• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Gründungsaufwendungen

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habe mal eine Frage. In einer EA war eine OHG gegeben, die über mehrere Jahre bereits ihre Aufwendungen für Gründungen abgeschrieben hat. M.E. darf dies doch gem. § 248 HGB nicht sein, oder? Muss ich dann - es ging darum zu bilanzieren mit möglichst geringen bzw. hohem Gewinnausweis - einfach keinen Bilanzansatz angeben?

Darüber hinaus habe ich eine Frage zum Anlagenspiegel - Zuschreibungen. Wenn beispielsweise in 01 eine apl-Abschreibung in Höhe von 60 T€ vorgenommen wird und diesein 03 wegfällt, muss ich doch zuschreiben. Gibt es hier eine Regel, wieviel ich zuschreiben muss oder ist es immer die Höhe der Apl-Abschreibung?

Grüße und Danke

Nadine
 
Nadine24 schrieb:
Darüber hinaus habe ich eine Frage zum Anlagenspiegel - Zuschreibungen. Wenn beispielsweise in 01 eine apl-Abschreibung in Höhe von 60 T€ vorgenommen wird und diesein 03 wegfällt, muss ich doch zuschreiben. Gibt es hier eine Regel, wieviel ich zuschreiben muss oder ist es immer die Höhe der Apl-Abschreibung?
Zumindest dazu kann ich was schreiben: Zuschreibungen erfolgen in maximal der Höhe, dass wieder der Wert erreicht wird, wenn ohne die der Zuschreibung zugrunde liegende Apl "normal" planmäßig abgeschrieben worden wäre.

Wenn obige Maschine in 01 noch 100T wert wäre, und normal 10T linear abgeschrieben werden, so müsste man davon ausgehen, dass die Maschine in 03 noch 80T Buchwert hätte. Infolge der Apl ist der Buchwert nach 01 aber nur noch bei 40T, und auf diese wurden dann auch wieder (diesem neuen Wert entsprechende) planmäßige Abschreibungen vorgenommen.

Also erstmal ermitteln, wieviel die Maschine ohne besagte Apl aber unter Berücksichtigung der dann geltenden planmäßigen Abschreibungen an Wert hätte, dann wieviel sie mit Apl und auf dem darauf basierenden Wert basierenden planmäßigen Abschreibungen hat, und die Differenz zwischen diesen beiden Werten wieder zuschreiben.
 
Dr Franke Ghostwriter
Zu deiner ersten Frage:
Genau, du darfst keinen Bilanzansatz durchführen. Gründungsaufwendungen sind genau wie du geschrieben hast gem. § 248 HGB mit einem Aktivierungsverbot belegt.
 
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