Was meint Ihr dürfte richtig sein?
V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 200 € aus einem Werkvertrag, den K laut Vertragstext am 15.04.2009 begleichen soll. K hat seinerseits gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 100 € aus einem Kaufvertrag, den V laut Vertragstext am 01.04.2009 gleichen soll.
Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend?
A
Erklärt V am 06.04.2009 die Aufrechung, hat er seine Forderung gegen die des K
wirksam aufgerechnet. Seine Forderung bleibt jedoch in Höhe von 100 € bestehen.
B
Erklärt K am 06.04.2009 die Aufrechnung, hat er seine Forderung gegen die des
V wirksam aufgerechnet. Die Forderung des V bleibt jedoch in Höhe von 100 €
bestehen.
C
Eine wirksame Aufrechnung ist in beiden Fällen (Aufrechnungstag: 06.04.2009)
nicht möglich, da zum Aufrechnungszeitpunkt beide Forderung bestehen, fällig
und einredefrei sein müssen.
D
Eine wirksame Aufrechnung ist in beiden Fällen nicht möglich, da die sich
gegenüberstehenden Forderungen nicht gleich hoch und damit nicht gleichartig
sind.
E
Eine Aufrechnung ist in beiden Fällen durch vertragliche Vereinbarung (vgl.
§ 391 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen, da bei den entsprechenden Verträgen die
Fälligkeit vertraglich festgelegt wurde.
V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 200 € aus einem Werkvertrag, den K laut Vertragstext am 15.04.2009 begleichen soll. K hat seinerseits gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 100 € aus einem Kaufvertrag, den V laut Vertragstext am 01.04.2009 gleichen soll.
Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend?
A
Erklärt V am 06.04.2009 die Aufrechung, hat er seine Forderung gegen die des K
wirksam aufgerechnet. Seine Forderung bleibt jedoch in Höhe von 100 € bestehen.
B
Erklärt K am 06.04.2009 die Aufrechnung, hat er seine Forderung gegen die des
V wirksam aufgerechnet. Die Forderung des V bleibt jedoch in Höhe von 100 €
bestehen.
C
Eine wirksame Aufrechnung ist in beiden Fällen (Aufrechnungstag: 06.04.2009)
nicht möglich, da zum Aufrechnungszeitpunkt beide Forderung bestehen, fällig
und einredefrei sein müssen.
D
Eine wirksame Aufrechnung ist in beiden Fällen nicht möglich, da die sich
gegenüberstehenden Forderungen nicht gleich hoch und damit nicht gleichartig
sind.
E
Eine Aufrechnung ist in beiden Fällen durch vertragliche Vereinbarung (vgl.
§ 391 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen, da bei den entsprechenden Verträgen die
Fälligkeit vertraglich festgelegt wurde.