§ 8 III PartGG eröffnet ja die Möglichkeit, die Ansprüche wegen fehlerhafter Berusausübung über AGBs zu begrenzen. Also wäre ich ja in einer AGB Prüfung drin. Jetzt meine Frage: § 310 IV 1 BGB sagt, dass der Abschnitt keine Anwendung auf Verträge im Gesellschaftsrecht findet. Bei einem Vertrag mit einer PartG befinde ich mich doch aber auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts. Wie bekomme ich jetzt den sachlichen Anwendungsbereich als eröffnet hin?