• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

gutgläubiger erwerb bei beweglichen sachen

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ihr, habe unterschiedliche aussagen bezüglich des zeitpunktes, zu dem der gute glauben vorliegen muss gefunden. einmal heißt es, dass es ausreichend ist, wenn gutgläubigkeit zum zeitpunkt der einigung vorliegt, in einer anderen quelle heißt es, dass der gute glaube auch bei übergabe noch vorhanden sein muss. ???????????wie seht ihr das??
 
der Erwerber darf keine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Nichteigentum des Veräußerers bis zur Vollendung des Rechtserwerbs haben. Die Vollendung tritt mit der Übergabe ein, d.h. die Gutgläubigkeit muss bei Einigung und Übergabe vorliegen. Spätere Bösgläubigkeit schadet nicht mehr.
 
danke für die antwort,

aber es stimmt doch, dass es beim kauf unter eigentumsvorbehalt ausreicht, wenn der gute glaube im zeitpunkt der einigung vorliegt oder?! habe gelesen, dass spätere, aber vor bedinungserfüllung eintretende bösgläubigkeit nicht mehr schadet??????
 
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