• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Gutachterstil

  • Ersteller Ersteller JuttaB
  • Erstellt am Erstellt am
J

JuttaB

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"Das juristische Gutachten" wurde als Sonderveranstaltung des FSZ Schwäbisch Gmünd am 30.04.2005 angeboten. Herr Laitenberger war der Dozent

(absolut empfehlenswerte Veranstaltung, genauso die Mentorenkurse von Herr Laitenberger. Wer irgendwie nach Schwäbisch Gmünd kommen kann, sollte es meiner Meinung nach tun – es lohnt sich. Nehmt aber ein reichhaltiges Vesper und Getränke mit – es gibt keine Pause 😉 ).

*** Es handelt sich um meinen Mitschrieb - also nach besten Wissen und Gewissen, aber nur unter Haftungsausschluss. *** 😉


Sinn eines juristischen Gutachtens ist die Bewertung eines Sachverhalts hinsichtlich seiner rechtlichen Relevanz. Ein Gutachten hat die deduktive Form. Man kommt von der Prämisse zum Ergebnis.

Das Gegenteil wäre der Urteilsstil: hier wird ein Aspekt (der entscheidende) explizit herausgearbeitet.
 
Vorgehensweise

Vorgehensweise:



  • Sachverhalt lesen

    Akteure

    Skizze der beteiligten Personen

    Interaktionen

    Historie (Zeitstrahl)
  • Probleme: Brainstorming – was fällt sofort auf?
  • 2. Lesen des Sachverhalts

    *** bis hierher hat man 10 Minuten benötigt ***
  • Fallfrage erstellen (tlw. gegeben, tlw. muss man die erst entwickeln)

    - tatsächliches Begehren

    - abstrakte Fallfrage

    - konkrete Fallfrage

    WER will VON WEM WAS ?

    Handelt es sich bei der Fallfrage um eine sinnvolle Frage?
  • Ermitteln der Anspruchsgrundlage(n)

    Hypothetische, korrespondierende Norm(en), die den Anspruch feststellt/feststellen, das Begehren erfüllen kann/können.

    WER will VON WEM WAS WORAUS ? ð damit hat man eine Arbeitsanweisung

    *** bis hierher hat man 25 Minuten benötigt ***
    [*]Nun beginnt die Reinschrift (Gutachten, Klausur) ð gleich im Original die einzelnen Fragen aufwerfen und schematisch beantworten.

    Breite des Prüfungsspektrums/Erörterungsumfangs festlegen.

    Im Gutachten wiederkehrende Formulierungen verwenden.

    Auf materiell rechtliche Probleme sollte man viel Zeit verwenden, auf allgemeine Sätze wenig.



    Nennung der Anspruchsgrundlage / Obersatz – abgeleitet aus der Fallfrage, verbunden mit einem Paragraphen.



    Nennung der Tatbestandsmerkmale (Voraussetzung für Anspruch), Gesetzestext. Hierbei auch die einzelnen Personen benennen.



    ð Voraussetzungen Tatbestandsmerkmal feststellen oder strukturieren:

    a) Zu prüfen ist, ob Tatbestandsmerkmal 1 ... vorliegt.

    b) Definition oder Paragraph zu / von Tatbestandsmerkmal 1

    c) Sachverhalt nach b) anwenden: Hier ...

    d) Das Fazit (Conclusio) schließt eine aufgeworfene Frage.

    e) evtl. mit den weiteren Tatbestandsmerkmalen genauso verfahren

    f) führt zu einem Fazit/Ergebnis

    Weiter zu prüfen sind:

    - Einwendungen (haben rechtsvernichtende Wirkung)

    - Einreden (haben rechtshemmende Wirkung)

    beide sind genauso wie Tatbestandsmerkmale durchzuprüfen



    Gesamtergebnis



    ggf. mit weiteren Anspruchsgrundlagen analog verfahren



    Schreibstil: Konjunktiv, wenig Aussagesätze, Fragen. Ein Gutachten muss ohne Gesetzestext lesbar sein – bei der Übernahme auf Gesetzestreue achten und mindestens die Personen einsetzen sowie nicht benötigte Teile nicht wiederholen.
    [*]Am Ende steht die Antwort auf die Fallfrage.
 
