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Ich hoffe, es ist noch jemand online, der mir weiterhelfen kann...

Muß ein evtl. Gewinnvortrag immer in den Bilanzgewinn einfließen ???
(auch wenn ich den minimalen BG ausweisen will und die GewinnRL füttere...)
 
Ich bin mir nicht sicher, aber würde das bejahen. Entsprechend § 158 AktG ist der Gewinnvortrag bei der Ermittlung des Bilanzgewinns jedenfalls zu berücksichtigen. Man würde ja andernfalls den Aktionären die Möglichkeit verwehren über die noch nicht verwendeten Gewinne zu entscheiden.
 
Dr Franke Ghostwriter
klingt logisch 😉

Ich meine auch, dass das in einer der vielen Klausuren die ich gestern durchgerechnet habe, in der Musterlösung so gemacht wurde...
Hat mich jetzt aber nochmal total verwirrt.

Vielen Dank (so kurz vor knapp...)
 
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