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Ich bin mir nicht sicher, aber würde das bejahen. Entsprechend § 158 AktG ist der Gewinnvortrag bei der Ermittlung des Bilanzgewinns jedenfalls zu berücksichtigen. Man würde ja andernfalls den Aktionären die Möglichkeit verwehren über die noch nicht verwendeten Gewinne zu entscheiden.
Ich meine auch, dass das in einer der vielen Klausuren die ich gestern durchgerechnet habe, in der Musterlösung so gemacht wurde...
Hat mich jetzt aber nochmal total verwirrt.
"Auf der von Studenten organisierten Seite www.studienservice.de lässt es sich wunderbar plaudern, lästern und abschreiben, ganz wie im richtigen Leben auch."