Gutachtenstil und Subsumption

  • Obersatz bilden = Hypothese aufstellen
  • Subsumption
    - Rechtsnorm
    - Sachverhalt
    - Anwendung der Rechtsnorm auf den Sachverhalt
Schlussfolgerung ziehen (Konklusion) = Ergebnis finden
 
Formulierungsmöglichkeiten/-hilfen

Fallfrage:
Ansprüche des A gegen B / A gegen B / Kaufpreiszahlung

Anspruchsgrundlage:
A könnte gegen B einen Anspruch auf ... haben, § ...
A könnte gegen B gemäß/nach § ... einen Anspruch auf ... haben

Nach/gemäß § ... (Gesetz/Voraussetzung) kann/ist/hat ...
Zu prüfen ist, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

Tatbestandsmerkmal
ð Zu prüfen ist, ob ein ....-vertrag zustande gekommen ist (Prüfung des Vertrages in der Regel als 1. Schritt).
Zu prüfen ist, ob A am ... mit der Aussage ... ein Angebot ...
Fraglich ist, ob ...
Es müsste ...
Voraussetzung ist/wäre ...

Gesetz/Definition
Ein ...-vertrag kommt durch ... zustande, ...
Ein Sachmangel liegt vor, wenn ...
Anfechtung bedeutet ...
Sache ist in § 90 BGB ...
Das wäre der Fall, wenn ...


Sachverhalt anwenden
Hier hat/haben ... A und B miteinander ...
Hier hat A erklärt ...

Fazit
Somit liegt ... vor.
Also ..., daher ..., demnach ..., demzufolge ..., deshalb ..., folglich ..., mithin ..., damit ...

ð Zu prüfen ist, ob ... (die weiteren Voraussetzungen) vorliegt.
Usw.

Einwendung/Einrede
Gegen den Anspruch könnte B, in dem er ... sagt, eine Einwendung/Einrede geltend machen. Zu prüfen ist ... (beginnt Prüfschema).

Ergebnis
A kann von B ... verlangen/nicht verlangen
A hat einen/keinen Anspruch auf ... gegen ...
 
Fall 1

FALL
Die Studenten S und T bereiten sich in der Wohnung des T auf eine Klausur vor. Bei der Erörterung von Lösungswegen geraten sie in Streit, in dessen Verlauf S absichtlich eine chinesische Vase zu Boden wirft.



Beteiligte Personen:
S (Schädiger) wirft Vase um
T (Geschädigte) – es findet in seiner Wohnung statt

Brainstorming:
Vase kaputt
Absicht
Schadenersatz (SE)
Kein Vertrag

§ 823 I BGB - Eigentum

Grundsätzlich gilt: Vertrag vor Gesetz (§ 812 / § 823 BGB)


Fallfrage: Kann T von S SE verlangen?
Anspruchsgrundlage: § 823 I BGB – Eigentum

T könnte von S SE verlangen, § 823 I BGB.

Nach § 823 I BGB ist geregelt, dass wer vorsätzlich das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, diesem zum SE verpflichtet ist.
Zu prüfen ist, ob eine Verletzungshandlung vorliegt.
Handeln ist bewusstes Agieren, S hat eine Vase zu Boden geworfen, somit ist dies gegeben.
Zu prüfen ist, ob eine Eigentumsverletzung vorliegt.

Eine Eigentumsverletzung ist eine Beeinträchtigung in der Gestalt, dass das Eigentum eines anderen beschädigt, zerstört oder vorenthalten wird. Hier wirft der S die Vase zu Boden, diese wird dadurch zerstört. Somit liegt eine Eigentumsverletzung vor.

Zu prüfen ist, ob die Handlung des S kausal für die Eigentumsverletzung war.

Kausal ist eine Handlung, wenn das Agieren nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Ergebnis entfiele. Dies ist hier der Fall.

Zu prüfen ist, ob das Eigentum widerrechtlich verletzt wurde.

Widerrechtlich handelt, wer gegen ein Gesetz handelt. Hier greift der S in das Eigentum des T ein ohne dessen Einwilligung. Somit liegt eine widerrechtliche Handlung vor.

