• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Fragen zu den Skripten, Zusatzinfos etc.

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zu Kurs 41690 S. 24


Inzwischen liegt der Entwurf der Einkommensteuerrichtlinien 2012 vor. In diesem wurde
R 6.3 tatsächlich im Sinne des BMF geändert. Ob dem natürlich die Länder zustimmen werden, ist erstmal offen.

Download unter:

https://www.bundesfinanzministerium...ueraenderungsrichlinien-entwurf-2012-anl.html

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zu Kurs 41690 S. 34


Wer übrigens wissen will, wie die Geschichte mit den dauernden Wertminderungen
bei Wertpapieren seit 2009 weiterging dem sei folgendes FG-Urteil empfohlen:

FG Münster, Urteil vom 31.8.2010 - 9 K 3466/09 K, G



Die Revision beim BFH ist zwischenzeitlich auch bereits entschieden worden vgl.

BFH, Urteil vom 21. 9. 2011 - I R 89/10



Bei beiden Urteilen hat übrigens das Finanzamt das Nachsehen gehabt! Eine (erneute) Stellungsnahme des BMF steht zur Zeit (Stand November 2012) noch aus.
 
zu Kurs 611 S. 34/35


Wer ein Beispiel zu Punkt 3.5.2 sucht:

in Deutschland scheint es keins zu geben, aber im Internet hab ich die Schweizer Gewinnsteuer gefunden.

„Die Gewinnsteuer der Schweiz reduziert Ihre eigene Bemessungsgrundlage, die Steuer wird somit von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage abgezogen. Die direkte Bundessteuer beträgt 8,5 Prozent nominal, was zu einer effektiven Belastung von 7,8 Prozent führt.“

Das Zitat stammte von

https://www.advogarant.de/Infocenter/Steuerinfo/Unternehmen/Kapitalgesellschaften-Schweiz.html

und wenn man die Werte mit der Formel im Skript nachrechnet, kommt auch das richtige raus!
 
@ PeterL:

Danke für den Input. Ich glaube relativ pauschal zusammenfassen zu können, dass das Jahressteuergesetz 2013 im Bundesrat keine mehrheitsfähige Zustimmung gefunden hat. Die Steuerberater haben also nicht (noch) mehr Arbeit als 2012 zu erwarten.
Der Themenschwerpunkt WS 12/13 bezieht sich zwar nur auf eine Momentaufnahme der Debatte um das Jahressteuergesetz 2013 im Bundesrat, aber es ist doch interessant im Hinterkopf zu behalten, dass dieses aktuell zunächst einmal keine Mehrheit im Bundesrat gefunden hat.
 
Zippo,

der Vermittlungsausschuss hat gestern getagt und noch ein paar Änderungsvorschläge berücksichtigt. Damit dürfte das JStG 2013 kurzfristig vom BT beschlossen werden und alsdann (14-Tage-Frist?) im BStGBl bzw. Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Inwieweit sich dies auf die einzelnen Punkte innerhalb des Themenschwerpunktes auswirken muss ich noch prüfen.

Viele Grüße
 

Anhänge

zu Kurs 611 KE 2 Seite 16


Bei den sog. "Nicht-Hinzurechnungszinsen" handelt es sich laut Skript um den Abbau von
Verbindlichkeiten, die nicht zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1a GewStG führen.
Das - soweit ersichtlich - einzige aktuelle Beispiel für eine solche Verbindlichkeit sind
unverzinsliche Darlehen.

Dass im Randtext auf Seite 16 die kurzfristigen Verbindlichkeiten genannt werden, ist
definitiv ein Fehler und wurde offensichtlich bei der letzten Bearbeitung übersehen!!!
Seit Abschaffung der sogenannten Dauerschuldentgelte besteht hinsichtlich der
Hinzurechnung also kein Unterschied mehr zwischen kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten.
 
zu Kurs 612 KE 3 S. 3


Wer hat sich noch gewundert, dass im Beispiel ein positiver (!) Barwert herauskommt?
Gemäß Gleichung (4) auf der vorhergehenden Seite wäre damit der Ansatz der Verwaltungs- und Sozialkosten die
bessere Alternative.

Dieses Ergebnis dürfte wohl falsch sein, schließlich ist die NICHT-Berücksichtigung der genannten Kosten ganz klar die bessere Wahl.

Meiner Meinung nach beruht dieser Fehler auf einer sinnwidrigen Verwendung von Gleichung (4).
Gleichung (4) lässt sich doch wie folgt formulieren:

"Die Ausübung eines Bewertungswahlrechts ist dann vorteilhaft, wenn der Barwert der Steuerminderung(en) größer ist, als der Barwert der Steuererhöhungen."

