Ok die Aufgabe 23 aus der Klausur 09/2005 hat mich jetzt Nerven und Zeit gekostet.... 😛 Ich wollt Euch mal dran teilhaben und mitleiden lassen:
Aufgabe 23
Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss
A Richtig
Aufgabe 23
Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss
A kann generell nicht durch individualrechtliche Vereinbarung erfolgen.
B kann generell nicht durch AGB erfolgen.
C wird in bestimmten Fällen durch Vorschriften des BGB zwingend ausgeschlossen.
D kann generell nicht gegeben sein, wenn Unternehmer untereinander Kaufverträge abschließen.
E kann generell nicht gegeben sein, wenn Verbraucher untereinander Kaufverträge abschließen.
Also ich komme generell 😛 mit dem „GENERELL“ nicht klar:B kann generell nicht durch AGB erfolgen.
C wird in bestimmten Fällen durch Vorschriften des BGB zwingend ausgeschlossen.
D kann generell nicht gegeben sein, wenn Unternehmer untereinander Kaufverträge abschließen.
E kann generell nicht gegeben sein, wenn Verbraucher untereinander Kaufverträge abschließen.
A Richtig
...generell nicht!!
Die gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsfristen sind einzuhalten und dürfen nicht variiert oder gar ausgeschlossen werden.
Nach § 475 Abs. 2 BGB kann die Verjährungsfrist von 2 Jahren für die Gewährleistungsansprüche und Rechte aus § 437 BGB auch durch eine Individualvereinbarung nicht unterschritten werden
B RichtigDie gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsfristen sind einzuhalten und dürfen nicht variiert oder gar ausgeschlossen werden.
Nach § 475 Abs. 2 BGB kann die Verjährungsfrist von 2 Jahren für die Gewährleistungsansprüche und Rechte aus § 437 BGB auch durch eine Individualvereinbarung nicht unterschritten werden
...generell auch hier nicht.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsfristen sind einzuhalten und dürfen durch die AGB´s nicht variiert oder gar ausgeschlossen werden.
§ 309 Nr. 10 / 11: Schutz des Erwerbers vor Entziehung seiner Gewährleistungsansprüche durch AGB.
C RichtigDie gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsfristen sind einzuhalten und dürfen durch die AGB´s nicht variiert oder gar ausgeschlossen werden.
§ 309 Nr. 10 / 11: Schutz des Erwerbers vor Entziehung seiner Gewährleistungsansprüche durch AGB.
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche…= gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsfristen
D Falsch
Gewährleistungsausschluss beim Handelskauf:
KE 5 - Besonderheiten beim Handelskauf (§ 377 HGB)
Gewährleistungsanspruch für bewegliche Sachen strenger geregelt: Im Handel sind 2 Jahre nicht akzeptabel (Handelsgeschäft zw. Lieferant und Zwischenhändler /späterem Verkäufer)
Deshalb:
E FalschKE 5 - Besonderheiten beim Handelskauf (§ 377 HGB)
Gewährleistungsanspruch für bewegliche Sachen strenger geregelt: Im Handel sind 2 Jahre nicht akzeptabel (Handelsgeschäft zw. Lieferant und Zwischenhändler /späterem Verkäufer)
Deshalb:
• Unverzügliche Untersuchung der Ware auf Mängel, d.h. ohne schuldhaftes Zögern
• Ebenso unverzügliches Anzeigen von Mängeln
• Vernachlässigung dieser Obliegenheiten bedeutet vertragsgemässe Erfüllung trotz evtl. Mängel (§377 Abs.2 HGB): Käufer muss Kaufpreis zahlen, Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen
• Ebenso unverzügliches Anzeigen von Mängeln
• Vernachlässigung dieser Obliegenheiten bedeutet vertragsgemässe Erfüllung trotz evtl. Mängel (§377 Abs.2 HGB): Käufer muss Kaufpreis zahlen, Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen
Bei einem Privatkauf können die Gewährleistungsansprüche komplett ausgeschlossen werden.
Hat jemand Quelle????
Wie habt Ihr das gelöst? Ich habe das Gefühl, "generell" total falsch interpretiert zu haben.....Hat jemand Quelle????