Zu prüfen ist, ob S vorsätzlich gehandelt hat.

Vorsätzlich handelt, wer etwas mit vollem Wissen und Wollen tut. Hier hat S die Vase absichtlich zu Boden geworfen. Somit handelt er vorsätzlich.

Zu prüfen ist, ob ein Schaden vorliegt.

Ein Schaden ist eine Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand. Hier ging die Vase zu Bruch. Die Handlung des S war kausal für den Schaden. Also liegt ein Schaden vor.

T kann von S Schadenersatz verlangen.
 
Fall 2

FALL
F beachtet die Vorfahrt nicht und kollidiert mit dem PkW des G. G lässt sein Auto für 1.500 € reparieren.

G (Geschädigte) – Reparatur Auto 1.500
F (Fahrer)

Brainstorming
SE
Vorsätzlich / fahrlässig
Schaden
Eigentum
Widerrechtlich

Fallfrage: Kann G von F Schadenersatz in Höhe von 1.500 € verlangen?

Anspruchsgrundlage: § 823 I BGB - Eigentum

G könnte von F SE in Höhe von 1.500 € verlangen, § 823 I BGB.
... durchprüfen wie im vorigen Fall – hier fahrlässig ...
Nach § 823 I BGB besteht SE dem Grund nach.

Zu prüfen ist der Umfang des SE.
Dies ist in § 249 ff. BGB geregelt. Nach § 249 I BGB ist F zum SE ... – aus Gesetz übernehmen - ...
Im weiteren Verlauf der Prüfung: Zu prüfen ist, ob SE-Pflicht besteht. Dies ist zu bejahen – s.o.
 
Neuerungen seit der Schuldrechtsreform

ACHTUNG MERKE (BGB-Novelle)

CIC steht jetzt im Gesetz: § 311 BGB – culpa in contrahendo

PVV steht jetzt im Gesetz: § 280 BGB – positive Vertragsverletzung

Schmerzensgeld: jetzt unter § 253 II BGB
 
Kann mich dem bisherigen Dank nur anschließen; komme bisher zwar immer gut durch die EAs jeddoch meist mit dem Hinweis auf den Gutachtenstil - vielleicht läuft´s zukünftig noch etwas besser.....?
 
Julia schrieb:
Gibt es diese Veranstaltung in nächster Zeit noch einmal?

ja, gibt es in jedem Wintersemester. Ich hatte nachgefragt, ob es auch im SS möglich sei - da genug Studenten zusammen kamen, wurde es vom FSZ GD ermöglicht.
Den nächsten Termin habe ich hier eingestellt: #?t=3554
 
JuttaB schrieb:
FALL
Die Studenten S und T bereiten sich in der Wohnung des T auf eine Klausur vor. Bei der Erörterung von Lösungswegen geraten sie in Streit, in dessen Verlauf S absichtlich eine chinesische Vase zu Boden wirft.



Beteiligte Personen:
S (Schädiger) wirft Vase um
T (Geschädigte) – es findet in seiner Wohnung statt

Brainstorming:
Vase kaputt
Absicht
Schadenersatz (SE)
Kein Vertrag

§ 823 I BGB - Eigentum

Grundsätzlich gilt: Vertrag vor Gesetz (§ 812 / § 823 BGB)


Fallfrage: Kann T von S SE verlangen?
Anspruchsgrundlage: § 823 I BGB – Eigentum

T könnte von S SE verlangen, § 823 I BGB.

Nach § 823 I BGB ist geregelt, dass wer vorsätzlich das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, diesem zum SE verpflichtet ist.
Zu prüfen ist, ob eine Verletzungshandlung vorliegt.
Handeln ist bewusstes Agieren, S hat eine Vase zu Boden geworfen, somit ist dies gegeben.
Zu prüfen ist, ob eine Eigentumsverletzung vorliegt.

Eine Eigentumsverletzung ist eine Beeinträchtigung in der Gestalt, dass das Eigentum eines anderen beschädigt, zerstört oder vorenthalten wird. Hier wirft der S die Vase zu Boden, diese wird dadurch zerstört. Somit liegt eine Eigentumsverletzung vor.

Zu prüfen ist, ob die Handlung des S kausal für die Eigentumsverletzung war.

