen konnte.

LG Katja
 
also sowas ähnliches meine ich schon mal gelesen zu haben. klingt einleuchtend. nur leider wird in dem Skript in diesem beispiel nichts dazu erwähnt... aber danke supi Antwort
 
Du meinst vermutlich den Absatz, der sich auf den Rückgriff des Unternehmers (§ 478 BGB) bezieht. Entscheidend dabei ist mE die !!Beweislastumkehr!! Das heißt, dass unbenommen der Geltung des § 377 HGB (der Letztverkäufer ist also durchaus verpflichtet, die ihm gelieferte Ware auf Mängel hin zu prüfen) die Beweislast bei derlei Mangelhaftigkeiten beim Hersteller resp. Lieferanten liegt (6 Monate ab Gefahrübergang zum Endkunden). Dies greift hier in diesem Beispiel.

Das kommt auch in der ersten EA vor, wenn ich das richtig sehe...
 
Nun, im Skript war zu der sofortigen mängel rüde das beispiel das ein auto gebraucht verkauft wird und der gebrauchtwaagen händler das auto trotz lenkungsschaden (ohne dies nachgeprüft zuhaben) übernimmt.

er kann sich im nachhinein nicht mehr auf den mangel beziehen weil die lenkung ihm sofort hätte auffallen müssen.

ich empfinde das allerdings schwer in konkreten situationen abzuwägen ob der mangel erkannt werden kann oder nicht.

ich glaub das selbe problem besteht auch bei der abnahme von werkverträgen.

grüße

christian
 
Dr Franke Ghostwriter
Ich habe diesen Thread erst jetzt gelesen und auch wenn er schon ein paar Wochen alt ist, will doch noch etwas dazu schreiben. 🙂

hallo, ich bin im Skript noch nicht beim handelsrecht allerdings wird auch schon im leistungsstörungsrecht das handelsgeschäft angeschnitten. dort wurde gesagt dass wenn es zu einem handelgeschäft kommt, also quasi beide parteien kaufleute sind und das geschäft abwickeln um betrieblichen zwecken nachzugehen, muss man die ware direkt nach gefahrübergang überprüfen und dann bei mängel den verkäufer rügen. wenn man dieses nicht unverzüglich macht hat man keinen anspruch mehr auf nacherfüllung oder ersatz.
soweit richtig?
Soweit richtig! :genau:

so, nun ist hier ein beispiel von einem autohändler der ein pkw verkauft und dieser bekommt beim kunden einen schaden. der händler macht nun beim lieferanten schadensersatz geltent. aber laut meiner logik kann er das garnicht mehr, denn er hätte doch die wagen sofort prüfen müssen, oder?
hmmm, werde daraus nicht schlau warum er den ersatz geltend machen kann 🙂

Ich schließe aus der Tatsache, dass er Schadenersatz fordert, dass entweder ein arglistig verschwiegener Mangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft vorliegt. Das sind nämlich die einzigen versteckten Mängel, bei deren Vorliegen man Schadenersatz fordern kann. Da auf jeden Fall ein versteckter Mangel vorliegt, muß der Mangel gerügt werden unverzüglich nach Entdeckung, aber innerhalb der Gewährleistungsfrist. (Früher sind arglistig verschwiegene Mängel erst nach 30 Jahren verjährt, das wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 auf 3(?) Jahre verkürzt.)

in dem beispiel muss der lieferant dem autohändler beweisen dass sein produkt frei von mängeln ist.
Sehe ich wie AnnaLivia - Stichwort Beweislastumkehr.

LG,
Pebbles
 
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