• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Haftung des Verrichtungsgehilfen

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Haftung des Verrichtungsgehilfen...

Hallo,

ich habe mal eine Frage zur Haftung des Verrichtungsgehilfen i.V.m. 823 bzw 831 BGB.

am besten stell ich die Frage mal anhand eines Beispiels:
V ist Verrichtungsgehilfe des A.
V verletzt in Ausuebung seiner Arbeit fuer A den B durch eine fahrlaessige Handlung.A war bei Auswahl und ueberwachung des V "unsorgfaeltig".

Wenn ich jetzt Ansprueche von B gegen A pruefen soll gehe ich ueber 823 und 831 und bejahe den Anspruch(mal alle Kleinigkeiten ausser Acht gelassen).

Jetzt die Frage:
Wenn ich nur Ansprueche des B gegen V pruefen muss,muss ich dann trotzdem 831BGB pruefen und zu dem Schluss kommen dass A fuer die Fehler des V haftet und V deshalb nicht mehr haftet?Oder bestehen dann Ansprueche gegen beide?

Oder allgemein gefragt: Haftet ein Verrichtungsgehilfe fuer Schaeden aus unerlaubter Handlung wenn auch Ansprueche(aus derselben Handlung ) gegen den Arbeitgeber aus 831 BGB bestehen?
Oder geht sozusagen die Haftung vom Verrichungsgehilfen auf den "Arbeitgeber" ueber?

Waere klasse wenn mir das einer erklaeren koennte...der Lehrstuhl antwortet nicht so schnell auf meine mails🙁

Vielen Dank

Soenke
 
Soenke...die Frage habe ich mir vor ein paar Tagen auch schon gestellt gehabt.
Ich habe es so verstanden, dass er dann Ansprueche gegen beide geltend machen kann. Also einmal gegen V aus 823 Abs. 1 und gegen A aus 831 Abs. 1.
Ich bin mir aber auch noch nicht ganz sicher, ob ich richtig liege. Vielleicht kann uns ja noch jemand seine Meinung sagen 😉

LG Melly
 
Soenke, hallo Melly

Soenke schrieb:
Hallo,

A war bei Auswahl und ueberwachung des V "unsorgfaeltig".

Jetzt die Frage:
Wenn ich nur Ansprueche des B gegen V pruefen muss,muss ich dann trotzdem 831BGB pruefen und zu dem Schluss kommen dass A fuer die Fehler des V haftet und V deshalb nicht mehr haftet?Oder bestehen dann Ansprueche gegen beide?

Zunächst müsste 823 I i.V.m. 831 I S.1(Schadenersatzpflicht des Geschäftsherrn) und dann ein möglicher Ausschluss nach 831 I S.2 (Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn) geprüft werden. Da der GH "unsorgfältig" ausgewählt und überwacht hat, ist er nach 831 I S.2 nicht von der Haftung frei - er haftet zwar nicht für das fremde Fehlverhalten, aber für eigenes Fehlverhalten bei der Auswahl und Überwachung des (Verrichtungs-)Gehilfen - das ist das berühmt-berüchtigte "Organisationsverschulden".

Der Geschäftsherr A haftet also nach 823 i.V.m. 831.
Aber der Verrichtungsgehilfe haftet ebenfalls nach 823 - ER hat ja dem anderen gegenüber eine "Verletzung" mit Schadensfolge zugefügt und kann sich nicht so einfach über 831 aus der Verantwortung stehlen.
Daraus folgt, dass wir hier eine Gesamtschuldnerische Haftung (840 I) haben - der Geschädigte B kann sich ´raussuchen, wen er in Anspruch nimmt - meisst wird das natürlich A sein.
Der Geschäftsherr A seinerseits steht aber auch nicht ungeschützt da - er kann sich dann im sog. Innenverhältnis den ihm entstandenen Schaden von B "in ihrem Verhältnis zueinander" ersetzen lassen - sh. 840 II (und dort brauchen wir wieder den Bezug zu 831).
🙄 Anm.: "in ihrem Verhältnis..." - dort fängt dann der Streit über die Quotelung an...

Vielleicht hilft´s weiter
LG
Georgia
 
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