Kausal ist eine Handlung, wenn das Agieren nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Ergebnis entfiele. Dies ist hier der Fall.

Zu prüfen ist, ob das Eigentum widerrechtlich verletzt wurde.

Widerrechtlich handelt, wer gegen ein Gesetz handelt. Hier greift der S in das Eigentum des T ein ohne dessen Einwilligung. Somit liegt eine widerrechtliche Handlung vor.

Zu prüfen ist, ob S vorsätzlich gehandelt hat.

Vorsätzlich handelt, wer etwas mit vollem Wissen und Wollen tut. Hier hat S die Vase absichtlich zu Boden geworfen. Somit handelt er vorsätzlich.

Zu prüfen ist, ob ein Schaden vorliegt.

Ein Schaden ist eine Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand. Hier ging die Vase zu Bruch. Die Handlung des S war kausal für den Schaden. Also liegt ein Schaden vor.

T kann von S Schadenersatz verlangen.



Hier noch eine kurze Fallabweichung:

Wie würde die Haftungsfrage zu beurteilen sein, wenn bei der Erörterung des richtigen Lösungsweges S in der Hitze des Gefechts aus Versehen die Vase zerdeppert?

Ergebnis: Auch hier käme §823 BGB zur Anwendung, denn neben Vorsatz ist auch bei Fahrlässigkeit für den eingetretem Schaden zu haften. Für den Fall des Bestehens einer Privathaftpflichtversicherung könnte der Schaden abgewälzt werden. (Interessant für das tägliche Leben, nicht für die Prüfung.)

Kurt
 
Danke fuer die Info, so bekomme ich jetzt (hoffentlich) schrittweise in den Kopf, was zu tun ist.
Der Studienservice ist echt eine enorm nuetzliche Einrichtung, zumal man so weniger unter (ortsbedingter) Einsamkeit leidet.
Grazie !
 
Für die , die bei BOL noch BGB 1 machen müssen. Es gibt eine gute mentorielle Betreuung und Klausurvorbreitung in Minden.
 
Nur Propädeutikum ist MC, alle anderen Gutachtenstil, wobei diesmal bei Arbeitsrecht ein Frage (30 Pkt.) mit verschiedenen Fristberechnungen dabei war (war nur zu antworten: Fristanfang, -dauer, -ende, gestzl. Grundlage), die restlichen 70 Pkt. waren fürs Gutachten vorgesehen. Auch gab´s diesmal bei BGBI 1Fall mit 4(!) Abwandlungen, da muss man sich beizeiten angewöhnen, zu verweisen, d.h. bspw. "wie Fall X, Pkt. I.x" zu schreiben, sonst kommt man zeitmäßig ins Schleudern (so wie ich😱 )
 
Danke für die tipps 🙂
JuttaB schrieb:
Vorgehensweise:


  • Sachverhalt lesen

    Akteure

    Skizze der beteiligten Personen

    Interaktionen

    Historie (Zeitstrahl)
  • Probleme: Brainstorming – was fällt sofort auf?
  • 2. Lesen des Sachverhalts

    *** bis hierher hat man 10 Minuten benötigt ***
  • Fallfrage erstellen (tlw. gegeben, tlw. muss man die erst entwickeln)

    - tatsächliches Begehren

    - abstrakte Fallfrage

    - konkrete Fallfrage

    WER will VON WEM WAS ?

    Handelt es sich bei der Fallfrage um eine sinnvolle Frage?
  • Ermitteln der Anspruchsgrundlage(n)

    Hypothetische, korrespondierende Norm(en), die den Anspruch feststellt/feststellen, das Begehren erfüllen kann/können.

    WER will VON WEM WAS WORAUS ? ð damit hat man eine Arbeitsanweisung

    *** bis hierher hat man 25 Minuten benötigt ***
    [*]Nun beginnt die Reinschrift (Gutachten, Klausur) ð gleich im Original die einzelnen Fragen aufwerfen und schematisch beantworten.

    Breite des Prüfungsspektrums/Erörterungsumfangs festlegen.

    Im Gutachten wiederkehrende Formulierungen verwenden.

