Wenn ich mir die Grenzsteuersatzformeln der KE 2 von 00611 anschau,
dann werd ich ein bisschen stutzig.... Vielleicht beachte ich eine ABleitungsregel nicht...
Also, der Grenzsteuersatz ist die erste Ableitung der Formel von § 32a EStG.
Wenn ich (noch nach dem alten Gesetz)
Se=228,74 *((E-12739)/10.000)²+2397*((E-12739)/10.000)+989
umforme, dann kommt bei mir folgendes raus:
Se=228,74*(E²*10^-8-1,2739*E*10*-4+12739²*10^-8)+...
oder statt dem fettgedruckten 1,2739*10^-4,
in den Lösungen bekommen die aber immer:
1,2739*10^-8
raus...
dann werd ich ein bisschen stutzig.... Vielleicht beachte ich eine ABleitungsregel nicht...
Also, der Grenzsteuersatz ist die erste Ableitung der Formel von § 32a EStG.
Wenn ich (noch nach dem alten Gesetz)
Se=228,74 *((E-12739)/10.000)²+2397*((E-12739)/10.000)+989
umforme, dann kommt bei mir folgendes raus:
Se=228,74*(E²*10^-8-1,2739*E*10*-4+12739²*10^-8)+...
oder statt dem fettgedruckten 1,2739*10^-4,
in den Lösungen bekommen die aber immer:
1,2739*10^-8
raus...