Bei Anwendung auf das Beispiel hätte man also Minuend und Subtrahend vertauschen müssen, so dass die Formel gelautet hätte:

(4.000 x 0,29825 x 1/1,04 - 4.000 x 0,29825) = - 45,88

und damit hätte man dann auch einen negativen Barwert erhalten!


Würde mich freuen, wenn sich möglichst viele melden, ob sie dieses Ergebnis bestätigen können.
 
zu Kurs 611 KE 1 S.30/31


Sowohl auf Seite 30 letzter Satz als auch im Beispielsfall auf Seite 31 im grauen Kasten
ist die Rede vom "kombinierten Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagssatz".

Ist natürlich falsch und muss richtig "kombinierter Einkommen- und Kirchensteuersatz" heißen!
Zum einen aufgrund der Bezugnahme auf Gleichung (12), zum anderen wird im Beispielsfall der
Solidaritätszuschlag überhaupt nicht berechnet!
 
ich habe ein Verständnisproblem bei Aufgabe 2 im Kurs 611 KE1, S. 65 bzw. mit der Gleichung (13) auf S. 20.
Warum wird der kombinierte ESt-/KiSt-/SolZ-Steuersatz se nochmal durch die Kirchensteuer geteilt? Soll damit abgebildet werden, dass die Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar ist?
 
Hallo zusammen,
ich habe ein Verständnisproblem bei Aufgabe 2 im Kurs 611 KE1, S. 65 bzw. mit der Gleichung (13) auf S. 20.
Warum wird der kombinierte ESt-/KiSt-/SolZ-Steuersatz se nochmal durch die Kirchensteuer geteilt? Soll damit abgebildet werden, dass die Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar ist?

Genauso ist es.
Die KiSt ist als Sonderausgabe abzugsfähig, daher der "zusammengesetzte Nenner".
Unterstellt wird hierbei, dass die gezahlte KiSt im gleichen Jahr abgezogen wird, was in der Praxis nicht stimmt, da die Veranlagung immer erst 1 oder 2 Jahre später erfolgt.
Schneeloch erklärt das aber auf Seite 24-26 und stellt fest, dass die hierdurch entstehenden Ungenauigkeiten vernachlässigbar sind.
Alternative wäre eine Simultanermittlung, welche aber im Vergleich zur Abweichung zu aufwändig ist.
 
Jetzt mal ein paar Fragen an die Leute, die bereits letztes Semester die Klausur mitgeschrieben haben:

1./ Die meisten Skripte sind ja auf dem Rechtsstand 2009. Der Kurs 41690 ist dagegen auf dem
Stand 2010. Welchen Rechtsstand schreiben wir jetzt eigentlich? 2009? 2010? Oder etwa doch
2012?

2./ Mal unterstellt, wir schreiben Rechtsstand 2010: hat jemand eine Idee, wo ich jetzt
ein unkommentiertes (!) EStG 2010 herkriege?

3./ Darf eigentlich auch das HGB mit in die Klausur genommen werden?

4./ Bekommen wir eigentlich in der Klausur eine Übersicht mit den wichtigsten Formeln
oder etwas ähnliches?

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.
 
Jetzt mal ein paar Fragen an die Leute, die bereits letztes Semester die Klausur mitgeschrieben haben:

1./ Die meisten Skripte sind ja auf dem Rechtsstand 2009. Der Kurs 41690 ist dagegen auf dem Stand 2010. Welchen Rechtsstand schreiben wir jetzt eigentlich? 2009? 2010? Oder etwa doch 2012?

2./ Bekommen wir eigentlich in der Klausur eine Übersicht mit den wichtigsten Formeln
oder etwas ähnliches?

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.
 
Dr Franke Ghostwriter
Es gibt Neuigkeiten zu u.a. Richtlinien-Änderung.
Das BMF ist in einem Schreiben vom 25.03.2013 zurückgerudert und hat die bezüglich der Herstellungskosten anzuwendende Alt-Regelung weiterhin für gültig erklärt.
Offensichtlich war der Druck zu groß geworden.
Damit bleibt es (wenn die Option genutzt wird) bei der durch das BilMoG angestrebten Harmonisierung von Handels- und Steuerrecht im Bezug auf den Ansatz von Herstellungskosten.

Falls es jemanden interessiert... 🙂

zu Kurs 41690 S. 24


Inzwischen liegt der Entwurf der Einkommensteuerrichtlinien 2012 vor. In diesem wurde
R 6.3 tatsächlich im Sinne des BMF geändert. Ob dem natürlich die Länder zustimmen werden, ist erstmal offen.

Download unter:

https://www.bundesfinanzministerium...ueraenderungsrichlinien-entwurf-2012-anl.html
 
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