    Auf materiell rechtliche Probleme sollte man viel Zeit verwenden, auf allgemeine Sätze wenig.



    Nennung der Anspruchsgrundlage / Obersatz – abgeleitet aus der Fallfrage, verbunden mit einem Paragraphen.



    Nennung der Tatbestandsmerkmale (Voraussetzung für Anspruch), Gesetzestext. Hierbei auch die einzelnen Personen benennen.



    ð Voraussetzungen Tatbestandsmerkmal feststellen oder strukturieren:

    a) Zu prüfen ist, ob Tatbestandsmerkmal 1 ... vorliegt.

    b) Definition oder Paragraph zu / von Tatbestandsmerkmal 1

    c) Sachverhalt nach b) anwenden: Hier ...

    d) Das Fazit (Conclusio) schließt eine aufgeworfene Frage.

    e) evtl. mit den weiteren Tatbestandsmerkmalen genauso verfahren

    f) führt zu einem Fazit/Ergebnis

    Weiter zu prüfen sind:

    - Einwendungen (haben rechtsvernichtende Wirkung)

    - Einreden (haben rechtshemmende Wirkung)

    beide sind genauso wie Tatbestandsmerkmale durchzuprüfen



    Gesamtergebnis



    ggf. mit weiteren Anspruchsgrundlagen analog verfahren



    Schreibstil: Konjunktiv, wenig Aussagesätze, Fragen. Ein Gutachten muss ohne Gesetzestext lesbar sein – bei der Übernahme auf Gesetzestreue achten und mindestens die Personen einsetzen sowie nicht benötigte Teile nicht wiederholen.
    [*]Am Ende steht die Antwort auf die Fallfrage.
 
Jutta,

was erzählte der Dozent dazu, daß ein Gutachten "ohne Gesetztestext lesbar" sein soll ?

Ich versuche nämich andrerseits gerne, möglichst wenig vom Gesetzestext abzuschreiben, weil ich der Meinung bin, daß das überflüssig ist, weil jeder das Gesetz doch kennen kann ... - ohne unnötige Gesetztestextkopien wird das Gutachten doch kürzer und knackiger ... ?
 
Du musst das Gesetz nicht abschreiben, aber inhaltlich so wiedergeben, dass klar ist, was du gerade herausarbeiten willst. Das Gutachten ist ja das Anwenden von Gesetz und das musst du so verfassen, dass der Leser alles versteht, ohne die entsprechenden §§ zu zücken. Denn sonst müsste der Leser ja selbst ein Gutachten erstellen, weil er nicht weiß auf welche Worte im entsprechenden § du dich beziehst
 
Muss man den Vorsatz in Klausuren, obwohl im SV drinsteht, dass es mit Absicht passiert ist, so definieren? Oder ist das nur zur Erklärung ein besonders ausführliches Beispiel?

Gruß,
Matthias
 
Das nennt sich Würdigung des Sachverhalts - du musst erst den Sachverhalt juristisch aufarbeiten, was bedeutet, du gibts die Handlung wieder mit den entsprechenden juristischen Fachbegriffen.
Steht im SV schon drin A hat vorsätzlich X geschädigt, dann kannst du das so übernehmen.
Steht der SV ausführlich drin, dann musst du den Vorsatz begründen.

Ich würde in jedem Fall kurz definieren, was Vorsatz ist. Es bringt lediglich mehr Punkte, in keinem Fall einen Abzug. Allerdings muss man die Zeit im Auge behalten - wenn die Zeit klemmt, dann eben nicht mehr.
 
Erstmal danke für die schnelle Antwort!

Hm... was ich eigentlich meinte war, ob man das irgendwann später mal mit dem Satz:
"Der A handelte absichtlich, also mit Vorsatz"... also quasi im Richterstil abhandeln kann?
 
Erstmal danke für die schnelle Antwort!

Hm... was ich eigentlich meinte war, ob man das irgendwann später mal mit dem Satz:
"Der A handelte absichtlich, also mit Vorsatz"... also quasi im Richterstil abhandeln kann?

wenn du den Vorsatz vorher schon festgestellt hast - ja.
Ansonsten würde ich dem Satz noch anfügen "Unter Vorsatz versteht man ..."
 
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