Haftung des Verrichtungsgehilfen...
Hallo,
ich habe mal eine Frage zur Haftung des Verrichtungsgehilfen i.V.m. 823 bzw 831 BGB.
am besten stell ich die Frage mal anhand eines Beispiels:
V ist Verrichtungsgehilfe des A.
V verletzt in Ausuebung seiner Arbeit fuer A den B durch eine fahrlaessige Handlung.A war bei Auswahl und ueberwachung des V "unsorgfaeltig".
Wenn ich jetzt Ansprueche von B gegen A pruefen soll gehe ich ueber 823 und 831 und bejahe den Anspruch(mal alle Kleinigkeiten ausser Acht gelassen).
Jetzt die Frage:
Wenn ich nur Ansprueche des B gegen V pruefen muss,muss ich dann trotzdem 831BGB pruefen und zu dem Schluss kommen dass A fuer die Fehler des V haftet und V deshalb nicht mehr haftet?Oder bestehen dann Ansprueche gegen beide?
Oder allgemein gefragt: Haftet ein Verrichtungsgehilfe fuer Schaeden aus unerlaubter Handlung wenn auch Ansprueche(aus derselben Handlung ) gegen den Arbeitgeber aus 831 BGB bestehen?
Oder geht sozusagen die Haftung vom Verrichungsgehilfen auf den "Arbeitgeber" ueber?
Waere klasse wenn mir das einer erklaeren koennte...der Lehrstuhl antwortet nicht so schnell auf meine mails🙁
Vielen Dank
Soenke
Hallo,
ich habe mal eine Frage zur Haftung des Verrichtungsgehilfen i.V.m. 823 bzw 831 BGB.
am besten stell ich die Frage mal anhand eines Beispiels:
V ist Verrichtungsgehilfe des A.
V verletzt in Ausuebung seiner Arbeit fuer A den B durch eine fahrlaessige Handlung.A war bei Auswahl und ueberwachung des V "unsorgfaeltig".
Wenn ich jetzt Ansprueche von B gegen A pruefen soll gehe ich ueber 823 und 831 und bejahe den Anspruch(mal alle Kleinigkeiten ausser Acht gelassen).
Jetzt die Frage:
Wenn ich nur Ansprueche des B gegen V pruefen muss,muss ich dann trotzdem 831BGB pruefen und zu dem Schluss kommen dass A fuer die Fehler des V haftet und V deshalb nicht mehr haftet?Oder bestehen dann Ansprueche gegen beide?
Oder allgemein gefragt: Haftet ein Verrichtungsgehilfe fuer Schaeden aus unerlaubter Handlung wenn auch Ansprueche(aus derselben Handlung ) gegen den Arbeitgeber aus 831 BGB bestehen?
Oder geht sozusagen die Haftung vom Verrichungsgehilfen auf den "Arbeitgeber" ueber?
Waere klasse wenn mir das einer erklaeren koennte...der Lehrstuhl antwortet nicht so schnell auf meine mails🙁
Vielen Dank
Soenke